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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.1982, Az.: 4 StR 183/82

Freie Beweiswürdigung eines Tatrichters hinsichtlich aller Beweismittel; Beachtung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und Gesetzen der Logik im Rahmen der Beweiswürdigung ; Umfangreiche Begründung einer Beweiswürdigung im Rahmen der Urteilsgründe; Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens zur Überzeugung von der Täterschaft eines Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1982
Aktenzeichen
4 StR 183/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 03.12.1981

Fundstellen

  • MDR 1982, 862-863 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2882-2883 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1982, 478
  • StV 1982, 407-408

Verfahrensgegenstand

Urkundenfälschung

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an ein Schriftsachverständigengutachten, das alleinige Grundlage des Schuldspruchs ist.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 24. Juni 1982
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Dezember 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

1.

Die Verfahrensrüge ist nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und deshalb unzulässig.

3

2.

Die Sachbeschwerde ist begründet.

4

Das Landgericht hat seine Überzeugung, der Angeklagte habe fünf Schecks der H. Sparkasse gefälscht, ausschließlich auf das Gutachten des Schriftsachverständigen L. gestützt. Dieser war zu dem Ergebnis gekommen, daß ein Teil der Eintragungen auf den fünf Schecks "mit hoher Wahrscheinlichkeit" von dem Angeklagten stamme. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, daß "aufgrund der Vielzahl der persönlichkeitsspezifischen Merkmale der Handschrift des Angeklagten, die sich auf den Schecks wiederfinden", auch die Strafkammer der Auffassung sei, daß der Angeklagte die Schecks - jedenfalls teilweise - ausgefüllt sowie mit einer Unterschrift versehen habe.

5

Diese Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar darf und muß der Tatrichter jedes Beweismittel - auch ein Sachverständigengutachten - frei würdigen, er ist an bestimmte Beweisregeln oder sonstige Richtlinien nicht gebunden (Hürxthal in KK, § 261 StPO Rdn. 28 m.w.Nachw.). Seine Schlußfolgerungen tatsächlicher Art brauchen auch nicht zwingend zu sein; es genügt grundsätzlich, daß sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHSt 10, 208, 209 ff [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56];  29, 18, 20 f; BGH NJW 1967, 359, 360; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 261 StPO Rdn. 11). Der Richter muß aber die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten (BGHSt 17, 382, 385; BGH VRS 35, 264, 265; Gollwitzer, § 261 StPO Rdn. 56 ff; Hürxthal, § 261 StPO Rdn. 45 ff). Um dem Revisionsgericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und daß die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH NStZ 1981, 33 m.w.Nachw.; BGH, Beschluß vom 14. April 1982 - 2 StR 24/82).

6

Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat nicht ausreichend dargetan, worauf es seine sichere Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten stützt. Als Beweismittel hat es nur das Gutachten des Schriftsachverständigen angegeben. Das reicht hier jedoch nicht aus. Schriftgutachten können zwar zu dem Ergebnis gelangen, daß eine Schrift mit Sicherheit von einer bestimmten Person stammt, und sie können in solchen Fällen dann auch ohne weitere Beweisanzeichen Grundlage einer Verurteilung sein (vgl. Deitigsmann, Grundlagen und Praxis der gerichtlichen Handschriftenvergleichung (1954), S. 207; Pfanne, Handschriftenvergleichung (1971), S. 47, 56). Hier hat der Sachverständige aber gerade nicht bestätigen können, daß der Angeklagte "mit Sicherheit" derjenige ist, der die Scheckformulare mit seiner Schrift ausgefüllt hat. Vielmehr hat der Sachverständige lediglich ein Wahrscheinlichkeitsurteil abgegeben. Er ist mit der Qualifikation "mit hoher Wahrscheinlichkeit" sogar unter dem höheren Wahrscheinlichkeitsgrad, nämlich "mit größter Wahrscheinlichkeit" (Deitigsmann S. 209) oder "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" (Pfanne S. 56), geblieben. Ersichtlich reichte dazu die festgestellte Zahl der übereinstimmenden persönlichkeitsspezifischen Schriftmerkmale nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis (vgl. Hürxthal § 261 StPO Rdn. 46) nicht aus. Das Schriftgutachten besagt demnach lediglich, daß der Angeklagte - wenn auch mit hoher Wahrscheinlichkeit - der Täter sein kann. Es besagt aber auch gleichzeitig, daß insoweit noch "vernünftige" Zweifel bestehen, die nicht "rein theoretisch" (vgl. BGH NJW 1951, 83) sind, und andere Möglichkeiten offenbleiben, die nicht nur gedanklicher Art sind und als "völlig abseits" liegend hätten außer Betracht bleiben dürfen und müssen (vgl. Hürxthal, § 261 StPO Rdn. 4 m.w.Nachw.). Aus welchen Gründen, etwa aufgrund welcher weiterer Beweisanzeichen das Landgericht die nach dem Gutachten nicht ausgeschlossene Möglichkeit, daß die Eintragungen auf den fünf Schecks nicht vom Angeklagten stammen, als ausgeräumt angesehen hat, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Ausführungen dazu waren aber nach der Beweislage in dem vorliegenden Verfahren unverzichtbar, weil nicht einmal dargelegt worden ist, auf welche Art und Weise der Angeklagte sich die Scheckformulare, die den verschiedensten Besitzern gehörten, verschafft haben kann. Das Landgericht hat den Angeklagten auch in neun weiteren Fällen, in denen er ebenfalls wegen Fälschungen von Schecks angeklagt worden war, freigesprochen, nachdem der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen war, daß die Schecks nicht vom Angeklagten ausgefüllt worden sind (UA 13). Danach lag die Möglichkeit, daß auch in den verbliebenen fünf Fällen andere Personen als Täter in Betracht kommen, nicht so fern, daß das Landgericht bei der gegebenen Sachlage über sie ohne nähere Erörterung hinweggehen durfte (vgl. auch BGHSt 12, 311, 316;  25, 365, 367 [BGH 29.08.1974 - 4 StR 171/74]/368; BGH, Urteil vom 30. November 1976 - 1 StR 394/76 - bei Holtz MDR 1977, 284; Hürxthal, § 261 StPO Rdn. 49 m.w.Nachw.).

7

Dieser Mangel ist ein sachlichrechtlicher Verstoß, der zur Aufhebung des Urteils führt.

Salger
Hürxthal
Ruß
Engelhardt
Goydke