Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1977, Az.: 1 StR 388/76
Begriff des Zuführens im Sine des § 180 a Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) bei Herbeiführen einer die Prostitution fördernde Situation
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1977
- Aktenzeichen
- 1 StR 388/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München - 23.02.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Förderung der Prostitution u.a.
Prozessgegner
Starkstromelektriker Alfons G., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1954 in M.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Januar 1977,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende
Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Februar 1976 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte freigesprochen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Von dem in der zugelassenen Anklage weiter erhobenen Vorwurf des Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, sachlich zusammentreffend mit ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei (§ 180 Abs. 2, § 180 a Abs. 4, §§ 181, 181 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) ist der Angeklagte freigesprochen worden.
Gegen diese Freisprechung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.
I.
Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Landgericht den Tatbestand der Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 4 StGB) zu Unrecht verneint haben kann.
1.
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte von der zur Tatzeit 15 Jahre alten Zeugin F. "breitschlagen" lassen, gemeinsam mit ihr zum M. Hauptbahnhof zu gehen. Seine Aufgabe sollte darin bestehen, aufzupassen, daß der Zeugin nichts zustößt. Beide setzten sich in die Schalterhalle. Als nach einiger Zeit ihnen ein Ausländer zuzwinkerte, forderte die Zeugin den Angeklagten auf, sich zu dem Interessenten zu begeben, was er auch tat. Der Ausländer bot DM 20,-, was der Angeklagte der Zeugin mitteilte, die dann selbst mit dem Freier verhandelte und sich mit ihm an einem anderen Ort sexuell abgab (UA S. 11). Am folgenden Tage fuhr der Angeklagte in einem Pkw die Zeugin zu einer Baustelle, wo es zwischen ihr und zwei türkischen Gastarbeitern zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr kam. Am Abend desselben Tages wurde der Angeklagte von einem Jugoslawen angesprochen, der ihm zu erkennen gab, die Zeugin an Landsleute vermitteln zu wollen. Der Angeklagte berichtete hiervon der Zeugin, die sodann selbst mit dem Jugoslawen weiterverhandelte. Anschließend begaben sich der Angeklagte und die Zeugin zu einem Wohnheim jugoslawischer Gastarbeiter, wo die Zeugin mit drei Partnern den Geschlechtsverkehr ausübte. Wenige Tage später suchten der Angeklagte und die Zeugin am M. St. einen Türken auf, welcher der Zeugin die Adresse einer Unterkunft türkischer Gastarbeiter vermittelte. Dorthin begab sich der Angeklagte zusammen mit der Zeugin, die in dem Wohnheim alsdann der Gewerbsunzucht nachging (UA S. 11/12).
2.
Mit diesem Verhalten kann der Angeklagte im Gegensatz zu der Auffassung des Tatrichters den Tatbestand des § 180 a Abs. 4 StGB erfüllt haben, weil er eine Person unter 21 Jahren der Prostitutionsausübung zugeführt hat. Unter den Begriff des Zuführens fällt auch die Herbeiführung einer Situation, die den anderen dazu veranlaßt oder es ihm erleichtert, der Prostitution nachzugehen (Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 180 a Rdn. 42), wobei es nicht darauf ankommt, ob die jugendliche Unerfahrenheit ausgenutzt wird, so daß die Vorschrift selbst dann anwendbar ist, wenn der Minderjährige von sich aus darum gebeten hatte, ihn der Prostitution zuzuführen (Dreher, StGB 36. Aufl. § 180 a Rdn. 16; Horstkotte, JZ 1974, 84, 88). Das ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift, einen umfassenden Schutz von Personen unter 21 Jahren gegen jede Art der Einwirkung zur Aufnahme der Prostitution zu bieten (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1976 - 3 StR 266/76 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
Daß der Angeklagte "über die Aufgabenteilung zwischen Zuhälter und Dirne nicht Bescheid" wußte (UA S. 14), hat daher entgegen der Meinung des Landgerichts nichts damit zu tun, ob die Voraussetzungen des § 180 a Abs. 4 StGB erfüllt sind; ebensowenig schließt der Umstand, daß der Angeklagte auf Angelika Fendt nicht eingewirkt hat, um sie zur Aufnahme der Prostitution zu bringen, die Anwendung der Vorschrift aus, da damit nur die zweite Alternative, nicht aber das Tatbestandsmerkmal des "Zuführens" angesprochen wird.
II.
Der Senat kann auch nicht ausschließen, daß die Strafkammer die Voraussetzungen der ausbeuterischen Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) verkannt hat.
Zwar kann ausbeuterische Zuhälterei nur bejaht werden, wenn der Täter die Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle in gewinnsüchtiger Absicht planmäßig ausnutzt und die Prostituierte durch die Ablieferung ihrer Einnahmen an den Zuhälter eine spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage erfährt (BGH bei Dallinger MDR 1974, 546; 1974, 722; zuletzt BGH, Urteil vom 23. November 1976 - 1 StR 269/76). Daran kann es zwar fehlen, wenn durch die Prostitution nur Geld für den gemeinsamen Lebensunterhalt beschafft werden soll (BGH, Urteil vom 11. März 1975 - 1 StR 11/75), doch kann das Tatbestandsmerkmal des Ausbeutens nicht schon deshalb verneint werden, weil sich die Prostituierte in Bezug auf ihr Unzuchtsgewerbe aus freien Stücken dem Einfluß und den Entscheidungen eines anderen unterwirft (so BayObLGSt 1974, 41, 43); es ist auch zu eng, wenn nur ein entpersönlichtes und bedrückendes Abhängigkeitsverhältnis zur Ausbeutung im Rechtssinne führen soll (BayObLG a.a.O. S. 42), sondern entscheidend bleibt die Einschränkung der wirtschaftlichen und persönlichen Bewegungsfreiheit der Dirne durch den Umfang ihrer Ablieferungen an den Zuhälter. Liefert sie ihren gesamten Unzuchtserwerb ab und macht sie es damit völlig von dem Belieben des Empfängers abhängig, wieviel ihr - etwa in Form des täglichen Lebensunterhalts - wieder zugute kommt, dann wird die tatbestandsmäßige Beschränkung der Bewegungsfreiheit nur ausnahmsweise verneint werden können.
Das Landgericht wird den Sachverhalt daher auch unter diesem Gesichtspunkt neu zu prüfen haben.
Pikart
Woesner
Herdegen
Kuhn