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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1976, Az.: 1 StR 269/76

Tatbestandsmerkmale der ausbeuterischen Zuhälterei; Spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage einer Prostituierten; Zwang zum Getränkeverzehr in einem Bordell; Einfluss auf die näheren Umstände der Prostitutionsausübung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1976
Aktenzeichen
1 StR 269/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 29.10.1975

Verfahrensgegenstand

Zuhälterei u.a.

Prozessgegner

1. Kaufmann Konrad W. aus M., geboren am ... 1939 in Re.

2. Angestellter Reinhard P. aus I., geboren am ... 1947 in Ri.

3. Koch Herbert E. aus M., geboren am ... 1951 in Vi.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. November 1976,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten W.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten P.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten E.,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. Oktober 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen zweier in Tateinheit stehender Vergehen des unerlaubten Waffenbesitzes zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

2

Vom Vorwurf der ausbeuterischen Zuhälterei in sieben Fällen in Tateinheit mit dirigierender Zuhälterei in sieben Fällen in Tateinheit mit Förderung der Prostitution (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1, 2, § 180 a Abs. 1 Nr. 1, 2, § 52 StGB) hat es diesen Angeklagten freigesprochen. Die Angeklagten P. und E. wurden von dem Vorwurf freigesprochen, zu diesen Taten des Angeklagten W. Beihilfe geleistet zu haben.

3

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprechung der drei Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

4

I.

Der Revision ist zuzugeben, daß die Strafkammer das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der ausbeuterischen Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht mit hinreichender Begründung verneint hat.

5

1.

Ausbeuterische Zuhälterei liegt vor, wenn der Täter die Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle in gewinnsüchtiger Absicht planmäßig ausnützt und die Prostituierte durch Ablieferung ihrer Einnahmen an den Zuhälter eine spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage erfährt (BGH bei Dallinger, MDR 1974, 546; 1974, 722; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1974 - 1 StR 350/74 und vom 11. März 1975 - 1 StR 11/75).

6

2.

Nach den Feststellungen hatte jede im Dirnenwohnheim des Angeklagten W. tätige Dirne eine tägliche Miete von 70,- DM und ein Putzgeld von wöchentlich 35,- DM zu bezahlen. Außerdem mußte jede Dirne für jeden Freier Getränke bonieren, und zwar für einen Freier, der sich 15 Minuten bei ihr aufhielt, Getränke für 15,- DM; blieb ein Freier 30 Minuten, so waren Getränke für 50,- DM zu bonieren, blieb er eine Stunde, mußten Getränke für 80,- DM boniert werden, und zwar unabhängig davon, ob der Freier bereit war die Getränke zu bezahlen oder nicht, also zunächst auf das eigene Risiko der Dirne.

7

Das Landgericht meint dazu, die Miete von täglich 70,- DM sei "relativ gering" gewesen; soweit die Dirnen Getränke bonieren oder nachbonieren mußten, seien diese Beträge gegenüber ihren Gesamteinnahmen "kaum ins Gewicht" gefallen (UA S. 22).

8

Diese Begründung reicht nicht aus, den Tatbestand zu verneinen. Inwiefern eine Miete von 70,- DM täglich für ein Zimmer relativ gering sein soll, hat der Tatrichter nicht dargetan. Dies wäre aber um so mehr erforderlich gewesen, als das für diesen Preis gemietete Zimmer - also bei einer Monatsmiete von rund 2.100,- DM - der Dirne nicht ununterbrochen zur Verfügung stand, sondern jeweils nur für einen halben Tag; denn dieselben Zimmer mußten jeweils für eine "Tagschicht" und eine "Nachtschicht" Verwendung finden, so daß die Dirne der "Tagschicht" ihr Zimmer bis spätestens 20 Uhr für ihre Kollegin der "Nachtschicht" freimachen mußte (UA S. 17). Da eine Dirne außerdem für jeden Freier mindestens für 15,- DM Getränke bonieren mußte - die sie, falls der Freier nicht zur Bezahlung bereit war, selbst zu bezahlen hatte -, ergibt sich daraus, daß sie, wenn sie von den Freiern jeweils 50,- DM verlangte (UA S. 11), täglich mindestens den vollen Verdienst von zwei Freiern an den Angeklagten abzuführen hatte.

9

Damit kann sehr wohl eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eingetreten sein, je nachdem wie hoch sich der durchschnittliche Tagesverdienst der einzelnen Dirne belief. Da das Landgericht keinerlei Feststellungen darüber getroffen hat, wie viele Freier jede Dirne durchschnittlich täglich empfing, ist ein Vergleich ihrer Tageseinnahme mit den täglich an den Angeklagten W. abzuführenden Beträgen nicht möglich; ebensowenig kann nachgeprüft werden, ob die zu bonierenden Beträge für Getränke gegenüber den Gesamteinnahmen "kaum ins Gewicht" fielen, denn immerhin machten sie nach den Zahlenangaben des angefochtenen Urteils jeweils rund ein Drittel des von den Freiern verlangten Entgelts aus.

10

Wie hoch der Angeklagte W. selbst allein den Zwang zum Getränkeverzehr einschätzte, ergibt sich daraus, daß er nach Abschaffung des Getränkezwangs ab 2. Juni 1975 die tägliche Miete (also praktisch die Halbtagesmiete) für ein Zimmer auf 120,- DM erhöhte (UA S. 13).

11

II.

Zu Recht weist die Beschwerdeführerin weiter darauf hin, daß die Tatbestandsmerkmale der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) nicht mit einer tragfähigen Begründung verneint worden sind.

12

Die Mitangeklagten P. und E. wurden als "Wirtschafter" des vom Angeklagten W. betriebenen Dirnenwohnheimes in der Weise entlohnt, daß sie je Freier einen Betrag von 3,- DM bekamen (UA S. 10). Die Abrechnung geschah mittels eines Bonbuches, in das entweder die Dirne oder einer der beiden Angeklagten P. und E. die Zeit eintrugen, die eine Dirne jeweils mit einem Freier verbracht hatte. Darin kann sehr wohl eine Überwachung der Prostitutionsausübung im Sinne der genannten Strafvorschrift liegen, zumal den Feststellungen auch zu entnehmen ist, daß die Richtigkeit der von den Dirnen vorgenommenen Eintragungen im Bonbuch kontrolliert wurde. So ist es zwischen einer Dirne und dem Angeklagten P. einmal zu einer Auseinandersetzung wegen des Nachbonierens gekommen (UA S. 18). Daß bei diesem Streit der Angeklagte P. nachgegeben hat, muß nicht, wie der Tatrichter meint, darauf hindeuten, daß eine laufende Überwachungstätigkeit sinnlos gewesen wäre, sondern dies kann auch darauf beruhen, daß P. nachgegeben hat, weil er sich im Unrecht befand. Im übrigen könnte für eine Überwachungstätigkeit schon genügen, wenn der Wirtschafter lediglich darauf geachtet hätte, daß "alles einigermaßen lief" (UA S. 18).

13

Daneben kann eine Bestimmung der Zeit der Prostitutionsausübung auch darin liegen, daß die Dirnen in eine Tag- und eine Nachtschicht eingeteilt wurden, die sich jeweils in dieselben Zimmer zu teilen hatten; die "Schichten" waren nach Stunden festgelegt (UA S. 11), wobei die Dirnen dann, wenn sie einmal später als vorgesehen mit der Nachtschicht anfingen, offensichtlich gehalten waren den Wirtschafter - also die Angeklagten P. oder E. - vorher telefonisch zu verständigen (UA S. 17 oben).

14

III.

Aus den angeführten Feststellungen ergibt sich weiter, daß die Angeklagten - W. als Täter, P. und E. als Gehilfen - auch den Tatbestand des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt haben können; denn diese Vorschrift richtet sich dagegen, daß der Täter durch Anordnungen, denen sich die Prostituierte wegen der überlegenen Stellung des Täters nicht ohne weiteres entziehen kann, bestimmenden Einfluß auf die näheren Umstände der Prostitutionsausübung nimmt, z.B. durch Festsetzung der täglichen "Arbeitszeit", der Zeit, die jedem Kunden gewidmet werden darf usw. (Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 180 a Rdn. 13); eine Festsetzung der mit jedem Freier zu verbringenden Zeit kann auch darin gesehen werden, daß die Höhe des für Getränke zu bonierenden Betrages von der Dauer des Kundenbesuches abhängig gemacht wurde.

15

IV.

Nach allem kann das freisprechende Urteil keinen Bestand haben. Der neue Tatrichter wird auch zu berücksichtigen haben, daß es für die Strafbarkeit des von den Angeklagten gehandhabten Systems unerheblich ist, ob die betroffenen Dirnen mit diesem System einverstanden waren; denn die Strafbarkeit ergibt sich daraus, daß der Zuhälter die Dirne an das Milieu der Prostitution bindet und damit den sozialen Schaden vertieft, den die Dirne durch die Prostitution erleidet (vgl. BTDrucks. VI/1552 S. 29), so daß eine Einwilligung rechtlich unerheblich ist. Der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, daß das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung regelmäßig dann nicht erfüllt sei, wenn sich die Prostituierte aus freien Stücken dem Einfluß und den Entscheidungen eines anderen unterwirft (BayObLGSt 1974, 41), könnte in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden; die Entscheidung bezieht sich auf den hier nicht gegebenen Fall einer engen persönlichen Bindung einer Prostituierten an einen Mann, der von ihr Beiträge zu seinem Lebensunterhalt entgegennimmt.

Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner
RiBGH Kuhn ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert, Loesdau