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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1974, Az.: 1 StR 350/74

Kupplerische und ausbeuterische Zuhälterei in zwei Fällen; Beurteilung der Ausbeutung der Prostituierten, wenn diese Ehefrau des Zuhälters ist und die gesamten Einnahmen der Frau zwar vom Ehemann verwaltet werden aber auch zum Teil dem gemeinsamen Lebensunterhalt zufließen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1974
Aktenzeichen
1 StR 350/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 22.11.1973

Verfahrensgegenstand

Zuhälterei u.a.

Prozessführer

Hilfsarbeiter Horst W. aus M. geboren am ... 1943 in S. zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. November 1973 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen kupplerischer Zuhälterei in zwei Fällen, in einem Falle rechtlich zusammentreffend mit ausbeuterischer Zuhälterei und schwerer Kuppelei, im anderen Falle rechtlich zusammentreffend mit versuchter ausbeuterischer Zuhälterei, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.

2

Der Angeklagte rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, da die Sachbeschwerde durchgreift.

3

I.

Die Strafkammer hatte die im Schuldspruch angeführten Strafvorschriften (§§ 180, 181 Abs. 1 Nr. 2, 181 a StGB a.F.) anzuwenden. Der erwiesene Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung nach diesen Vorschriften.

4

Das Revisionsgericht hat außerdem zu prüfen, ob das festgestellte Verhalten des Angeklagten auch nach der Neufassung der Strafbestimmungen durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz (4. StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl I 1725) noch mit Strafe bedroht ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO) und zwar im Falle II 1 nach § 181 a StGB n.F., im Falle II 2 nach § 180 a Abs. 4 StGB n.F. und (oder) nach § 181 a StGB n.F. Andere Strafbestimmungen kommen nach dem Sachverhalt nicht in Betracht (vgl. §§ 180, 180 a Abs. 1, 2 und 3 StGB n.F.).

5

II.

Fall II 1:

6

1.

Die Tatbestandsalternativen der dirigierenden (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.) und der kupplerischen (§ 181 a Abs. 2 StGB n.F.) Zuhälterei setzen bestimmende Einflußnahme auf die Ausübung der Prostitution oder aktive vermittelnde Handlungen voraus. Festgestellt ist lediglich, daß der Angeklagte seine Ehefrau zum Strichplatz fuhr. Wenn er sonst nichts tat, handelte er nicht tatbestandsmäßig.

7

2.

Auch ausbeuterische Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.) kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht bejaht werden.

8

a)

Sie besagen:

9

Der Angeklagte nahm zwar die gesamten Einnahmen seiner Frau aus der Prostitutionsausübung an sich. Aber es ist fraglich, was er davon "für seine persönlichen Bedürfnisse" verwendete. 20 DM täglich gab er seiner Frau als Haushaltsgeld. Auch "im übrigen" diente ein Teil ihres Verdienstes der "gemeinsamen Haushaltsführung". Von dem (in "nicht völlig unbedeutender Höhe" verbleibenden) Restbetrag bestritt der Angeklagte "zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt". Die Frage, ob der Angeklagte aus eigenen Einkünften, die er (wie die Strafkammer zu seinen Gunsten annahm) während der Tatzeit hatte, zur Haushaltsführung beitrug, blieb offen.

10

b)

Es steht sonach lediglich fest, daß der Angeklagte Einnahmen aus der Prostitutionsausübung seiner Frau auch für seinen Lebensunterhalt verbrauchte. Das ist zur Tatbestandsverwirklichung weder notwendig noch ausreichend (vgi. Dreher, StGB 34. Aufl. § 181 a Anm. 3 A; Horstkotte JZ 1974, 84, 89; Lackner/Maassen, StGB 8. Aufl. § 181 a Anm. 4 a). § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. verlangt ein Ausbeuten "eines anderen", also der Person (Lackner/Maassen a.a.O.). Es muß eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten (BGH, Urteil vom 14. Mai 1974 - 1 StR 176/74 -; Lackner/Maassen a.a.O.) oder doch eine Beeinträchtigung ihrer (persönlichen oder wirtschaftlichen) Bewegungsfreiheit (Horstkotte a.a.O.) eintreten. Beide Alternativen kommen auch in Betracht, wenn die ausgebeutete Person Ehefrau des Täters ist (vgl. § 181 a Abs. 3 StGB n.F.). Allerdings wird dann die Frage, ob der eigennützige Mißbrauch der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle durch den Ehemann sich auf die Art der von den Eheleuten gewählten Lebensführung in einer die wirtschaftliche Lage oder die Bewegungsfreiheit der Ehefrau beeinträchtigenden Weise auswirkte, besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen.

11

III.

Fall II 2:

12

1.

Versuchte ausbeuterische Zuhälterei ist nicht mehr mit Strafe bedroht. Die Merkmale der dirigierenden oder der kupplerischen Zuhälterei können auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht bejaht werden. Der Schlag ins Gesicht, den der Angeklagte der Zeugin P. am Strichplatz versetzte, weil sie sich zu lange bei einem Freier aufhielt, kann aber Indiz dafür sein, daß der Angeklagte die Prostituierte unter Kontrolle hielt, um das Was und Wie des Verdienstes mitzubestimmen, daß er also im Sinne der Vorschrift des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. "überwachte" (vgl. Dreher a.a.O. Anm. 3 B; Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 181 a Erl. 10).

13

2.

Es liegt nahe, daß der Angeklagte tatbestandsmäßig nach § 180 a Abs. 4 StGB handelte. Der Senat kann die Frage nicht abschließend prüfen. Es steht insbesondere nicht fest, welche Vorstellung der Angeklagte vom Alter der Zeugin P. hatte.

14

IV.

Wenn und soweit nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung das Handeln des Angeklagten wiederum als tatbestandsmäßig nach altem und neuem Recht (vgl. RGSt 61, 130, 135/136; 61, 322, 324) angesehen wird, stellt sich die Frage, welches Gesetz als das mildeste anzuwenden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Aburteilung darf nach dem Grundsatz strenger Alternativität nur nach diesem Gesetz erfolgen (RGSt a.a.O.; RGSt 71, 42, 43; BGHSt 20, 22, 30; 20, 121, 124). Das mildeste Gesetz ist dasjenige, das nach den Umständen des konkreten Falles die dem Täter günstigste Beurteilung zuläßt. Zum Beispiel ist § 181 a StGB a.F. milder als § 181 a Abs. 1 StGB n.F., wenn mildernde Umstände bejaht werden.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Herdegen