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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.1980, Az.: 5 StR 666/80

Unmögliche Überprüfung einer Anordnung zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an Hand der Urteilsbegründung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1980
Aktenzeichen
5 StR 666/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 30.06.1980

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzter Betrug u.a.

Prozessführer

Kaufmännischer Angestellter Hans-Werner F. aus R., dort geboren am ... 1928, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf seinen Antrag und einstimmig,
am 16. Dezember 1980
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat zu seinem Antrag auf Teilaufhebung des angefochtenen Urteils ausgeführt:

"Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann ... keinen Bestand haben.

Die Urteilsgründe lassen eine Überprüfung, ob die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB erfüllt sind, nicht zu. Die Strafkammer teilt nur zu der Verurteilung vom 3.2.1976 die verhängten Einzelstrafen mit (UA S. 11, 12). Diese Verurteilung wegen mehrerer Taten ist nur eine Verurteilung i.S. des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB (§§ 66 Abs. 3 Satz 1, 48 Abs. 3 StGB). Es fehlt die erforderliche Feststellung, daß eine weitere Verurteilung ebenfalls wenigstens zur Festsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geführt hatte. Zu den Verurteilungen vom 31.1.1966 und 18.12.1972 wegen zahlreicher Taten werden nur die Gesamtstrafen mitgeteilt. Es ist nicht auszuschließen, daß keine der festgesetzten Einzelstrafen die Mindesthöhe des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erreicht hatte.

Die Schilderung der Taten, die den Verurteilungen vom 31.1.1966 und 18.12.1972 zugrunde lagen, läßt überdies nicht erkennen, ob es sich bei ihnen um im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erhebliche Taten (s. BGHSt 24, 153, 154 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]; BGH GA 1974, 175; BGH bei Holtz, MDR 1976, 986; BGH JZ 1980, 532; Hanack in LK, 10. Aufl., § 66 StGB Rn. 107, 123) gehandelt hat, die als Symptomtaten herangezogen werden konnten. Die bisherigen Darlegungen sprechen eher dagegen.

Der Hinweis darauf, daß auch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB erfüllt sind (UA S. 47), kann die Anordnung der Maßregel nicht tragen. Er besagt nur, daß die Umstände vorliegen, die die Anordnung nach § 66 Abs. 2 StGB ermöglichen, läßt jedoch nicht erkennen, daß sich die Strafkammer bewußt gewesen war, daß diese Bestimmung, die gegenüber § 66 Abs. 1 StGB subsidiär ist und Ausnahmecharakter hat (BGH bei Holtz, MDR 1976, 986), dem Tatrichter einen Ermessensspielraum gewährt, ihm die Möglichkeit läßt, auch bei Erfüllung der formellen und materiellen Voraussetzungen von der Anordnung der Maßregel abzusehen, wenn schon der Strafverhängung genügend präventive Wirkung beigemessen werden kann (Hanack a.a.O. Rdn. 173)."

2

Dem schließt sich der Senat an.

3

Der Schriftsatz des Angeklagten vom 3. Dezember 1980 hat bei der Entscheidung vorgelegen.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Rebitzki
Niepel