Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1967, Az.: 4 StR 325/67
Zulässigkeit der Feststellung der Vorstrafen eines Angeklagten bei Vernehmung zur Person; Beweiswürdigung von Aussagen eines Kindes im Rahmen einer Verführung Minderjähriger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1967
- Aktenzeichen
- 4 StR 325/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 08.02.1967
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchte Notzucht u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Oktober 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justisangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. Februar 1967 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 9. Februar 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrecht auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision, mit der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge
Daß die Vorstrafen mit Hilfe des Strafregisterauszuges oder an Hand der Vorstrafakten bereits während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache erörtert und festgestellt werden können, obwohl dies, wie sich aus § 249 StPO ergibt, einen Teil der Beweisaufnahme im förmlichen Sinne darstellt, war bereits vor der Neufassung des § 243 StPO durch das StPÄG vom 19. Dezember 1964 allgemein anerkannt (vgl. insbesondere Eb. Schmidt, Lehrkommentar Teil II 1957 § 243 Erl. 10 und 18); es ergibt sich nunmehr auch aus dem Gesetz (§ 243 Abs. 4 Satz 3 und 4 StPO).
Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 4 StPO ist es dem Ermessen des Vorsitzenden überlassen zu bestimmen, wann die Vorstrafen festzustellen sind. Als frühester Zeitpunkt kommt jedoch auch danach erst die Vernehmung des Angeklagten zur Sache in Betracht (ebenso Begründung zum Regierungsentwurf 1962, Drucks. IV/178 S. 41; Koffka in Löwe/Rosenberg, 210 Aufl., Ergänzungsband § 243 Anm. 4; Müller/Sax, Band I § 243 Anm. 4 b; Eb. Schmidt, Nachtragsband I, 1967, § 243 Anm. 18; Schwarz/Kleinknecht, § 243 StPO Anm. 9). Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Bestimmung des § 243 Abs. 4 mit Abs. 3, sowie vor allem aus § 243 Abs. - Satz 3 StPO; denn erst nach der Verlesung des Anklagesatzes läßt sich beurteilen, ob die Vorstrafen für die Entscheidung von Bedeutung sind. Durch die Feststellung der Vorstrafen des Angeklagten schon bei dessen Vernehmung zur Person ist der Vorsitzende der Jugendkammer von dieser Reihenfolge der Verfahrensvorgänge abgewichen. Ob hierin eine anfechtbare Gesetsesverletzung zu erblicken ist, kann indessen dahingestellt bleiben. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift (Bl. 87 R der Akten) ergibt, hat der Angeklagte sich nach der Verlesung des Anklagesatzes und der sodann gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO erfolgten Belehrung zur Äußerung bereit erklärt und ist zur Sache vernommen worden. Er hat dadurch Gelegenheit gehabt, sich auch über die festgestellten Vorstrafen und deren Bedeutung für das gegenwärtige Verfahren zu äußern. Damit ist ausgeschlossen, daß sich die Abweichung von der im Gesetz vorgeschriebenen Reihenfolge der Verfahrensvorgänge zum Nachteil den Angeklagten ausgewirkt hat (BGH, Urteil vom 1. Februar 1966 - 5 StR 531/65). Unter diesen Umständen braucht die Frage, ob es sich bei der gesetzlichen Regelung über den Zeitpunkt der Vorstrafenerörterung um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, nicht entschieden zu werden.
II.
Die Sachrüge
In sachlichrechtlicher Hinsicht erschöpft sich die Revision in Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Urteils, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind. Insbesondere widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, daß Marianne S. sich einerseits gegen die Handlungen des Angeklagten zur Wehr gesetzt, "dies allen als Schweinerei" empfunden und fortwährend versucht hat, sich loszureißen, wie das Urteil feststellt (UA 3), und andererseits während dieses Treibens des Angeklagten "einige Augenblicke lang" gelacht hat (UA 10). Dieses Lachen konnte die verschiedensten Gründe haben, insbesondere die, daß das Kind sich einige Augenblicke lang nicht über die wirklichen Absichten des Angeklagten im Klaren war und glaubte, er wolle mit ihm scherzen, oder sich durch den Griff an und zwischen die Oberschenkel gekitzelt fühlte. Jedenfalls kann es nicht beanstandet werden, wenn das Landgericht dieses kurze Lachen des Kindes nicht als Anzeichen dafür gewertet hat, daß Marianne mit dem Verhalten des Angeklagten einverstanden war oder es gar als angenehm empfand. Bei dem Alter des Mädchens war dies auch nicht so naheliegend., daß die Jugendkammer sich damit eigens hätte auseinandersetzen müssen.
Mit dem Umstand, daß der Angeklagte auch nach der Rückkehr der Zeugin Dora Si. der Mutter des Kindes Karla, in deren Wohnung geblieben und erst gegen 15.30 Uhr nach Hause gegangen ist, hat sich das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend auseinandergesetzt (UA 14/15). Die Ausführungen hierzu lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellung im Urteil, der Angeklagte sei zur Wohnung Siedelberger zurückgekehrt, um die ihm günstig erscheinende Gelegenheit zu nutzen und sich an Karla zu vergehen (UA 4). Die Behauptung, das Landgericht habe dem Angeklagten diese Absicht unterstellt, ohne daß die Beweisaufnahme dafür einen Anhaltspunkt ergeben hätte, stellt einen unzulässigen Angriff auf die tatrichterlichen Feststellungen dar. Sie ist zudem ersichtlich unrichtig. Das Urteil stellt nämlich weiter fest, der Angeklagte habe, als Karla ihn nach Aushändigung des Bieres aufgefordert habe zu gehen, erwidert, "daß er nicht wegen des Bieres gekommen sei, sondern 'für sie', d.h. Karla" (UA 4/5). Wenn das Landgericht aus dieser von dem Kinde bezeugten Äußerung und dem übrigen Verhalten des Angeklagten auf eine entsprechende Absicht geschlossen hat, so ist das nicht zu beanstanden.
Frei von Rechtsirrtum sind ferner die Erwägungen des Landgerichts zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, Schließlich kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß die Jugendkamner dem Angeklagten mildernde Umstände gemäß §§ 176 Abs. 2, 177 Abs. 2 StGB versagt und eine Strafmilderung gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB abgelehnt hat.
Börtzler
Sanders
Spiegel
Hürxthal