Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1975, Az.: 3 StR 312/74
Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ; Wirkung eines bloßen Schweigens des Sitzungsvertreters ; Terminierung in Kenntnis der Neuregelung der Geschäftsverteilung ; Erörterung der Vorstrafen des Angeklagten bereits bei dessen Vernehmung über seine persönlichen Verhältnisse ; Aussetzung des Verfahrens nach Verbingung im allseitigen Einverständnis; Ausübung der Prostitution
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1975
- Aktenzeichen
- 3 StR 312/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 22.01.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sachhehlerei u.a.
Prozessgegner
Kellner Hans H. aus D., geboren am ... 1941 in M./R., zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. Januar 1975,
an der teilgenommen haben:
der vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Dr. Schubath, Dr. Schauenburg und Dr.
Krauth als beisitzende Richter,
der Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger sowie
die Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 1974 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in vier Fällen, versuchter Hehlerei, Unterschlagung, Körperverletzung, Zuhälterei in zwei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision macht der Angeklagte Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Zu Unrecht meint die Revision, es fehle, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung verurteilt worden ist, an einer Prozeßvoraussetzung. Zwar lag bei Erlaß des angefochtenen Urteils weder ein Strafantrag vor noch ist der Bemerkung auf UA S. 14 angesichts des Schweigens der Verhandlungsniederschrift mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, daß die Strafverfolgungsbehörde das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ausdrücklich bejaht hatte. Diese Erklärung hat der Generalbundesanwalt jedoch bei der Übersendung der Akten an den Senat (§ 347 Abs. 2 StPO) jedenfalls nachgeholt. Damit sind die Voraussetzungen des § 232 StGB erfüllt (BGHSt 6, 282). Geht man davon aus, daß nicht schon der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht die erforderliche Erklärung abgegeben hat, so ist deren Nachholung nicht etwa deshalb unwirksam, weil er nach dem Hinweis des Gerichts gemäß § 265 Abs. 1 StPO, es komme eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung in Betracht, seinerseits von einer Äußerung abgesehen hat. In seinem Schweigen lag hier keine Verneinung des öffentlichen Interesses, an welche die Strafverfolgungsbehörde gebunden wäre. Etwas anderes ist - entgegen der Ansicht von Dreher (StGB, 35. Aufl. § 232 Anm. 1 C b), auf die sich die Revision beruft - auch der Entscheidung BGHSt 19, 377 nicht zu entnehmen. Sie betrifft einen anderen Fall. Dort hatte der Sitzungsvertreter auf die Feststellung des Gerichts, es liege kein Strafantrag vor, erwidert, "er gebe keine Erklärungen ab". Darin konnte die "Verweigerung einer positiven Erklärung nach § 232 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB" gesehen werden, die als Verneinung des besonderen öffentlichen Interesses zu betrachten sei. Dem bloßen Schweigen des Sitzungsvertreters kommt eine solche Wirkung nicht zu, so daß die Haltung der Strafverfolgungsbehörde offenblieb und die Erklärung nachgeholt werden konnte.
II.
Verfahrensrügen
1.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO).
a)
Nach dem Geschäftsverteilungsplan für 1974 war die XIV. Strafkammer, die das Urteil erlassen hat, zur Erledigung der Sache zuständig. Zwar war die Anklage schon im Jahre 1973 bei der damals zuständigen II. Strafkammer eingegangen, und vor dieser war auch bereits Termin zur Hauptverhandlung im Jahre 1974 bestimmt worden. Für diesen Fall traf die neue Geschäftsverteilung jedoch eine alle gleichliegenden Fälle erfassende allgemeine Regelung, die zum Übergang der Zuständigkeit auf die XIV. Strafkammer führte. Die Zweifel der Revision an der Zulässigkeit einer solchen Regelung sind unbegründet (BGHSt 7, 23, 25). Auch bedurfte es zur Begründung der neuen Zuständigkeit keines förmlichen Verweisungsbeschlusses.
b)
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, daß der Termin zur Hauptverhandlung in Kenntnis der bevorstehenden Neuregelung der Geschäftsverteilung in das Jahr 1974 gelegt worden sei, obwohl er noch 1973 hätte stattfinden können, trifft nicht zu. Wie schon der Vortrag der Revision erkennen läßt und durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der II. Strafkammer im einzelnen bestätigt wird, war diese Kammer durch andere und vordringliche Sachen bis Ende 1973 ausgelastet. Zudem war dem Vorsitzenden bei der Terminierung unbekannt, daß die II. Strafkammer im Jahre 1974 nicht mehr zuständig sein würde. Von einem unsachgemäßen oder gar willkürlichen Abschieben der Sache an die XIV. Strafkammer kann keine Rede sein.
c)
Die Mitwirkung des Richters am Landgericht Perschke an dem Verfahren gegen den Angeklagten entsprach dem Gesetz. Sie beruhte auf dem Beschluß des Präsidiums des Landgerichts vom 11. Januar 1974, durch den der Richter gemäß § 21 e Abs. 1 GVG zum Vertreter des beurlaubten Richters am Landgericht Steffen bestellt wurde, nachdem festgestellt worden war, daß die nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Vertretung berufenen Mitglieder der X. Strafkammer sämtlich durch andere Sitzungen verhindert waren.
2.
Die Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt (§ 338 Nr. 6 StPO), ist nicht in einer den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form vorgetragen worden, da die Revision den Wortlaut der Beschlüsse nicht mitteilt, durch die das Landgericht die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Zeuginnen N. und K. ausgeschlossen hat. Sie wäre im übrigen auch unbegründet.
3.
Mit Recht sieht die Revision allerdings einen Verfahrensfehler darin, daß die Vorstrafen des Angeklagten bereits bei dessen Vernehmung über seine persönlichen Verhältnisse erörtert worden sind. Diese Erörterung gehört zur Vernehmung zur Sache (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1967 - 4 StR 325/67 - bei Dallinger, MDR 1968, 203). Inwiefern der Fehler zu einer Voreingenommenheit der Schöffen gegen den Angeklagten geführt haben könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Vorstrafen hätten schon kurze Zeit später bei Beginn der Vernehmung zur Sache zulässigerweise in das Verfahren eingeführt werden dürfen (vgl. § 243 Abs. 4 Satz 4 StPO). An der Haltung der Schöffen kann die kurzfristige Vorverlegung der Erörterung nichts geändert haben. Daß der Angeklagte zu den Vorstrafen befragt worden ist, ohne zuvor nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO belehrt worden zu sein, hat die Revision nicht gerügt. Ihr Tatsachenvortrag enthält im übrigen nichts, was einer solchen Rüge hätte zum Erfolg verhelfen können (vgl. BGH NJW 1974, 1570, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs vorgesehen).
4.
Unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe Beweisanträge des Verteidigers zu Unrecht abgelehnt.
a)
Mit dem ersten Antrag hatte der Verteidiger unter Beweis gestellt, daß die eidliche Bekundung des Kriminalbeamten Schlachta, "das Lokal Spillner sei zusammengeschlagen worden", falsch sei. Damit sollte die Glaubwürdigkeit des Beamten, der den Angeklagten belastete, in Zweifel gezogen werden. Die Strafkammer hat die Beweiserhebung abgelehnt, weil sie für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Das ist nicht zu beanstanden. Da der Beamte die zur Aufklärung des Vorfalls in der Gaststätte "El Sombrero" erforderlichen Ermittlungen nicht selbst geführt hatte, konnte seine Aussage in diesem Punkt nur auf Hörensagen beruhen. Daraus durfte die Strafkammer den Schluß ziehen, daß ihre Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen von dem Ergebnis der beantragten Beweiserhebung nicht berührt werden könne. Denn aus einer - wie behauptet - falschen Wiedergabe nicht selbst erlebter Vorfälle folgt nicht ohne weiteres, daß Bekundungen des Zeugen über eigene Beobachtungen unzuverlässig wären. Daß der Beamte wissentlich etwas Falsches ausgesagt hätte, wie der Verteidiger auf Seite 6 der Revisionsbegründungsschrift vorbringt, ließ sich durch die beantragte Beweiserhebung ohnehin nicht feststellen.
b)
Nach dem zweiten Beweisantrag sollte der in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf einsitzende Bodo Ha. bekunden, daß "die Beamten der Sonderkommission" versucht hätten, ihn mit der Drohung, er werde sonst in Haft bleiben, zu belastenden Aussagen gegen einen Beschuldigten namens Filippo F. zu veranlassen. Mit dieser ein anderes Verfahren betreffenden Beweiserhebung sollte der Widerruf belastender Aussagen des Zeugen Fu. in den Hehlereifällen an Glaubhaftigkeit gewinnen, der in der Hauptverhandlung bekundet hatte, er sei bei seiner Vernehmung durch Beamte der Sonderkommission unter Druck gesetzt worden. Auch diesen Antrag hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler als unerheblich behandelt. Da nicht einmal behauptet war, dieselben Beamten hätten Ha. und Fu. vernomnen, war die beantragte Beweiserhebung für die Beurteilung der Aussagen des Zeugen Fu. ohne Bedeutung.
5.
Die Strafkammer hat auch die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht verletzt. Was die Revision hierzu vorträgt, entspricht teils mangels Angabe von Beweismitteln oder bestimmter zu beweisender Tatsachen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, teils läßt es außer acht, daß sich dem Gericht angesichts der bereits erhobenen Beweise weitere Nachforschungen keineswegs aufdrängten. Daß die Verteidigung das Beweisergebnis anders beurteilt als die Strafkammer, kann der Aufklärungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Im übrigen hat der Verteidiger die sich angeblich aufdrängenden Beweiserhebungen - abgesehen von dem oben unter 4. Erörterten selbst nicht beantragt.
6.
Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt offensichtlich nicht vor.
7.
Erfolglos bleibt schließlich auch die Rüge, die Strafkammer habe gegen § 265 Abs. 4 StPO verstoßen, indem sie die Hauptverhandlung nicht aussetzte, nachdem sie im Termin vom 15. Januar 1974 die Verfahren 22 KLs 4/73 und 10 Ms 10/73 miteinander verbunden hatte. Ausweislich der Sitzungsniederschrift geschah die Verbindung "im allseitigen Einverständnis". Daß Angeklagter und Verteidiger trotz ihres Einverständnisses zur Verteidigung gegen den in der Sache 10 Ms 10/73 erhobenen Vorwurf der Körperverletzung nicht genügend vorbereitet gewesen wären, brauchte die Strafkammer nicht von sich aus anzunehmen. Soweit die Revision ihre Beanstandung damit begründet, weder der Angeklagte noch der Verteidiger seien in Bezug auf die in der Sache 10 Ms 10/73 erhobene Anklage vorher geladen worden, scheitert sie daran, daß ein Aussetzungsantrag nach § 217 Abs. 2 StPO nicht gestellt worden ist; dabei ist es unerheblich, daß der Vorsitzende - im Hinblick auf die Einverständniserklärung, wie seiner dienstlichen Äußerung zu entnehmen ist - auch von einer Belehrung nach § 228 Abs. 3 StPO abgesehen hat (BGHSt 24, 143). Die weitere Behauptung der Revision, ein Aussetzungsantrag sei nur deshalb unterblieben, weil der Vorsitzende dem Verteidiger in einem privaten Gespräch die Einstellung des gesamten Verfahrens 10 Ms 10/73 nach § 154 StPO zugesagt habe, ist nicht erwiesen. Der Vorsitzende hat eine solche Äußerung nach seiner dienstlichen Stellungnahme nicht getan. Er hatte deshalb auch keinen Anlaß, auf die Aufrechterhaltung des Körperverletzungsvorwurfs besonders hinzuweisen. Im übrigen wurde sie spätestens bei Beginn der Vernehmung des Angeklagten zu diesem Punkt deutlich, ohne daß dies den Verteidiger veranlaßt hätte, nun von sich aus die Aussetzung zu verlangen. Sein Vorbringen, er habe dies auch später nicht getan, weil er insoweit mit einem Freispruch gerechnet habe, betrifft seinen eigenen Verantwortungsbereich. Es geht nicht an, hieraus nachträglich einen Verfahrensfehler des Gerichts herzuleiten.
III.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang überprüft. Dabei haben sich durchgreifende Bedenken nicht ergeben. Einzugehen ist lediglich auf die Verurteilung wegen Zuhälterei in zwei Fällen, die von der Revision auch allein mit Einzelausführungen angegriffen wird.
1.
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten in Anwendung des § 2 StGB (Abs. 2 Satz 2 a.F., Abs. 3 in der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung) zutreffend an § 181 a StGB sowohl in der zur Tatzeit geltenden als auch in der Fassung gemessen, welche die Vorschrift durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz erhalten hat und die auch heute noch gilt.
Nicht zu beanstanden ist, daß es die Voraussetzungen des § 181 a Abs. 1 StGB a.F. in beiden Fällen für vorliegend erachtet hat. Wie auch die Revision nicht ernstlich bezweifelt, hat der Angeklagte nach den Feststellungen seinen Lebensunterhalt mindestens teilweise unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbs von seiner jetzigen Ehefrau und der Zeugin K. bezogen, und er ist beiden gewohnheitsmäßig bei der Ausübung ihres Gewerbes förderlich gewesen. Entgegen der Meinung der Revision decken die Feststellungen aber auch die Annahme eines persönlichen Verhältnisses von einer gewissen Dauer zu der Zeugin K. Die Zeugin war, wie sich aus den Feststellungen UA S. 21 ergibt, mindestens 17 Tage lang in Vertretung seiner damaligen Verlobten voll und auch danach noch gelegentlich nach seinen Weisungen für ihn tätig. Das reicht aus.
Was die neue Fassung des § 181 a Abs. 1 StGB angeht, so kann nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte zu beiden Frauen Beziehungen unterhalten hat, "die über den Einzelfall hinausgehen". Auch hat er sie seines Vermögensvorteils wegen bei der Ausübung der Prostitution überwacht und die näheren Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt (Nr. 2). Das ergibt sich hinsichtlich der Zeugin K. eindeutig aus den Umständen, unter denen er sie in ihre Aufgaben einführte und die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen sicherstellte (UA S. 20, 21). Sie rechtfertigen den Scluß, daß der Angeklagte bestimmenden Einfluß auf die Prostitutionsausübung der Zeugin genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1974 - 1 StR 176/74 - bei Dallinger, MDR 1974, 722/723). Daß er sich während deren Tätigkeit vorwiegend im Ausland aufhielt, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, daß sein Einfluß schon wegen der Drohungen gegenüber der Zeugin für den Fall der Nichtbefolgung der Zahlungsabmachungen wirksam blieb, hat er ihn jedenfalls durch seinen Beauftragten Becker weiter ausgeübt. Aber auch hinsichtlich der damaligen Verlobten des Angeklagten hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht. Der Angeklagte hatte seine ihm hörige Verlobte nicht nur zur Ausübung der Prostitution veranlaßt (UA S. 16), sondern suchte sie täglich z.T. mehrfach in ihrem Massagesalon auf und sorgte dafür, daß der "Betrieb" reibungslos ablief (UA S. 17). Er war der eigentliche Inhaber des Salons, der auch die Preise bestimmte (UA S. 20).
Im Ergebnis unbedenklich ist schließlich auch die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich gegenüber beiden Frauen der ausbeuterischen Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.) schuldig gemacht. Der Begriff der Ausbeutung hat durch die Neufassung der Vorschrift eine Wandlung erfahren. Es genügt nicht mehr, daß der Täter sich "planmäßig in eigensüchtiger Weise erhebliche Geldbeträge ohne entsprechende Gegenleistung" geben (UA S. 44) läßt, also seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus dem unsittlichen Erwerb der Prostitutierten bezieht. Der Schutzzweck der Vorschrift, welche die Prostituierte vor Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Freiheit bewahren soll, ist vielmehr nur dann verletzt, wenn eine spürbare Verschlechterung der Lage des Opfers eintritt (vgl. BayObLG 1974, 1573). Das kann hier aber in beiden Fällen gesagt werden. Die Zeugin K. war zwar, als sie für den Massagesalon angeworben wurde, ohne Arbeit und Unterkunft (UA S. 20), so daß sie hieran gemessen wirtschaftlich besser gestellt wurde. Für die Beurteilung, ob der Angeklagte sie ausgebeutet hat, kann es indes nur darauf ankommen, ob sie durch dessen Anteil an dem Gewinn aus der Prostitution spürbar schlechter dastand, als wenn sie nichts an ihn hätte abführen müssen. Daß dies der Fall war, ergeben die Feststellungen in ausreichender Weise. Zwar läßt sich dem Urteil nicht eindeutig entnehmen, wie hoch die täglichen Einkünfte der Zeugin waren. Doch ist die Strafkammer ersichtlich davon ausgegangen, daß sie nicht höher waren als die der damaligen Verlobten des Angeklagten die mit 300 bis 700 DM festgestellt sind (UA S. 18); auch die Revision nimmt etwa 500 DM pro Tag an (S. 16 der Revisionsrechtfertigungsschrift). Unter diesen Umständen mußte die tägliche Abführung von 200 DM an den Angeklagten zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Zeugin führen, auch wenn man berücksichtigt, daß sie die Beträge einsparte, die der Angeklagte für den ihr zur Verfügung gestellten Massagesalon aufwenden mußte. Der Angeklagte ist daher im Fall K. zu Recht auch nach § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. verurteilt worden (BGH, Urteil vom 5. Februar 1974 - 1 StR 612/73 - bei Dallinger, MDR 1974, 546; Urteil vom 14. Mai 1974 - 1 StR 176/74 - bei Dallinger, MDR 1974, 722/723).
Nicht anders ist das Verhältnis des Angeklagten zu seiner damaligen Verlobten zu beurteilen. Deren wirtschaftliche Stellung wurde schon dadurch erheblich beeinträchtigt, daß sie ihre gesamten Einkünfte an den Angeklagten abführen mußte (UA S. 17). Dieser zahlte zwar einen Teil des Geldes auf das gemeinsame Konto ein, von dem beide ihren Lebensunterhalt bestritten. In welchem Maße er dies tat, hing aber ersichtlich von seinem Belieben ab. Die Strafkammer führt hierzu allerdings nur aus, er habe das Geld eingezahlt, "soweit er es nicht von vornherein für sich verbrauchte" (UA S. 17). Diese in sich unbestimmte Wendung wird aber an anderer Stelle des Urteils in einer Weise ergänzt, aus der sich für den Senat eindeutig der ausbeuterische Charakter des Tuns des Angeklagten ergibt. Er hatte - bei freier Wohnung - lediglich ein Nettoeinkommen von etwa 700 DM (UA S. 4). Gleichwohl führte er ein aufwendiges Leben. Er war Stammgast im Lokal "El Sombrero" und anderen Betrieben des Zeugen S. (UA S. 5) und konnte es sich leisten, eines Fußballspiels wegen nach Berlin zu fliegen (UA S. 7). Entscheidend aber ist der Umstand, daß der Angeklagte gerade im Hinblick auf die Geringfügigkeit seiner eigenen Einkünfte die von ihm selbst veranlaßte Prostitution seiner Verlobten ausnutzte, um "sich hierdurch eine bequeme und reichliche, dauerhafte Einnahmequelle" zu verschaffen (UA S. 17), und daß er es war, der gleichsam als Unzuchtsunternehmer die näheren Umstände der Prostitutionsausübung bestimmte. Wer sich so verhält, lebt nicht nur von den Einkünften einer Dirne, er schränkt vielmehr deren wirtschaftliche Selbständigkeit und Freiheit so erheblich ein, daß sein Verhalten als ausbeuterisch i.S. des § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichnet werden muß. Daran ändert sich nichts dadurch, daß das Einkommen der Verlobten des Angeklagten mit durchschnittlich 15.000 DM im Monat sehr hoch war und angenommen werden kann, daß sie trotz der Ausbeutung durch den Angeklagten auch selbst ein wirtschaftlich gesichertes Leben führen konnte. Denn es kommt, wie schon zum Fall K. ausgeführt, allein darauf an, wie ihre Lage gewesen wäre, wenn der Angeklagte sie nicht ausgebeutet hätte.
2.
Auch der Strafausspruch gibt zu Bedenken keinen Anlaß. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer beide Fälle der Zuhälterei insoweit gleich gewertet hat. Daß die Tat zum Nachteil der Verlobten des Angeklagten sich über einen wesentlich längeren Zeitraum erstreckte als das strafbare Verhalten im Falle K., steht der Verhängung gleicher Einzelstrafen nicht entgegen. Denn die Dauer der Tat ist nur eine Strafzumessungstatsache neben anderen. Hier hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum in den Vordergrund ihrer Erwägungen gestellt, daß der Angeklagte rücksichtslos die Jugend der Zeugin K. und ihre Unerfahrenheit ausgenutzt hat und daß es nur glücklichen Umständen zu verdanken ist, wenn sie von dem Gewerbe einer Prostituierten wieder losgekommen ist (UA S. 49). Diese Zumessungstatsachen wiegen so schwer, daß in der Verhängung einer gleich hohen Strafe wie in dem anderen Fall der Zuhälterei ein Ermessensfehler des Tatrichters nicht gesehen werden kann.
Dr. Wiefels,
Dr. Schubath,
Dr. Schauenburg,
Dr. Krauth