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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1982, Az.: VIII ZB 21/82

Identifizierbarkeit des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes im klagebestimmenden Schriftsatz als Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1982
Aktenzeichen
VIII ZB 21/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 12284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 27.04.1982

Prozessführer

Bäcker- und Konditormeisters Bernd G., O. straße ... in B.

Prozessgegner

Bäckermeister Klaus T., Ob. straße ... in B.

Amtlicher Leitsatz

Über die an eine anwaltliche Unterschritt zu stellenden Anforderungen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 7. Juli 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Hoffmann, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Brunotte
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. April 1982 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 1981 war dem Beklagten am 1. Februar 1982 zugestellt worden. Dieser reichte am 26. Februar 1982 eine Berufungsschrift ein. Die Berufungsbegründung ging nach Fristverlängerung am 13. April 1982 ein. Das Berufungsgericht verwarf mit Beschluß vom 27. April 1982 die Berufung als unzulässig. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

2

1.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Berufung unzulässig sei, weil die Berufungsschrift nicht prozeßordnungsgemäß unterschrieben sei; denn das möglicherweise von einem der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten unter die Berufungsschrift gesetzte Gebilde stelle keine Unterschrift dar. Hiergegen wendet sich der Beklagte ohne Erfolg.

3

2.

a)

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eigenhändig und handschriftlich unterschrieben sein muß (BGH, Urteil vom 25. September 1979 - VI ZR 79/79 - NJW 1980, 191 m.w.N.).

4

b)

Wie das Berufungsgericht in den Beschlüssen vom 2. und 27. April 1982 eingehend und zutreffend dargelegt hat, genügte das unter der Berufungsschrift befindliche Gebilde den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. insbesondere Beschluß vom 21. März 1974 - VII ZB 2/74 = VersR 74, 809; Urteil vom 4. Juni 1975 - I ZR 114/74 = VersR 1975, 925 und Beschluß vom 5. Juni 1975 - II ZB 1/75 - VersR 1975, 927; jeweils m.w.N.).

5

Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck des § 130 Nr. 6 ZPO. Der Sprachgebrauch verbindet mit dem Begriff der Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben. Es kann zwar nicht verlangt werden, daß die Unterschrift lesbar ist. Undeutlichkeiten und Verstümmelungen schaden nicht. Zum Wesen einer Unterschrift gehört indessen, daß ein Schriftzug vorliegt, der erkennen läßt, daß es sich um Schriftzeichen handelt, die eine Unterschrift zum Ausdruck bringen sollen. Es müssen also wenigstens einzelne Buchstaben andeutungsweise erkennbar sein.

6

Das Schriftbild muß weiter einen individuellen Charakter aufweisen, der die Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber anderen Unterschriften gewährleistet und eine Nachahmung durch einen Dritten mindestens erschwert.

7

3.

Bei Beachtung dieser Grundsätze kann das in der Berufungsschrift bei dem Wort "Rechtsanwalt" befindliche Gebilde nicht als Unterschrift anerkannt werden. Es sind weder einzelne Buchstaben noch eine Entstehung des Gebildes aus der Schrift andeutungsweise erkennbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht zu ersehen, daß der erste "Strich" ein "K" darstellen soll. Das Schriftbild weist auch keinen individuellen Charakter auf. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das Gebilde lediglich aus einem waagerecht verlaufenden Strich und anschließend aus drei abwärts und zwei aufwärts verlaufenden Strichen besteht, die durch eine gekrümmte Linie verbunden sind, und daß ein Hinweis auf einen Buchstaben der Namen der drei Prozeßbevollmächtigten des Beklagten dem Gebilde nicht zu entnehmen ist.

8

4.

An der vom Berufungsgericht angenommenen Rechtsfolge änderte sich auch dann nichts, wenn, wie mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht wird, auch die Gegenanwälte ihre Schriftsätze nicht prozeßordnungsgemäß unterzeichnet hätten und wenn die Unterschrift des Rechtsanwalts K. seit Jahren dieselbe gewesen und vom Berufungsgericht nicht beanstandet worden wäre. Es geht hier lediglich darum, ob die Berufungsschrift in dieser Sache prozeßordnungsgemäß unterschrieben ist oder nicht.

9

Da das nicht der Fall ist, war die sofortige Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Braxmaier
Hoffmann
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Brunotte