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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1981, Az.: IVb ZB 650/80

Versorgungsausgleich ; Ehezeitende ; Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1981
Aktenzeichen
IVb ZB 650/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1982, 304 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 280-281 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Ende der Ehezeit wird für die Berechnung des Versorgungsausgleichs auch dann durch die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt, die Ehe aber - in demselben anhängigen Verfahren - auf einen Antrag des Gegners geschieden wird.