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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.08.1982, Az.: 3 StR 264/82

Anforderugen an eine Aufklärungsrüge im Sinne von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO; Voraussetzungen der ausbeuterischen Zuhälterei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.08.1982
Aktenzeichen
3 StR 264/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11344
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 15.03.1982

Fundstelle

  • StV 1984, 334

Verfahrensgegenstand

Zuhälterei u.a.

Amtlicher Leitsatz

Die Beantwortung der Frage, ob sich der Vorsatz des Täters einer ausbeuterischen Zuhälterei auch auf eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten erstreckt hat, setzt grundsätzlich Feststellungen zur Höhe von Einnahmen und Abgaben der Prostituierten voraus.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. August 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. März 1982

    1. a)

      soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei verurteilt ist und

    2. b)

      im Strafausspruch

    mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

2

I.

Die Aufklärungsrügen sind unzulässig.

3

1.

Die Rüge, das Landgericht habe die Akten des Zivilrechtsstreits der Belastungszeugin M. gegen den Angeklagten beiziehen müssen, berücksichtigt nicht, daß der Tatrichter den Inhalt der Klageschrift der Zeugin festgestellt (UA S. 30 ff) und die im Schlußplädoyer der Verteidigung behauptete Darstellung über die dem Verfasser der Klageschrift gegebenen Informationen für wahr unterstellt hat (UA S. 32, 33). Die Revision macht keine Angaben zu der Frage, welche weiteren Beweisergebnisse für den Fall der Beiziehung der Akten zu erwarten gewesen wären. Ohne einen solchen Hinweis erfüllt die Aufklärungsrüge aber die Formerfordernisse des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht (Pikart in Karlsruher Kommentar, StPO § 344 Rdn. 51).

4

2.

In diesem Sinne unzulässig ist auch die Rüge, das Landgericht habe weitere Umstände, die für und gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin sprächen, aufklären müssen, da die Revision keine Beweismittel nennt, der sich der Tatrichter nach ihrer Ansicht hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168).

5

II.

Die Sachrüge ist nur zum Teil begründet.

6

1.

Soweit der Schuldspruch wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung betroffen ist, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

7

2.

Die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei unterliegt aber der Aufhebung.

8

a)

Insoweit hat das Landgericht folgendes festgestellt:

9

Der Angeklagte machte der Zeugin M., nachdem diese sich von ihm getrennt hatte, heftige Vorwürfe. Er warf ihr vor, "jetzt, wo sie (in der Ausübung der Prostitution) 'gut' sei, wolle sie ihn verlassen". Das Angebot der Zeugin, ihn weiter, und zwar aus Mitteln, die diese aus der Ausübung der Prostitution bezog, zu "versorgen", nahm er an.

10

In der Zeit von Juni 1980 bis Ende 1980 zahlte die Zeugin dem Angeklagten die Miete für dessen Wohnung (660,00 DM), die Nebenkosten der Wohnung (200,00 DM), die Telefonkosten, dessen private Krankenversicherung sowie dessen Kosten für Kleidung und ein Taschengeld von wöchentlich mindestens 150,00 DM. Die Zeugin wollte den Angeklagten durch die Zuwendungen veranlassen, sie in Ruhe zu lassen, da sie als Frau nichts mehr für ihn empfand und ihn wegen seiner Tätlichkeiten fürchtete (UA S. 20). Die finanziellen Zuwendungen an den Angeklagten führten dazu, daß die Zeugin in ihrer äußeren Lebensführung beschränkt war - sie mußte sich, wie das Landgericht ausführt, mit einem gebrauchten Pkw vom Typ VW-Golf begnügen (UA S. 47), konnte sich weder Schmuck noch Pelze anschaffen (UA S. 48) - und sich nicht in der Lage sah, Rücklagen zu bilden.

11

b)

Die auf diese Feststellungen gestützte Verurteilung nach § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

12

aa)

Der Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei erfordert, daß der Täter auf der Grundlage eines Abhängigkeitsverhältnisses durch planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostitutierten herbeiführt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1981 - 1 StR 715/80 -; vom 27. April 1982 - 1 StR 62/82 -; Beschluß vom 13. Mai 1982 - 1 StR 213/82 -).

13

bb)

Das bloße Ausgehaltenwerden reicht selbst bei erheblichen Leistungen nicht aus (BGH, Beschluß vom 13. Mai 1982 - 1 StR 213/82 -); § 181 a StGB richtet sich nicht mehr wie die frühere gegen Zuhälterei gerichtete Strafvorschrift gegen die parasitäre Lebensform des Zuhälters (BGH, a.a.O.). Die Vorschrift will den sozialschädlichen aktiven Täter treffen, der im Hinblick auf die Ausbeutung Beziehungen zu der Prostituierten unterhält; als Beziehungen kommen nach dem Sinn der Vorschrift nur solche infrage, durch welche die Prostituierte in Abhängigkeit von dem Täter gehalten wird (BGH, Urteil vom 24. Februar 1981 - 1 StR 715/80 -). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß vom - zumindest bedingten - Vorsatz des Täters umfaßt sein (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 181 a Rdn. 25). Hierzu hat das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

14

Nach den Feststellungen bestand zwischen dem Angeklagten und der Zeugin M. "ein durch Furcht gekennzeichnetes Abhängigkeitsverhältnis" (UA S. 47). Ihre Zahlungen leistete sie aus Furcht und weil sie von ihm in Ruhe gelassen werden wollte. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Angeklagte dies erkannt und billigend in Kauf genommen hat. Es ist aber nicht zweifelsfrei festgestellt, daß sein Vorsatz sich auch auf eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage erstreckt hat.

15

Die Beantwortung der Frage, ob diese Folge eingetreten ist, setzt grundsätzlich Feststellungen zur Höhe von Einnahmen und Abgaben der Prostituierten voraus. Die Darlegungen des Landgerichts hierzu sind lückenhaft. Vor dem infrage stehenden Zeitraum soll die Zeugin nach der Einlassung des Angeklagten monatlich 5.000,00 DM bis 7.000,00 DM verdient haben; ihre Einnahmen zur Tatzeit sind jedoch nicht mitgeteilt. Die Abgaben der Zeugin an den Angeklagten sind nur unvollständig ermittelt; im Urteil fehlen Angaben zur Höhe der Telefonkosten und der Kosten für Versicherungen und Kleidung. Es kann auf sich beruhen, ob hier auch ohne solche genauen Bezifferungen eine spürbare Verschlechterung angesichts der Darlegungen des Landgerichts als gegeben angesehen werden kann, die Zeugin habe nichts sparen können und sei hierdurch in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erheblich beeinträchtigt worden, sie habe zudem einen im Jahre 1979 gebraucht gekauften VW Golf benutzt und nur einen Pelzmantel besessen. Denn dem Urteil läßt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, daß der Angeklagte dies erkannt und billigend in Kauf genommen hat. Die Wendung, der Angeklagte habe in bewußter und gewillter Verwirklichung des Tatbestandes gehandelt (UA S. 48), ist nur formelhaft und findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze. Die nach Auffassung des Landgerichts gegebene (UA S. 47) subjektive Zielrichtung des Täters, nämlich das planmäßige und eigensüchtige Ausnutzen als Erwerbsquelle, ist bei einem Partizipieren an den Einnahmen der Prostituierten, die deren wirtschaftliche Lage nicht spürbar verschlechtert, allein unerheblich.

16

3.

Die Aufhebung des Schuldspruchs nach § 181 a StGB führt zum Wegfall der deswegen ausgesprochenen Einzelstrafe und damit der Gesamtstrafe. Die wegen Vergewaltigung und Körperverletzung verhängte Einzelstrafe ist ebenfalls aufzuheben, weil das Landgericht bei ihrer Bemessung berücksichtigt hat, ihr sei "eine andere Tat" - nämlich die ausbeuterische Zuhälterei - "von erheblichem kriminellem Gewicht vorangegangen". Diese Erwägung setzt voraus, daß der Angeklagte auch in der neuen Hauptverhandlung wegen Zuhälterei verurteilt wird.

Schmidt
Dr. Krauth
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer