Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.07.1982, Az.: 1 StR 389/82
Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit unzureichender Begründung; Erfordernis einer umfassenden Prüfung, ob der Angeklagte in der Lage ist, ein Leben ohne die Begehung erheblicher, für die Allgemeinheit gefährlicher Straftaten zu führen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.07.1982
- Aktenzeichen
- 1 StR 389/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 14231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg - 12.02.1982
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln
Prozessgegner
Peter Horst B. aus R., geboren am ... 1953 in W., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Juli 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkunsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 12. Februar 1982 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Unberührt bleiben die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehungsanordnung (Nr. 2 und 3 des Urteilsspruchs).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht Freiburg hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen, eine Sperrfrist von fünf Jahren angeordnet und die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit der Sachbeschwerde, daß das Gericht mit unzureichender Begründung von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß auf der Grundlage seines Strafausspruchs die formellen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 66 Abs. 2 StGB gegeben sind. Die Prüfung der materiellen Voraussetzungen (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) unterbleibt jedoch, weil die Kammer den relativ jungen Angeklagten noch nicht "aufgeben" will und es nicht für ausgeschlossen hält, daß er sich unter dem Eindruck der erneuten Strafverbüßung läutert und deshalb von weiteren Straftaten Abstand nimmt (UA S. 16).
Diese Erwägungen sind, wie die Revision zutreffend aufzeigt, von Rechtsfehlern beeinflußt. Zwar steht die Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Sie setzt jedoch eine eingehende Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten voraus. Für die Beurteilung, ob der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist, kommt es in der Regel auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Hauptverhandlung an (BGHSt 24, 160, 164; BGH NJW 1976, 300; BGH, Urteile vom 2.5.1979 - 2 StR 99/79 - und vom 10.6.1980 - 1 StR 199/80). Die Ungewisse Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug bleibt bei der Prognose außer Betracht; ihr wird erst im Rahmen der Prüfung nach § 67 c Abs. 1 StGB am Ende des Vollzugs Rechnung getragen. Anders kann es sein, wenn schon nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Gewißheit besteht, daß der Verurteilte nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht mehr gefährlich sein wird (BGH, Urt. vom 27.10.1981 - 5 StR 475/81). Diese Gewißheit konnte das Landgericht allerdings nicht gewinnen; ihm verblieben ausweislich der Urteilsgründe "erhebliche Zweifel", ob der Angeklagte in der Lage ist, ein Leben ohne die Begehung erheblicher, für die Allgemeinheit gefährlicher Straftaten zu führen (UA S. 16). Dies ist angesichts der Feststellungen (früher Beginn und lange Dauer der kriminellen Betätigung; hohe Rückfallgeschwindigkeit; Wirkungslosigkeit der verbüßten langjährigen Freiheitsstrafe; Gewissenlosigkeit und fehlende Einsicht des Täters) verständlich, hätte aber zu einer umfassenden Prüfung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB führen müssen. Diese wird der neue Tatrichter nachzuholen haben.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (BGH NJW 1968, 997, 998; BGH GA 1974, 175, 177; BGH NJW 1980, 1055, 1056) [BGH 12.12.1979 - 3 StR 436/79].
Kuhn
Maul
Schikora
Foth