Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1982, Az.: IVb ZB 865/81
Bestimmung des Wertes einer Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZB 865/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 12435
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 11.08.1981
- AG Köln - 17.07.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 41 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 2379 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann die besondere Altersgrenze für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder Kampfbeobachter in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen für die Bestimmung der Gesamtzeit und der fiktiven Versorgung maßgebend ist
Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
beschlossen:
Tenor:
Auf die weiteren Beschwerden des Antragsgegners und der Bundesrepublik Deutschland wird das Urteil des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Köln vom 11. August 1981 in Ziff. II (Versorgungsausgleich) aufgehoben.
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köln vom 17. Juli 1980, berichtigt durch Beschluß vom 15. August 1980, in Ziff. 2 (Versorgungsausgleich) abgeändert.
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Versorgungsanwartschaft werden auf einem für die Antragstellerin zu errichtenden Konto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 666,95 DM, bezogen auf den 31. Juli 1978, begründet.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Hinsichtlich der in den Vorinstanzen entstandenen Kosten bleibt es bei den getroffenen Entscheidungen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragstellerin zu 3/7 und der Antragsgegner zu 4/7. Der Antragsgegner trägt 1/7 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin; im übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2.780,88 DM festgesetzt, für die außergerichtlichen Kosten der Bundesrepublik Deutschland jedoch auf 2.361,48 DM.
Gründe
I.
Der am 2. Dezember 1937 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die am 4. Mai 1938 geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 28. September 1962 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist dem Ehemann am 24. August 1978 zugestellt worden.
Der Ehemann ist Berufssoldat der Bundeswehr. Er wird als Strahlflugzeugführer verwendet. Mit Wirkung vom 1. April 1977 wurde er vom Major (Besoldungsgruppe A 13) zum Oberstleutnant (Besoldungsgruppe A 14) befördert. Am 6. August 1980 verpflichtete er sich unwiderruflich, mit Ablauf des 31. März 1983 aus der Bundeswehr auszuscheiden. Die Ehefrau hat in der Ehezeit keine Versorgungsanwartschaften erworben.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die zwei Kinder der Parteien geregelt, den Ehemann zu Unterhaltsleistungen verurteilt und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1) bestehenden Versorgungsanwartschaft auf einem für die Ehefrau zu errichtenden Konto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von 632,00 DM, bezogen auf den 31. Juli 1978, begründet hat.
Auf die Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Unterhalt abgeändert und die Rentenanwartschaft für die Ehefrau auf monatlich 863,74 DM, bezogen auf den 31. Juli 1978, erhöht.
Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs durch das Oberlandesgericht wenden sich der Ehemann und die Bundesrepublik Deutschland mit - zugelassenen - weiteren Beschwerden.
II.
Die weiteren Beschwerden führen zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich.
1.
Das Oberlandesgericht hat bei der Ermittlung der Anwartschaft auf Soldatenversorgung, die der Ehemann während der Ehe erworben hat, die Ehezeit bis zum Ende des Monats gerechnet, der der Zustellung des Scheidungsantrages (24. August 1978) vorausgegangen ist. Dagegen wendet sich der Ehemann ohne Erfolg.
Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BGB ist bei der Bestimmung des Wertes einer Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages als Versorgung ergäbe. Der Senat hat bereits entschieden, daß damit wie in § 1587 Abs. 2 BGB das Ende des vorhergehenden Monats, also das "Ehezeitende", gemeint ist (BGHZ 82, 66, 70) [BGH 14.10.1981 - IVb ZB 593/80].
Der Ehemann vertritt die Auffassung, es müsse statt auf die Zustellung des Scheidungsantrages auf dessen Eingang bei Gericht abgestellt werden, der hier schon am 29. November 1977 erfolgt ist. Dem ist das Oberlandesgericht zu Recht nicht gefolgt. Allerdings kann zwischen Eingang und Zustellung eines Scheidungsantrages, insbesondere - wie hier - bei der Anbringung eines Armenrechts- (Prozeßkostenhilfe-)Gesuchs, eine längere Zeit verstreichen. Dieser Gesichtspunkt berechtigt aber nicht dazu, von der eindeutigen Regelung in §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 1587 Abs. 2 BGB abzuweichen. Das Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB wird vielmehr immer durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 27. Februar 1980 - IV ZB 7/79 - NJW 1980, 1161 = FamRZ 1980, 552 für die Fälle entschieden, in denen das Scheidungsverfahren ausgesetzt war oder längere Zeit geruht hatte und später wieder aufgenommen wurde. MitBeschluß vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 650/80 - NJW 1982, 280 = FamRZ 1982, 153 hat der Senat daran auch für den Fall festgehalten, daß die Ehe nicht auf den ersten Scheidungsantrag, sondern auf einen später gestellten Antrag des Gegners geschieden wird. Bei verzögerter Zustellung des Scheidungsantrages wegen eines Armenrechtsgesuches gilt nichts anderes. Das von der Zustellung des Scheidungsantrages abhängige Ehezeitende muß schon deshalb als Endzeitpunkt des Erwerbes von im Wege des Versorgungsausgleichs aufzuteilenden Versorgungsanrechten eingehalten werden, damit die insoweit bestehende gesetzliche Konzeption der Vorsorgesicherung - Versorgungsausgleich für die Zeit bis zum Ende des der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorausgehenden Monats (§§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 1587 Abs. 2 BGB), Trennungsunterhalt unter Einschluß des Vorsorgeunterhalts für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB) - nicht gestört wird. Sonst könnte es zu Vorsorgelücken oder Doppelversorgungen kommen.
2.
Bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes der Soldatenversorgung ist das Oberlandesgericht von der Besoldungsgruppe A 14 ausgegangen, obwohl der Ehemann die Bezüge des Dienstgrades Oberstleutnant bei Ehezeitende noch nicht zwei Jahre lang erhalten hatte. Es hat also die Frist des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - in der Fassung vom 18. Februar 1977, BGBl I 337, außer Betracht gelassen. Das stimmt mit der Rechtsprechung des Senats zu der entsprechenden Vorschrift des § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - vom 24. August 1976, BGBl I 2485, überein (Beschluß vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 914/80 - NJW 1982, 222 = FamRZ 1982, 31) und wird von den weiteren Beschwerden nicht in Frage gestellt.
3.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es jedoch, daß das Oberlandesgericht bei der Bewertung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaft die Gesamtzeit nur bis zum 31. März 1983 gerechnet hat.
Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB wird die bis Ehezeitende zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze auf die sogenannte Gesamtzeit erweitert. Mit dem beigefügten, gleichzeitig verkündeten Beschluß in der Sache IVb ZB 741/81 (zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat entschieden, daß als "Altersgrenze" im Sinne dieser Vorschrift auch die gesetzlich vorgezogenen oder hinausgeschobenen Altersgrenzen für bestimmte Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes gelten, für Berufssoldaten also im Grundsatz die insoweit bestehende allgemeine Altersgrenze des vollendeten 60. Lebensjahres (§§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes - SG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975, BGBl I 2273) maßgebend ist. Der Senat hat weiterhin in dem genannten und in dem weiteren, ebenfalls gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung vorgesehenen und beigefügten Beschluß in der Sache IVb ZB 726/81 entschieden, daß darüber hinaus die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG, nach denen Berufssoldaten je nach ihrem Dienstgrad und ihrer Verwendung schon nach dem Überschreiten des 41., 53., 55., 57 und 59. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden können (§ 44 Abs. 2 SG) und tatsächlich im Regelfall zur Ruhe gesetzt werden, bei der Bestimmung der Gesamtzeit zu beachten sind.
Der Ehemann wird als Strahlflugzeugführer verwendet. Gleichwohl begrenzt hier nicht die besondere Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG die Gesamtzeit. Denn für den Ehemann galt bei Ehezeitende diese Altersgrenze nicht:
Die besondere Altersgrenze für Strahlflugzeugführer (von zunächst, bis zum Inkrafttreten des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975, BGBl I 3091, 40 Jahren) ist erst durch Art. 1 Abs. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 24. März 1969, BGBl I 221, eingeführt worden. Sie wird jedoch nach der Übergangsregelung in Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes auf Offiziere in Verwendungen als Strahlflugzeugführer, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Berufssoldaten ernannt worden sind, nur dann angewandt, wenn diese sich damit unwiderruflich einverstanden erklärt haben. Die Erklärung war innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. nach dem seiner Verkündung folgenden Tage (Art. 2 aaO), schriftlich abzugeben. Die Frist für die Abgabe dieser unwiderruflichen Einverständniserklärung ist durch Art. 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Dezember 1970, BGBl I 1778, bis zum 27. März 1974 und durch Art. 5 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 22. Mai 1980, BGBl I 581, bis zum 31. Dezember 1981 oder bis zur - späteren - Vollendung des 37. Lebensjahres erstreckt worden.
Eine Erklärung dieses Inhalts hat der Ehemann erst am 6. August 1980 abgegeben, als er sich unwiderruflich verpflichtet hat, mit Ablauf des 31. März 1983 aus der Bundeswehr auszuscheiden. Bei Ehezeitende (31. Juli 1978) war, wie in der zunächst erteilten Auskunft der Wehrbereichsverwaltung III vom 5. Januar 1979 zutreffend angenommen, der 31. März 1995 die nach §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 2 Nr. 2 c SG für den Ehemann maßgebende Altersgrenze. Weil es für die Höhe des Versorgungsausgleichs auf die Verhältnisse bei Ehezeitende ankommt (BGHZ 81, 100, 123 [BGH 01.07.1981 - IVb ZB 659/80]; Senatsbeschlüssevom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - NJW 1982, 379 = FamRZ 1982, 154 undvom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362), muß in die Berechnung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB eine bis zum 31. März 1995 laufende Gesamtzeit eingestellt werden. Bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit ab 16. Juli 1956 ergibt sich daher eine Gesamtzeit von 38 Jahren und 259 Tagen und damit ein Ruhegehaltsatz von 75 % (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SVG). Das fiktive Ruhegehalt beläuft sich auf 3.244,37 DM.
Nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (15,915 Jahre zu 38,709 Jahren) ist die in der Ehezeit erworbene Versorgungsanwartschaft mit 1.333,90 DM zu bewerten. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von monatlich 666,95 DM, bezogen auf den 31. Juli 1978, sind für die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.
4.
Zu einer Herabsetzung dieses Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein Anlaß. Dem Ehemann bleibt der weitaus größere Teil seiner Versorgungsanwartschaft erhalten. Er wird zudem seine Alterssicherung noch verbessern können, nachdem er am 31. März 1983 im Alter von 45 Jahren aus der Bundeswehr ausgeschieden ist.
5.
Der Ehemann gibt zu bedenken, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs dazu führen werde, daß er durch die Heranziehung zum Unterhalt für die dann noch nicht rentenberechtigte Ehefrau und durch die gleichzeitige Kürzung seiner Versorgungsbezüge (§ 55 c Abs. 1 Satz 1 SVG) doppelt in seiner Lebensführung beeinträchtigt werde. Eine derartige Folge des Ausgleichs hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257, 303 f., 308) zwar für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten, daraus jedoch weder die Nichtigkeit der gesetzlichen Regelung des Versorgungsausgleichs noch ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz abgeleitet, sondern ausgesprochen, es sei von Verfassungs wegen geboten, daß der Gesetzgeber die Bestimmungen über die (Übertragung und) Begründung von Rentenanwartschaften in einer der gesetzlichen Rentenversicherungen durch Regelungen ergänzt, die es ermöglichen, derartigen nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen.
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2.780,88 DM festgesetzt, für die außergerichtlichen Kosten der Bundesrepublik Deutschland jedoch auf 2.361,48 DM.
Portmann
Krohn
Macke
Nonnenkamp