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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1981, Az.: 4 StR 239/81

Rechtfertigung einer Tötung durch Notwehr; Annahme eines Tötungsvorsatzes bei einem Messerstich in die Brust; Bestehen einer Pflicht des Richters zur Berücksichtigung aller in Betracht kommender Möglichkeit der Fallgestaltung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1981
Aktenzeichen
4 StR 239/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 11.11.1980

Fundstelle

  • StV 1981, 508

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Amtlicher Leitsatz

Es stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, wenn der Richter bei mehreren verschiedenen Deutungsmöglichkeiten einer Tatsache oder eines Tatsachenkomplexes sich für eine von ihnen entscheidet, ohne die übrigen in seine Überlegungen einzubeziehen, sich mit ihnen auseinanderzusetzen und sie in den Entscheidungsgründen erschöpfend zu würdigen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Mai 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Groydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. November 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

2

Gegen die von der Schwurgerichtskammer gegebene Begründung dafür, daß es sich bei der Tat der Angeklagten um eine vorsätzliche durch Notwehr gerechtfertigte Tötung gehandelt habe (UA 12), bestehen durchgreifende Bedenken.

3

Die Schwurgerichtskammer begründet den Tötungsvorsatz der Angeklagten mit der Erwägung, daß derjenige, der mit einem spitzen Messer mit einer Klingenlänge von 19 cm auf den Oberkörper eines anderen Menschen einsteche, den Tod des anderen billigend in Kauf nehme (UA 12). Dies stellt an sich einen möglichen Schluß auf den Vorsatz der Angeklagten dar; denn tatsächliche Schlüsse brauchen nicht zwingend zu sein. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß sich der Richter dann, wenn eine Tatsache oder ein Tatsachenkomplex mehrere verschiedene Deutungen zuläßt, für eine von ihnen entscheiden darf, ohne die übrigen in seine Überlegungen einzubeziehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Er braucht zwar nicht jede theoretisch denkbare, den Umständen nach jedoch fernliegende Möglichkeit der Fallgestaltung zu berücksichtigen. Er erfüllt aber nicht seine Aufgabe, die Beweise erschöpfend zu würdigen, wenn er von mehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten nur eine in Betracht zieht und die anderen außer acht läßt. Denn nur unter der Voraussetzung, daß das Tatgericht den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten der Angeklagten nahelegt, in den Entscheidungsgründen erschöpfend würdigt, gilt der Grundsatz, daß die von ihm gezogenen Schlüsse möglich, aber nicht zwingend sein müssen (BGH NJW 1951, 325; BGH, Urteile vom 13. Juni 1972 - 1 StR 658/71 - und vom 26. Februar 1981 - 4 StR 713/80).

4

Hier war zu berücksichtigen, daß die Angeklagte sich Se. eng verbunden fühlte. Daß es häufig zu Streitigkeiten kam, hatte daran nichts geändert. Selbst nachdem Se. in der Nacht zum 1. April 1980 ein Loch in ihre Wohnungstür getreten hatte, trennte die Angeklagte sich nicht von ihm. Vielmehr glaubte sie, daß getrennte Wohnungen ihre Beziehung zu Se. nur verbessern könnten (UA 6, 10). Als die Angeklagte nach der tätlichen Auseinandersetzung in der Küche das Badezimmer betrat, wandte Se. ihr möglicherweise die rechte Seite zu. Diese Stellung Se. wird auch nahegelegt durch die Tatsache, daß das Waschbecken sich rechts von der Badezimmertür befand. Die Angeklagte führte nun mit dem Küchenmesser einen einzigen Stich gegen Se.. Dieser "muß sich jedoch noch gedreht haben, denn der Messerstich hat schräg von oben kommend von vorn das Herz getroffen" (UA 8). Aus der Tatsache, daß der Stichkanal nur 6 cm lang war, obwohl die Länge der Messerklinge 19 cm betrug und nur Weichteile verletzt wurden, folgert die Schwurgerichtskammer zutreffend, daß der Stich nur mit geringer Wucht geführt wurde (UA 11).

5

Unmittelbar nach der Tat hat die Angeklagte frei der Polizei mitgeteilt, es habe einen Verletzten gegeben (UA 8). Zu dem Hausmeister hat sie geäußert, sie habe Se. "mit dem Messer gestochen" (UA 9). Auch dem ersten Polizeibeamten, der mit ihr sprach, sagte sie, "sie habe Se. zeigen wollen, daß es so nicht gehe, sie habe ihn aber nicht umbringen sondern nur in den Arm stechen wollen" (UA 9).

6

Angesichts aller dieser Umstände durfte die Schwurgerichtskammer sich nicht damit begnügen, aus der Gefährlichkeit eines Messerstiches "auf den Oberkörper" eines anderen Menschen auf einen Tötungsvorsatz der Angeklagten zu schliessen (UA 12). Sie mußte sich vielmehr mit der gesamten zur Tat führenden Entwicklung und insbesondere mit der Möglichkeit auseinandersetzen, daß der tödliche Erfolg des nur mit geringer Wucht geführten Stiches dadurch verursacht worden ist, daß Se. sich - von der Angeklagten in ihrer Aufregung nicht vorhergesehen - ihr plötzlich zugewandt hat, so daß das Messer nicht - wie von ihr beabsichtigt - seinen Arm, sondern seine Brust traf. Das ist nicht geschehen. Es ist nicht auszuschließen, daß, wenn das Landgericht diese naheliegende Möglichkeit berücksichtigt hätte, sich die Äußerungen der Angeklagten gegenüber dem Polizeibeamten, aber auch die Art der Stichverletzung möglicherweise in einem anderen Licht dargeboten hätten.

7

Diese unvollständige Würdigung des Verhaltens der Angeklagten stellt einen sachlichrechtlichen Fehler dar, auf dem das Urteil auch beruhen kann. Denn die Frage, ob die Angeklagte sich gegen einen fortdauernden schwerwiegenden Angriff des Se. zur Wehr setzen oder ob sie ihm einen Denkzettel verpassen wollte, indem sie ihm durch Zufügung eines Messerstiches in den Oberarm die bereits erlittenen Mißhandlungen heimzahlte, konnte die Schwurgerichtskammer zuverlässig nur dann beurteilen, wenn Klarheit hinsichtlich der Zielrichtung des Stiches der Angeklagten bestand. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Schwurgerichtskammer den Gesichtspunkt der Notwehr und insbesondere die Frage, ob die Angeklagte mit Verteidigungswillen gehandelt hat, anders beurteilt hätte, wenn sie statt des Tötungsvorsatzes entsprechend der Einlassung der Angeklagten lediglich Körperverletzungsvorsatz angenommen hätte.

8

Falls der Tatrichter auf Grund der neuen Verhandlung wieder zur Bejahung einer objektiven Notwehrlage und des Verteidigungswillens gelangt, wird er auch zu prüfen haben, ob es der Angeklagten nicht, insbesondere im Hinblick auf ihre persönliche Beziehung zu Se., zuzumuten war, aus ihrer Wohnung zu flüchten, auch wenn die Gefahr bestand, daß sie außerhalb der Wohnung noch einige Schläge hinnehmen mußte, bevor dritte Personen schützend eingreifen konnten. Die Schwurgerichtskammer meint zwar, Hilferufe wären deshalb ohne Erfolg geblieben, weil diese weitere tätliche Angriffe Se. herausgefordert hätten, "lange bevor Hilfe hätte eintreffen können" (UA 16). Sie läßt hierbei jedoch unberücksichtigt, daß die Angeklagte bei bisherigen Auseinandersetzungen mit Se. noch nie um Hilfe gerufen hat, und die Hausmitbewohner, die durch den Lärm der Auseinandersetzung längst aufgewacht waren, den Hilferufen in kürzester Zeit hätten folgen können.

Salger
Hürxthal
Ruß
Engelhardt
Goydke