Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1982, Az.: 2 StR 297/82
Auseinandersetzung mit dem Vorliegen eines besonders schweren Falles der Untreue wegen der besonderen Schadenshöhe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 297/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 10.12.1981
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1982, 465
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zur Annahme eines besonders schweren Falles der Untreue bei Feststellung eines durch die Tat verursachten sehr hohen Schadens.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 30. Juni 1982,
an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1981 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei hat es für die Untreue, ausgehend von dem gemäß §§ 21, 49 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB, eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, für die Urkundenfälschung und den Betrug eine solche von einem Jahr ausgeworfen. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, soweit der Gesamtstrafenausspruch und die Einsatzstrafe wegen Untreue angegriffen werden, ist begründet.
Nach den Feststellungen besuchte der Angeklagte, der am 24. Januar 1975 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der "R.-M.-Ö.-H. mit beschränkter Haftung" bestellt wurde, ab 1974 häufig die Spielbanken in Bad Homburg und Wiesbaden und spielte dort, wobei sich seine Einsätze immer mehr erhöhten. Um seine Spielleidenschaft finanzieren zu können, kam er im Herbst 1975 auf die Idee, Firmengelder von dem Konto der GmbH bei der B.-Bank in Frankfurt am Main abzuheben und sie als Einsätze bei der Spielbank zu benutzen. In der Zeit vom 24. September 1975 bis zum 1. Dezember 1978 hob er in Ausführung dieses Entschlusses nach und nach insgesamt 2.432.519,00 DM von dem Konto der GmbH ab und verspielte das Geld. Die GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Angeklagte seit 7. Juni 1978 war, brach zusammen; die Eröffnung des Konkursverfahrens wurde am 29. Dezember 1978 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt.
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht die Frage, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB vorliegt, nicht geprüft. Das rügt die Staatsanwaltschaft angesichts einer Schadenshöhe von über 2,4 Millionen DM zu Recht. Ein sehr hoher Schaden ist in erster Linie geeignet, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen zu lassen (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1974 - 1 StR 313/74 - bei Dallinger MDR 1975, 368 - und vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75 - bei Dallinger MDR 1976, 16). Wenn auch nicht allein auf diesen Gesichtspunkt, vielmehr auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abzustellen ist (BGH, Urteile vom 10. August 1977 - 3 StR 213/77 - und vom 1. März 1978 - 3 StR 35/78, so mußte doch die Feststellung über die Schadenshöhe Anlaß geben, sich in den Urteilsgründen mit der Frage des besonders schweren Falles auseinanderzusetzen, auch wenn der Angeklagte durch den Zusammenbruch der GmbH als deren alleiniger Gesellschafter letztlich sein eigenes Vermögen einbüßte. Das Fehlen dieser hier naheliegenden Erörterung stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs für das Vergehen der Untreue und damit auch des Gesamtstrafenausspruchs führen mußte. Denn es erscheint möglich, daß die Strafkammer nach Vornahme der gebotenen Prüfung den Strafrahmen des § 266 Abs. 2 StGB angewandt und eine höhere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte.
Die für die tateinheitlich zusammentreffenden Vergehen gemäß §§ 263 und 267 StGB verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr ist an sich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat kann indessen, insbesondere mit Rücksicht auf den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der beiden dem Angeklagten zur Last liegenden Taten, nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß die Höhe dieser Strafe durch die wegen der Untreue verhängte Strafe beeinflußt worden ist, zumal das Landgericht weitgehend einheitliche Zumessungserwägungen für beide Strafen angestellt hat. Er hat aus diesem Grund auch diese Einzelstrafe und damit den gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Meyer
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