Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1982, Az.: V ZB 9/82
Bemessung der Beschwer bei unbeschränkt eingelegter Berufung des Beklagten nach dem vollen Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung; Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Einlegung des Rechtsmittels für die Berechnung der Beschwer ; Beachtlichkeit einer späteren Beschränkung des Rechtsmittelantrages auf die Zulässigkeit der Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1982
- Aktenzeichen
- V ZB 9/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 13732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 29.03.1982
- LG Flensburg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1983, 388 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1063 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Ingeborg W.,
2. Peter W.,
beide wohnhaft E. weg ..., F.,
Prozessgegner
1. Irene U.,
2. Werner U.,
beide wohnhaft H. straße, W.,
Amtlicher Leitsatz
Bei unbeschränkt eingelegter Berufung des Beklagten ist der Wert seiner Beschwer nach dem vollen Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung zu bemessen. Eine spätere Beschränkung des Rechtsmittelantrages kann die Berufung nur unzulässig machen, wenn nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der erforderliche Berufungswert unterschritten wird.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat am 8. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und
die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt und Dr. Räfle
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. März 1982 wird zurückgewiesen.
- 2.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der vorbezeichnete Beschluß im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
Beschwerdewert: 1.002 DM.
Gründe
I.
Mit der Klage haben die Kläger beantragt, die Beklagten zur Beseitigung aller von deren Grundstück auf das eigene Grundstück (der Kläger) übergewachsenen Äste, Zweige und anderen Pflanzenteile zu verurteilen. Das Landgericht hat die Beklagten nur zur Beseitigung desjenigen Überwuchses verurteilt, der a) bis zu einer Höhe von 4,50 m vorhanden ist und der b) in größerer Höhe mehr als 5 m weit in das Grundstück der Kläger hineinreicht. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. In den jeweiligen Berufungsbegründungen haben die Kläger beantragt, der Klage in vollem Umfang stattzugeben, während die Beklagten beantragt haben, die Klage auch im Umfang ihrer Verurteilung zu b) abzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat den Streitwert der Berufungen auf je 400 DM festgesetzt. Durch den angefochtenen Beschluß hat es beide Berufungen als unzulässig verworfen. Dagegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Parteien.
II.
Die beiden sofortigen Beschwerden sind zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO). Erfolg hat aber nur das Rechtsmittel der Beklagten.
1.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen, weil ihre Beschwer nicht den für die Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Wert von mehr als 500 DM erreicht (§ 511 a ZPO).
Ihre Beschwer bemißt sich - entsprechend dem vom Landgericht abgewiesenen Teil der Klage - nach dem Wert, um den ihr Grundstück durch die in einer Höhe von über 4,50 m bis zu einer Breite von 5 m übergewachsenen Äste und Zweige gemindert ist. Die Bewertung dieser Beeinträchtigung mit 400 DM läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Bei der für die Wertbemessung nach der Rechtsnatur des eingeklagten Anspruches gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht darauf an, ob die überhängenden Äste zugleich eine höherwertige Gefahr für "Leib und Leben" der Kläger und ihrer Kinder darstellen.
2.
Begründet ist hingegen die sofortige Beschwerde der Beklagten. Deren Beschwer hat das Berufungsgericht zu Unrecht nur auf der Grundlage des in der Berufungsbegründung eingeschränkten Rechtsmittelantrages ermittelt.
Maßgebend für die Berechnung der Beschwer ist der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (§ 4 Abs. 1 ZPO). Da die Beklagten unbeschränkt Berufung eingelegt haben, ist ihre Beschwer nach dem vollen Umfang ihrer Verurteilung zu bemessen. Ist aber danach die Berufungssumme des § 511 a ZPO erreicht, so wird das Rechtsmittel nicht schon dadurch unzulässig, daß die Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift einen eingeschränkten Berufungsantrag gestellt haben.
Zwar kann eine zunächst zulässige Berufung unzulässig werden, falls sie später willkürlich auf einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Wert beschränkt wird (BGHZ 1, 29 [BGH 19.12.1950 - I ZR 7/50] im Anschluß an RGZ 168, 355; Senatsurteil vom 30. November 1965, V ZR 67/63, NJW 1966, 598; ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes); das aber beurteilt sich erst nach dem in der mündlichen Verhandlung verlesenen Berufungsantrag, weil er bis dahin auch wieder erweitert werden kann (BGH Urteil vom 14. März 1961, VI ZR 209/60, LM ZPO § 519 Nr. 41 = NJW 1961, 1115; RGZ 56, 31, 34; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 138 II 2 b; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 41. Aufl. § 519 Anm. 3 B; für die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts bei nachträglicher Beschränkung des Rechtsmittelantrages auch Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. Allg. Einl. vor § 511 Rdn. 20). Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es - worauf der angefochtene Beschluß Bezug nimmt - in seinem die Streitwertfestsetzung bestätigenden Beschluß vom 29. März 1982 (GA 170) davon ausgeht, es sei gemäß § 536 ZPO an den "bislang gestellten Antrag gebunden". Nur über den bei Schluß der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrag darf nach dieser Vorschrift das Gericht nicht hinausgehen (vgl. BGH Urteil vom 13. Dezember 1962, III ZR 89/62, LM ZPO § 536 Nr. 9).
Eine Erweiterung des Antrages kann allerdings nur aus Gründen vorgenommen werden, die gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schon in der Berufungsbegründung angeführt worden sind (BGHZ 12, 52, 67; BGH Urteile vom 14. März 1961 a.a.O. und vom 29. September 1970, VI ZR 74/69, NJW 1971, 33, 34 m.w.N. - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 54, 283 [BGH 29.09.1970 - VI ZR 74/69]; gegen die Möglichkeit der Antragserweiterung nach Ablauf der Begründungsfrist Stein/Jonas/Grunsky a.a.O. § 519 Rdn. 41). Diese Frage indessen stellt sich wiederum erst, wenn der erweiterte Antrag zur Entscheidung vorliegt. Für die Zulässigkeit der hier in der Berufungsbegründung vorbehaltenen Antragserweiterung, die sich nur auf den Umfang der Beseitigungspflicht beziehen würde, wären zudem die dort schon angegebenen Berufungsgründe ausreichend.
Da es bei dieser Rechtslage jedenfalls bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung allein auf die im Zeitpunkt der Berufungseinlegung gegebene Beschwer der Beklagten ankommt, ist die spätere Einschränkung des Berufungsantrages unbeachtlich. Aus diesem Grunde ist vorliegend die erforderliche Berufungssumme erreicht: Schon für den eingeschränkten Antrag, der lediglich die Verurteilung zur Beseitigung der in einer größeren Höhe als 4,50 m über das Grundstück der Kläger gewachsenen und dort mehr als 5 m weit überhängenden Äste betrifft (nach den landgerichtlichen Urteilsgründen nur zwei bis drei Äste), hat nämlich das Berufungsgericht - entsprechend der Streitwertfestsetzung - eine Beschwer von 400 DM angenommen. Dann aber ist für die weitergehende Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung aller bis zu einer Höhe von 4,50 m in das Nachbargrundstück hineingewachsenen Äste, Zweige und Pflanzen zumindest der an der nach § 511 a ZPO für die Berufung notwendigen Urteilsbeschwer noch fehlende Wert von 101 DM anzusetzen. Damit ist die Berufung der Beklagten zulässig, ohne daß es darauf ankommt, ob das Berufungsgericht für den eingeschränkten Rechtsmittelantrag die Beschwer zutreffend bemessen hat.
3.
Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Berufungsgericht zu befinden, da insoweit die Entscheidung vom endgültigen Ausgang des Prozesses abhängt.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.002 DM.
Dr. Eckstein
Hagen
Vogt
Räfle