Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1976, Az.: 1 StR 394/76
Indizien der Täterschaft in einem Mordprozess; Vorliegen von anderen naheliegenden Möglichkeiten des Geschehensablaufs; Feststellung der Tatzeit; Verurteilung aufgrund von Indizien
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 394/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bamberg - 29.01.1976
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Feinmechaniker Klaus B. aus Ba., geboren am ... 1938 in Ra./Th., zur Zeit in Haft.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. November 1976,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 29. Januar 1976 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Die von ihm angenommenen Verstöße gegen das Verfahrensrecht findet der Angeklagte in widerspruchsvollen Feststellungen und rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung. Er behauptet also Gesetzesverletzungen, die auf Grund der Sachrüge zu prüfen sind (vgl. RGSt 77, 75, 79; 77, 157, 161; BGHSt 14, 162, 164; BGH, Urteile vom 22. Juni 1972 - 4 StR 209/72 - und vom 4. November 1975 - 1 StR 552/75 -; Willms JR 1975, 52, 54). Die Frage der Zulässigkeit der Verfahrensbeschwerde bedarf keiner Erörterung.
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.
Die Behauptung, das Schwurgericht habe sich mit anderen naheliegenden Möglichkeiten des Geschehensablaufs nicht auseinandergesetzt, ist unzutreffend. Naheliegend ist eine Möglichkeit nur, wenn nach der "gegebenen Sachlage" (vgl. BGH, Urt. vom 22. Juni 1972 - 4 StR 209/72) die Beweisanzeichen mit ihr nicht weniger gut zu vereinbaren sind wie mit dem festgestellten Sachverhalt (vgl. BGHSt 12, 311, 315; 25, 365, 367, 369). Die gegen den Angeklagten sprechenden Indizien (vgl. insbesondere VI. a bis c der Urteilsgründe) lassen die Täterschaft eines anderen lediglich als eine zwar theoretisch nicht undenkbare, jedoch sehr fernliegende Möglichkeit erscheinen. Zur Auseinandersetzung mit Tatsachen, die lediglich im Einklang mit einer solchen Möglichkeit stehen oder ihr nicht widersprechen, hatte das Schwurgericht keinen Anlaß. Lediglich das Gewicht solcher Tatsachen kommt aber dem schadhaften Türschließer, dem Offenbleiben der Fensterläden (vgl. S. 2/3 der Revisionsbegründung) und der Unterhaltung zu, die das Opfer kurz vor der Tat mit einer männlichen Person im Hausflur führte (UA S. 7, 18).
2.
Widersprüche, die den Bestand des Urteils in Frage stellen würden, liegen nicht vor.
a)
Zwar kann der Tod des Opfers nicht "spätestens nach etwa 12 bis 15 Minuten" herbeigeführt worden sein (UA S. 21), wenn es nach der ersten Gewalteinwirkung "noch mindestens 12 bis 15 Minuten" lebte (UA S. 18). Aber nur die Unvereinbarkeit der (auch vom Sachverständigen angegebenen) Mindestzeitspanne (mit deren Ablauf der Tod des Opfers sogleich eingetreten sein kann) mit den übrigen Feststellungen gäbe Anlaß zu durchgreifenden Bedenken. Die Frage nach dem in Betracht kommenden spätesten Zeitpunkt des Todeseintritts ist dagegen ohne wesentliche Bedeutung.
b)
Die Mindestzeitspanne von 12 bis 15 Minuten ist mit den Angaben des Tatgerichts über die Zeit des Geschehens durchaus zu vereinbaren: Die Tat wurde frühestens um 17/50 Uhr, spätestens um 18/10 Uhr begonnen (UA S. 8), (spätestens) zwischen 18/10 Uhr und 18/30 Uhr begangen (UA S. 20), also begonnen, ausgeführt und beendet. Der Angeklagte verließ den Tatort gegen 18/30 Uhr (UA S. 10). Nach 18/30 Uhr war er am Kino, zu dem er einen Weg von höchstens fünf Minuten zurückzulegen hatte (UA S. 10). Die zu einem anderen Ergebnis kommenden Berechnungen der Revision beruhen auf einem ihrer Argumentation angepaßten Sachverhalt: Sie geht davon aus, daß der Angeklagte den Tatort gegen 18/25 Uhr verließ und um 18/30 Uhr am Kino war, engt die mögliche Tatzeit auf die Zeitspanne zwischen 18/10 Uhr und 18/30 Uhr ein (ohne daß die Gründe, die sie dafür dem angefochtenen Urteil entnimmt, zu einer solchen Eingrenzung zwingen oder sie auch nur nahelegen), verkennt, daß 18/30 Uhr der späteste Zeitpunkt des Abschlusses des Tatgeschehens war (weil die gesamte Tat spätestens zwischen 18/10 und 18/30 Uhr begangen wurde) und stützt sich auf "notwendige Mindestzeiten" einzelner Handlungsphasen, die den Charakter von Mutmaßungen haben, die für das Revisionsgericht unbeachtlich sind.
3.
Die Umstände, aus denen das Tatgericht folgert, daß der Tod des Opfers "wesentlich vor 20/30, spätestens gegen 18/30 Uhr eingetreten sein muß" (UA S. 16), sind zwar nicht geeignet, diese Folgerung zu stützen. Aber sie kann ohne weiteres entfallen. Für die tragenden Feststellungen ist sie ohne Bedeutung. Das Tatgericht hat aus ihr keine weiteren Schlüsse gezogen. Die Feststellungen zur Tatzeit beruhen auf Indizien, die mit der zu beanstandenden Folgerung in keinem notwendigen Zusammenhang stehen.
4.
Die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts ist auf der Grundlage seiner Feststellungen (UA S. 8/9, 21/22) nicht zu beanstanden. Was der Angeklagte dagegen vorbringt, beruht auf Erwägungen, die sich vom Sachverhalt, der dem Schuldspruch zugrunde liegt, entfernen.
5.
Die Frage, ob der Angeklagte die Tat in einem psychotischen Dämmerzustand beging, hat das Schwurgericht mit Hilfe eines erfahrenen Psychiaters rechtsfehlerfrei geprüft und verneint (UA S. 23).
6.
Auch die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts weisen keinen Rechtsfehler auf.
Loesdau
Mösl
Woesner
Herdegen