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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1976, Az.: 3 StR 266/76

Verurteilung wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz; Bestimmung der Aufnahme und Ausübung der Prostitution ; Ausdehnung des Tatbestands auf das bloß listige Schaffen eines Anreizes zur Ausübung der Prostitution

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1976
Aktenzeichen
3 StR 266/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 26.01.1976

Fundstellen

  • BGHSt 27, 27 - 30
  • MDR 1977, 151-152 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zuhälterei u.a.

Prozessführer

Kaufmann Adolf Friedrich M. aus M., dort geboren am ... 1932,

Amtlicher Leitsatz

Das bloße listige Schaffen eines Anreizes zur Ausübung der Prostitution gegenüber einer erwachsenen Person, die sich im übrigen frei zur Aufnahme dieser Tätigkeit entschließt, erfüllt nicht den Tatbestand des Menschenhandels im Sinne des § 181 Nr. 1 StGB.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Albrecht, Mayer, Dr. Schauenburg und Dr. Krauth als beisitzende Richter,
der Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
der Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung, als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
der Rechtsanwalt Ingo ... aus M. als Verteidiger sowie
die Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Januar 1976

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Menschenhandels (§ 181 Nr. 1 StGB) entfällt;

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte seine Freundin T. dadurch zur Aufnahme und Ausübung der Prostitution bestimmt, daß er ihr vortäuschte, er wolle mit ihr eine gemeinsame Zukunft aufbauen, mit dem von beiden verdienten Geld werde er mit ihr zusammen später eine Gaststätte oder ein Hotel kaufen. In Wahrheit beutete er sie von vornherein aus und verbrauchte das von ihr mit der Prostitution verdiente Geld nahezu ausschließlich für sich selbst.

2

Die Revision des Angeklagten kann mit der Rüge fehlerhafter Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags nicht durchdringen; das Landgericht hat diesen Antrag auf Vernehmung zweier Zeugen sowie auf Einholung einer Auskunft der Nationalbank mit zutreffender Begründung abgelehnt. Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat, soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei und wegen Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt worden ist, einen Rechtsfehler nicht ergeben. Zutreffend rügt die Revision dagegen die rechtsfehlerhafte Verurteilung des Angeklagten wegen Menschenhandels.

3

Das Landgericht geht davon aus, eine listige Tatbegehung im Sinne des § 181 Nr. 1 StGB setze keine Täuschung des Opfers darüber voraus, daß es zur Ausübung der Prostitution gebracht werden soll; es genüge die Täuschung über einen anderen Punkt, hier darüber, daß der Angeklagte die Einkünfte aus der Prostitution zum Aufbau einer gemeinsamen beruflichen Zukunft im Hotel- oder Gaststättengewerbe verwenden werde. Dieser Rechtsauffassung kann der Senat nicht folgen.

4

Es kann dahinstehen, mit welcher Tatbestandsabgrenzung im einzelnen die Anwendung von List dann den Tatbestand des § 181 Nr. 1 StGB erfüllt, wenn der Täter das Opfer zunächst über seine Absicht, es der Prostitution zuzuführen, täuscht und dadurch in eine Lage bringt, die für eine nachfolgende Verwirklichung dieser Absicht günstigere Voraussetzungen schafft. Jedenfalls erfüllt das bloße listige Schaffen eines Anreizes zur Ausübung der Prostitution gegenüber einer erwachsenen Person, die sich im übrigen frei zur Aufnahme dieser Tätigkeit entschließt, noch nicht den Tatbestand des Menschenhandels im Sinne des § 181 Nr. 1 StGB.

5

§ 181 StGB stellt einen deutschen Beitrag zu dem weltweiten Sanktionensystem dar, das der Bekämpfung des Menschenhandels dient (Schriftlicher Bericht des Bundestags-Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTags-Drucks. VI 3521, S. 49). Die Vorschrift dient der Erfüllung der mit Artikel 2 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 (RGBl 1913, 31, 44) und mit Artikel 3 der Internationalen Übereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vom 30. September 1921 (RGBl 1924 II, 180, 202; siehe auch Bekanntmachung vom 19. Oktober 1972, BGBl II, 1489) übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtung, denjenigen zu bestrafen, der "um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten, eine volljährige Frau oder ein volljähriges Mädchen durch Täuschung oder mittels Gewalt, Drohung, Mißbrauch des Ansehens oder durch irgendein anderes Zwangsmittel zu unsittlichem Zwecke anwirbt, verschleppt oder entführt" oder wer eine danach mit Strafe zu bedrohende Handlung versucht (vgl. Protokolle des bezeichneten Bundestags-Ausschusses zum 4. StrRG, S. 1644, 1738). Namentlich mit der Erfassung der listigen Begehungsweise ist § 181 StGB in der Fassung des 4. StrRG an die Stelle der Strafvorschriften des § 48 des Reichsgesetzes über das Auswanderungswesen (Auswanderungsgesetz) vom 9. Juni 1897 sowie des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der vor dem 4. StrRG geltenden Fassung getreten (Horstkotte in Protokolle, S. 1739; Regierungsentwurf eines 4. StrRG, BRats-Drucks. 489/70, S. 38). § 48 des Auswanderungsgesetzes bedrohte mit Strafe, wer eine Frau zu dem Zwecke, sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen, mittels arglistiger Verschweigung "dieses Zweckes" zur Auswanderung verleitete. § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. bedrohte die Kuppelei mit schärferer Strafe, wenn, um der Unzucht Vorschub zu leisten, "hinterlistige Kunstgriffe angewendet" wurden, wobei nur solche Kunstgriffe als hinterlistig anzusehen waren, die "verschleiern, daß das Opfer zu unzüchtigem Tun veranlaßt oder mißbraucht werden soll; die Hinterlist" mußte "sich auf die Ausschaltung des Widerstandes gegen die Unzucht beziehen" (BGH GA 1966, 211).

6

Der Charakter des § 181 StGB in der Fassung des - mit wenigen Ausnahmen nicht auf Ausweitung, sondern auf Einschränkung der Strafbarkeit gerichteten - Vierten Strafrechtsreformgesetzes als Nachfolgevorschrift für die bezeichneten Strafbestimmungen des alten Rechts spricht daher für eine entsprechend einengende Auslegung jedenfalls seiner Nummer 1, soweit diese die Anwendung von List als Mittel der Tatbegehung erfaßt.

7

Dafür spricht weiter der Zusammenhang mit den anderen in Nummer 1 mit Strafe bedrohten Begehungsweisen der Gewalt und der Drohung mit einem empfindlichen Übel. Auch die Ausgestaltung als Verbrechenstatbestand, der die gleiche Mindeststrafe, wie die Notzucht alten Rechts und die gleiche Höchststrafe wie diese und die Vergewaltigung neuen Rechts (§ 177 StGB alter und neuer Fassung) vorsieht und der im Strafrahmen mit der des Straftatbestands gegen sexuelle Nötigung § 178 Abs. 1, 2 StGB n.F. übereinstimmt, drängt zu einengender Auslegung. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Kennzeichnung des Tatbestands als "Menschenhandel", die ebenfalls seiner Ausdehnung auf das bloß listige Schaffen eines Anreizes zur Ausübung der Prostitution entgegensteht (vgl. hierzu auch den Schriftlichen Bericht a.a.O.). Die Einbeziehung solchen Verhaltens wäre auch mit der gesetzgeberischen Tendenz, die in der Einengung des Straftatbestands gegen die Zuhälterei (§ 181 a StGB neuer Fassung gegenüber der alten Fassung) zum Ausdruck kommt, schwerlich in Einklang zu bringen. Einen umfassenden Schutz von Personen unter 21 Jahren gegen jede Art der Einwirkung zur Aufnahme der Prostitution bietet § 180 a Abs. 4 StGB.

8

Den Materialien zum 4. StrRG ist zu entnehmen, daß auch die Bundesregierung und der Bundestags-Sonderausschuß für die Strafrechtsreform nicht von der weiten Ausdehnung des Tatbestands ausgegangen sind, die das Landgericht seinem Urteil zugrunde legt. Sowohl die Feststellung des Regierungsentwurfs (BRats-Drucks. 489/70, S. 28), die in § 181 umschriebenen Taten hätten in den vergangenen Jahren für die Strafverfolgungspraxis in der Bundesrepbulik keine Bedeutung gehabt, wie die Abwehr der Kritik, hier werde ein anachronistischer Tatbestand geschaffen, mit dem Hinweis, daß in dem weltweiten Rechtsschutz gegen den Menschenhandel keine Lücke entstehen dürfe (Protokoll S. 1739), zeigen, daß hier nicht an einen Tatbestand von der Weite gedacht war, den er durch die Auslegung erhalten würde, von der das Landgericht ausgegangen ist.

9

Wie das Tatbestandsmerkmal der List in § 181 Nr. 2 StGB auszulegen ist (vgl. hierzu Dreher StGB, 36. Aufl. § 181 Rdn. 5), bedarf hier nicht der Entscheidung.

10

Nach allem kann der Schuldspruch insoweit keinen Bestand haben, als der Angeklagte wegen eines - in Tateinheit mit Zuhälterei stehenden - Verbrechens des Menschenhandels verurteilt worden ist.

11

Damit entfallen auch die verhängte Gesamtstrafe sowie die wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei ausgeworfene Einzelstrafe; die wegen dreier Vergehen gegen das Waffengesetz verhängten Einzelstrafen können von der Verurteilung wegen Menschenhandels beeinflußt sein und müssen daher ebenfalls aufgehoben werden.

Schmidt
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth