Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.1982, Az.: NotZ 9/82
Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar; Nichteinhaltung von Wartezeiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1982
- Aktenzeichen
- NotZ 9/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 15828
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 11.01.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DNotZ 1983, 506-509
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Anwaltsnotar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 25. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Räfle sowie
die Notare Dr. Groth und Dr. Lamers
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten wird der Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 1982 aufgehoben, soweit dem Antragsgegner darin untersagt worden ist, auf Grund der Bestimmung A I Nr. 6 seines Runderlasses über die Angelegenheiten der Notare vom 8. Juni 1979 (JMBl. S. 445) den Beteiligten O. (als Nachfolger in der Praxis des verstorbenen Notars Thorsten P. aus M.) vor dem Antragsteller zum Notar zu ernennen.
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird insoweit als unzulässig verworfen.
- 2.
Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1942 geborene Antragsteller ist seit November 1972 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Marburg/Lahn zugelassen. Er unterhält seine Kanzlei in Marburg. Seine gleichzeitige Zulassung bei dem Amtsgericht dieser Stadt war von März 1974 bis Januar 1979 durch einen Wechsel zum Amtsgericht Kirchhain unterbrochen. Mit Schreiben vom 26. Februar 1980 beantragte er erstmals, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Marburg zu bestellen. Der Antragsgegner lehnte das Gesuch wegen Nichterfüllung der Wartezeit durch Bescheid vom 11. Juli 1980 ab. Den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wies das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 21. Oktober 1980 - Not 9/80 - zurück.
Am 21. August 1980 verstarb der in Marburg amtierende Rechtsanwalt und Notar Thorsten P.. Er wurde von seiner Ehefrau, der Beteiligten P. beerbt. Sie hat am 15. November 1980 mit dem Beteiligten O. der seit dem 1. Oktober 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, einen sogenannten Versorgungsvertrag geschlossen. Darin hat sich der Beteiligte O. unter der Voraussetzung, daß er vorzeitig zum Notar ernannt wird, verpflichtet, an sie 50.000 DM zu zahlen, und zwar 30.000 DM am Tage der Bestellung zum Notar und 20.000 DM in monatlichen Raten von 650 DM ab 1. Januar 1981. Am 17. November 1980 hat er demgemäß beantragt, ihn nach Abschnitt A I Nr. 6 des Runderlasses (RdErl.) des Hessischen Ministers der Justiz vom 8. Juni 1979 über Angelegenheiten der Notare (JMBl. S. 445) vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 12 oder 15 Jahren (A I Nr. 1 Buchst. a RdErl.) zum Notar zu bestellen.
Der Antragsteller des anhängigen gerichtlichen Verfahrens, Rechtsanwalt V., hat mit Schreiben vom 5. November 1980 und 16. Januar 1981 erneut beantragt, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Marburg zu bestellen. Er hat darum gebeten, ihn in das Amt des verstorbenen Notars P. "einzuweisen". Er ist bereit, mit der Beteiligten P. einen ebensolchen Vertrag zu schließen, wie es der Beteiligte O. getan hat. Die Beteiligte P. lehnt dies jedoch ab. Im Hinblick auf ihre ablehnende Haltung hat der Antragsgegner dem Antragsteller spätestens am 15. Januar 1981 eröffnet, daß er keine Möglichkeit sehe, der Übertragung des Notariats auf den Beteiligten O. entgegenzutreten. Auf Antrag des Antragstellers hat das Oberlandesgericht dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung vom 23. März 1981 - Not 1/81 - aufgegeben, die Entscheidung über die Zulassung des Beteiligten O. zum Notar bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das (erneute) Gesuch des Antragstellers zurückzustellen, ihn zum Notar zu ernennen. Die sofortigen Beschwerden, mit denen sich die Beteiligten gegen diese Anordnung wandten, hat der Senat durch Beschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 6/81 (= DNotZ 1982, 382) als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat das erneute Gesuch des Antragstellers durch Bescheid vom 20. Mai 1981 abgelehnt. Der Antragsteller hatte schon zuvor mit Schriftsatz vom 18. Mai 1981 gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, seinem Antrag auf Bestellung zum Notar stattzugeben und den Beteiligten O. nicht vor ihm - dem Antragsteller - in das Notaramt einzuweisen. Das Oberlandesgericht hat den ersten Antrag zurückgewiesen, den zweiten Antrag "als vorbeugendes Unterlassungsbegehren im Sinne der im Beamtenrecht weithin anerkannten Konkurrentenklage" aufgefaßt und es dem Antragsgegner daraufhin untersagt, den Beteiligten O. auf Grund der Bestimmung A I Nr. 6 des Runderlasses vom 8. Juni 1979 (als Nachfolger in der Praxis des verstorbenen Notars P.) vor dem Antragsteller zum Notar zu ernennen. Der Antragsteller ficht diesen Beschluß nicht an. Der Antragsgegner und die Beteiligten wenden sich mit ihren sofortigen Beschwerden gegen das genannte Verbot, den Beteiligten O. im Hinblick auf den Versorgungsvertrag vom 15. November 1980 vor dem Antragsteller zum Notar zu bestellen.
II.
Die Rechtsmittel haben Erfolg.
1.
Sie sind nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Das braucht für die sofortige Beschwerde des Antragsgegners als Partei des Verfahrens nicht naher dargelegt zu werden. Bei den Beteiligten O. und P. ist zwar nicht ohne weiteres ersichtlich, daß auch sie berechtigt sind, selbst sofortige Beschwerde einzulegen. Bedenken dagegen sind jedoch nicht begründet. Denn die Befugnis zur Rechtsmitteleinlegung ergibt sich für sie aus den §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG in Verbindung mit § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO und den §§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 BRAO. Nach den §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG stehen die Beschwerde und die weitere Beschwerde jedem zu, dessen Rechte durch die Verfügung des Gerichts erster Instanz (§ 19 FGG) oder durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts (§ 27 FGG) beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung ist bei beiden Beteiligten anzunehmen. Der angefochtene Beschluß schmälert die Rechtsposition des Beteiligten O., weil er ihn um die hinreichend konkretisierte Chance bringen würde, vor Ablauf der regulären Wartezeit zum Notar ernannt zu werden. Die Rechte der Beteiligten P. sind unmittelbar betroffen, weil ihre Ansprüche aus dem Versorgungsvertrag vom 15. November 1980 vom Eintritt der Bedingung abhängen, daß der Beteiligte O. das "Versorgungsnotariat" erhält.
2.
Die sofortigen Beschwerden sind begründet. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als - auf seiner Grundlage - das Oberlandesgericht es dem Antragsgegner untersagt hat, den Beteiligten O. nach der Vorschrift A I Nr. 6 des Runderlasses vom 8. Juni 1979 vor dem Antragsteller zum Notar zu ernennen. Der Antrag ist insoweit wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil ihm gegenwärtig keine selbständige Bedeutung mehr zukommt.
a)
Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller spätestens am 15. Januar 1981 zu erkennen gegeben hatte, daß er den Beteiligten O. anstelle des verstorbenen Notars P. zum Notar ernennen werde, war der Antragsteller berechtigt, schon vor der Entscheidung über die eigene Bewerbung um das Notaramt beim Oberlandesgericht zu beantragen, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn - den Antragsteller - zum Notar in Marburg zu bestellen (BGHZ 69, 224, 226) [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]. Als der Antragsgegner sodann das Gesuch des Antragstellers vom 5. November 1980 und 16. Januar 1981 durch Bescheid vom 20. Mai 1981 abgelehnt hatte, hat das Oberlandesgericht diesen ersten Verpflichtungsantrag zu Recht stillschweigend auch als Anfechtung des ablehnenden Bescheides gedeutet. Während die Bewerbung des Antragstellers lief, wurden seine Interessen gegenüber dem Beteiligten O. als Mitbewerber vom 23. März 1981 an durch die vom Oberlandesgericht erlassene einstweilige Anordnung gewahrt; sie verhinderte, daß sein Antrag auf "Einweisung" in die Stelle des verstorbenen Notars Peters - das "Versorgungsnotariat" - durch eine ihm zuvorkommende Bestellung des Beteiligten O. zum Notar hätte gegenstandslos werden können. Im Hinblick auf diese Sach- und Verfahrenslage ist schon nicht ohne weiteres zu erkennen, welche Bedeutung daneben der im Verfahren über die Hauptsache gestellte zweite Antrag haben sollte, den Antragsgegner zu verpflichten, den Beteiligten O. nicht vor dem Antragsteller in das Notaramt "einzuweisen". Für den zweiten Verpflichtungsantrag ist als selbständiges Begehren jedenfalls kein Raum mehr, seitdem die den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts unanfechtbar geworden ist. Denn damit ist das (erneute) Gesuch des Antragstellers auf Ernennung zum Notar endgültig erledigt. Auf eine bestimmte Reihenfolge von Bewerbern, wie sie mit dem zweiten Verpflichtungsantrag angestrebt wird, kann es bei der Besetzung einer freien Notarstelle nur ankommen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung überhaupt (noch) mehrere Bewerbungen vorliegen. Davon kann hier keine Rede mehr sein, nachdem der Antragsteller durch den unangefochtenen Teil des Beschlusses des Oberlandesgerichts als Bewerber ausgeschieden ist.
b)
Allein diese Würdigung wird den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten bei der Bestellung von Anwaltsnotaren gerecht. Eine rechtliche Beurteilung, die zum entgegengesetzten Ergebnis führt, würde darauf hinauslaufen, auch einem Rechtsanwalt, der sich nicht um das Notaramt bewirbt, ein Mitspracherecht bei der Ernennung eines anderen Bewerbers einzuräumen, ein Mitspracherecht, welches er durch eine Unterlassungsklage auch gerichtlich geltend machen könnte. Das käme einer Kontrolle der Landesjustizverwaltung durch Popularklage gleich, wie sie in § 111 BNotO gerade nicht vorgesehen ist.
c)
Die hier vertretene Rechtsauffassung steht nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen über die beamtenrechtliche "Konkurrentenklage" (im weiteren Sinne), auf die sich das Oberlandesgericht stützt (vgl. statt vieler Solte NJW 1980, 1027 m. Nachw. und Finkelnburg DVBl. 1980, 809). Denn auch die beamtenrechtliche "Konkurrentenklage" setzt ein bestehendes Konkurrentenverhältnis voraus, und die Klagebefugnis erlischt, wenn eine Bewerbung unanfechtbar zurückgewiesen worden ist. Ein Nicht- oder Nicht-mehr-Bewerber wird durch eine fremde Ernennung - sie mag noch so rechtswidrig sein - nicht beschwert (Finkelnburg a.a.O. S. 811). Im übrigen wäre es, was die "Doppelwirkung" des den Mitbewerber begünstigenden Verwaltungsakts (vgl. Solte NJW 1980, 1027, 1031) betrifft, hier offensichtlich, daß die Bestellung des Beteiligten O. zum Notar bei einer Bewerbung des Antragstellers eine solche Wirkung zu dessen Nachteil nur entfalten könnte, wenn der Antragsteller selbst die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Ernennung erfüllte, die der Runderlaß vom 8. Juni 1979 bestimmt. Wie das Oberlandesgericht unangefochten festgestellt hat, ist dies bei ihm gerade nicht der Fall. Den sofortigen Beschwerden ist nach allem stattzugeben, ohne daß es auf Weiteres ankommt.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
Gribbohm
Räfle
Groth
Lamers