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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.06.1982, Az.: 4 StR 299/82

Vorliegen von Vorsatz bzgl. der Unechtheit eines Wertgegenstandes im Zusammenhang mit einem Betrugsfall; Beurteilung von Bösgläubigkeit bei auffallenden Preisdifferenzen; Anforderungen an eine erschöpfende Beweiswürdigung bei Möglichkeit verschiedener Deutungen einer Tatsache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1982
Aktenzeichen
4 StR 299/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 10.12.1981

Fundstelle

  • StV 1982, 508

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 21. Juni 1982
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 10. Dezember 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrale von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

2

1.

Der Angeklagte hatte im Januar 1980 seiner Bekannten Inge M. in zwei Partien 19 goldfarbene Messingbarren als angeblich echte 50-g-Goldbarren verkauft, und zwar zunächst 10 Stück für 6.000 DM, sodann weitere 9 Stück für 3.000 DM. Frau M. ging davon aus, daß man für echte Goldbarren dieses Gewichts bei Banken jeweils 1.500 DM bezahlen mußte. Tatsächlich lag der bankübliche Verkaufspreis seinerzeit bei 1.967,50 DM pro 50-g-Barren. Die "bemerkenswert erscheinende Preisdifferenz" erklärte ihr der Angeklagte, der nach den Feststellungen "wußte, daß es sich bei den Barren nicht um Gold handelte" damit, "er habe dieses Gold, und um solches handele es sich, von einem Geschäftsfreund angekauft, der es seinerseits schwarz gekauft habe" (UA 4).

3

2.

Die Begründung, mit der die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, "er sei selbst über die wahre Substanz dieser Barren durch seinen eigenen Lieferanten getäuscht worden" und "davon ausgegangen, daß es sich um Gold handele" (UA 6), für widerlegt hält, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer gewinnt ihre Überzeugung von der Bösgläubigkeit des Angeklagten vor allem aus der auffallenden Preisdifferenz zwischen dem damaligen banküblichen Preis für echte 50-g-Goldbarren und dem zwischen 333,- DM und 600,- DM liegenden Preis, den der Angeklagte der Geschädigten M. abverlangte, und führt aus, daß die Barren, wären sie tatsächlich aus Gold gewesen, von dem Lieferanten "bei jeder Bank in kürzester Zeit in etwa zum Marktpreis hätten verkauft werden können". Für den Lieferanten hätte also kein Vorteil darin bestanden, die Barren gerade dem Angeklagten zu verkaufen (UA 7). Diese Würdigung gründet sich auf an sich mögliche tatrichterliche Schlußfolgerungen, die vom Revisionsgericht hinzunehmen wären, wenn die Strafkammer ihrer sachlichrechtlichen Verpflichtung zur erschöpfenden Beweiswürdigung nachgekommen wäre. Gerade dies aber lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.

4

Läßt eine Tatsache oder ein Tatsachenkomplex mehrere verschiedene Deutungen zu, darf sich der Tatrichter nur dann für eine von ihnen entscheiden, wenn er die übrigen in seine Überlegungen einbezogen und sich mit ihnen auseinandergesetzt hat. Er braucht zwar nicht jede theoretisch denkbare, den Umständen nach jedoch fernliegende Möglichkeit der Fallgestaltung zu berücksichtigen. Er erfüllt aber nicht seine Aufgabe, die Beweise erschöpfend zu würdigen, wenn er von mehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten nur eine in Betracht zieht und die anderen außer acht läßt. Denn nur unter der Voraussetzung, daß das Tatgericht den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, in den Entscheidungsgründen erschöpfend würdigt, gilt der Grundsatz, daß die von ihm gezogenen Schlüsse möglich, aber nicht zwingend sein müssen (BGH, Urteil vom 26. Februar 1981 - 4 StR 713/80 = Strafverteidiger 1981, 221; Urteil vom 21. Mai 1981 - 4 StR 239/81 = Strafverteidiger 1981, 508; Hürxthal in KK, Rdn. 49 f. zu § 261 StPO).

5

Die Strafkammer schließt den Vorsatz des Angeklagten (d.h. seine Kenntnis von der Unechtheit der "Goldbarren") aus der festgestellten Preisdifferenz sowie dem mutmaßlichen Verhalten eines Verkäufers echter Goldbarren. Sie läßt dabei aber die ebenso naheliegende Möglichkeit außer acht, daß dem Angeklagten die Preisdifferenz allein deshalb erklärlich vorgekommen sein kann, weil er davon ausging, es handele sich bei den vermeintlichen Goldbarren um Diebesgut und der Lieferant scheue als Dieb oder Hehler das Risiko, bei Banken oder Juwelieren persönlich als Verkäufer aufzutreten. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte eine derartige Einlassung nicht abgegeben hat. Der Angeklagte war nicht gehalten, sich gegen den Vorwurf des Betruges dadurch zu verteidigen, daß er die Begehung einer Hehlerei einräumte, zumal eine Wahlfeststellung hier nicht in Betracht kommt.

6

Bei dieser Sachlage hätte die Annahme der Strafkammer, daß - bei festgestelltem gleichen. Wissensstand und Kenntnis der banküblichen Preise echter 50-g-Goldbarren - zwar der Angeklagte die Unechtheit der Barren erkannt hat, nicht aber die Geschädigte M., eingehenderer Beweisführung und deren Darlegung in den Urteilsgründen bedurft. Ihr Fehlen stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar (vgl. Hürxthal in KK, Rdn. 13 zu § 267 StPO), der zur Aufhebung des Urteils nötigt.

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