Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1981, Az.: IVb ZB 650/80
Versorgungsausgleich ; Ehezeitende ; Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZB 650/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12375
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1982, 304 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 280-281 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Ende der Ehezeit wird für die Berechnung des Versorgungsausgleichs auch dann durch die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt, die Ehe aber - in demselben anhängigen Verfahren - auf einen Antrag des Gegners geschieden wird.