Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1981, Az.: 5 StR 475/81

Absehen von der Anordnung einer Sicherungsverordnung bei Vorliegen einer negativen Gefährlichkeitsprognose nach Verbüßung einer Haftstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1981
Aktenzeichen
5 StR 475/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 14354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Flensburg - 23.02.1981

Fundstelle

  • StV 1982, 114

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessgegner

Hochbaulacharbeiter Dieter J., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1942 in H., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Oktober 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 23. Februar 1981 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Bei der Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 66 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter berücksichtigt, daß der Angeklagte nach Verbüßung seiner Strafe nicht mehr im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gefährlich sein wird; deswegen hat er von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen. Damit hat der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens (BGH NJW 1972, 834, 835) nicht überschritten. Im Rahmen dieser Ermessensausübung darf der Tatrichter auch die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzuges sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen berücksichtigen (BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1980 - 5 StR 666/80 -).

Herrmann
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki