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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1981, Az.: 1 StR 715/80

Anforderungen an eine ausbeuterische Zuhälterei; rechtliche Beurteilung einer kurzzeitigen Ausbeutungslage; Beziehungen im Sinne von § 181a Abs. 1 StGB; Abgrenzung zum Tatbestand der Vergewaltigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1981
Aktenzeichen
1 StR 715/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 13.05.1980

Verfahrensgegenstand

gefährliche Körperverletzung u.a.

Prozessgegner

1. Roswitha M. aus S., geboren am ... 1960 in Ö. (Krs. B.),

2. Heidrun R. geborene L. aus M.-E., geboren am ... 1955 in S.,

3. Gabriele N. geborene A. aus G., geboren am ... 1950 in N. (Krs. V.),

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 24. Februar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13. Mai 1980 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel veranlaßten notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht Konstanz hat die Angeklagte Roswitha M. wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie gemeinschaftlicher Zuhälterei in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Angeklagten Heidrun R. und Gabriele N. wurden wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und gemeinschaftlicher Zuhälterei in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils fünfzehn Monaten verurteilt. Im übrigen wurden die Angeklagten freigesprochen.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Die Beschwerdeführerin rügt zu Ungunsten der Angeklagten, daß die Jugendkammer den festgestellten Sachverhalt als Zuhälterei und nicht als Vergewaltigung gewürdigt hat, andererseits zu Gunsten der Angeklagten R. und N., daß die Vollstreckung der gegen diese Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

3

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.

4

1.

Insbesondere wird die Verurteilung wegen Zuhälterei von den Feststellungen getragen. Die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Würdigung (UA S. 18/20) ist zutreffend. Die Angeklagten haben die Zeugin K. auch eigensüchtig und planmäßig als Erwerbsquelle mißbraucht, wodurch sich ihre wirtschaftliche Lage spürbar verschlechtert hat. Dies genügt als Voraussetzung der aus- beuterischen Zuhälterei im Sinn von § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 546, 722; BGH bei Holtz MDR 1977, 282; BGH, Urteil vom 18. Januar 1977 - 1 StR 388/76 - S. 5/6; BayObLGSt 1976, 165 = NJV 1977, 1209; KG MDR 1977, 862 [KG Berlin 18.05.1977 - (1) Ss 11/77]). Die Zeugin Kostka befand sich wegen Ratenzahlungsverpflichtungen in Geldschwierigkeiten, die sie durch Ausübung der Prostitution beheben wollte (UA S. 6). Das konnte nicht gelingen, wenn sie die gesamten Einnahmen aus dieser Tätigkeit an die Angeklagten abführen mußte, wie es von diesen vorgesehen war. Hätte Frau K. den Dirnenlohn behalten dürfen, hätte sich ihre wirtschaftliche Lage - die nicht mit einer Gefährdung des Existenzminimums verbunden sein mußte (BGH, Urteil vom 15. Januar 1975 - 3 StR 312/74 - S. 13/14) - spürbar gebessert. Dabei spielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, daß die Ausbeutung wegen des Eingreifens der Polizei nur auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt war (vgl. BGH LM Nr. 12 zu § 181 a StGB = NJW 1964, 116 [BGH 11.10.1963 - 4 StR 384/63]). Das gleiche gilt für die vorzeitige Unterbrechung der zwischen Täter und Opfer bestehenden "Beziehungen" im Sinn von § 181 a Abs. 1 StGB. Diese bestanden nach den Urteilsfeststellungen in einem auf Dauer angelegten Herrschafts- und Abhängigkeitsverhältnis, das auch durch Nötigung begründet und aufrechterhalten werden kann (OLG Hamburg NJW 1975, 127 [OLG Hamburg 04.09.1974 - 2 Ss 162/74] = JZ 1974, 717). Denn die Vorschrift will den sozialschädlichen aktiven Täter treffen, der die Dirne in Abhängigkeit hält (BGH, Urteil vom 14. Januar 1977 - 1 StR 639/76 - S. 18).

5

2.

Die wegen der letztgenannten Handlungsmodalität erforderliche Abgrenzung zum Tatbestand der Vergewaltigung ist vom Landgericht erkannt und im Ergebnis zutreffend behandelt worden. Zwar kann sich das tatbestandsmäßige Verhalten des Allein- oder Mittäters nach der Neufassung des § 177 StGB auf eine Nötigungshandlung beschränken, die einem anderen den Beischlaf ermöglicht (BGHSt 27, 205 = NJW 1977, 1829); dieser braucht von der Nötigung nichts zu wissen (Lenckner in: Schönke/Schröder StGB, 20. Aufl. § 177 Rdn. 13). Die Anwendung des § 177 StGB scheitert jedoch vorliegend im subjektiven Bereich. Nach dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen war die Bereitschaft der Zeugin Kostka zur Ausübung der Prostitution durch das Verhalten der Angeklagten niemals in Frage gestellt (UA S. 21, 22/23). Sie war auch am Tatabend bereit, sich den Freiern gegen Entgelt geschlechtlich hinzugeben. Den Angeklagten war dieser Umstand bekannt, und sie verfolgten deshalb mit ihrem Handeln andere "Intentionen". Ihnen ging es nicht darum, Frau K. zum außerehelichen Beischlaf mit einem Dritten zu nötigen (UA S. 21), sondern allein darum, die unerwünschte Konkurrentin zu überwachen, aus ihrem Verhalten Nutzen zu ziehen und einheitliche und vorteilhafte Geschäftsbedingungen für ihr Gewerbe durchzusetzen. Dieser Fall kann somit nur unter dem Gesichtspunkt des § 181 a StGB zur Verurteilung führen (vgl. auch BGHSt 19, 350[BGH 15.06.1964 - 2 StR 178/64] = NJW 1964, 1630).

6

3.

Die ebengenannten Absichten und Beweggründe waren hinsichtlich der Angeklagten R. und N. auch bei der Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB in Erwägung zu ziehen. Danach sind einzelne Umstände des Falles zwar ungewöhnlich, fallen aber nicht zugunsten der Täter ins Gewicht (BGH NJV 1977, 639). Dabei ist auch die grobe Art und Weise, in der die Angeklagten die ihnen unterlegene Zeugin K. mißhandelt und eingeschüchtert haben, von nachteiliger Bedeutung. Auf die rechtsfehlerfreien Darlegungen des Landgerichts hierzu (UA S. 26) wird Bezug genommen.

7

Das Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pikart
Woesner
Maul
Schikora
Foth