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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1972, Az.: 1 StR 658/71

Erforderlichkeit der Würdigung und Feststellung des äußeren Tatbestandes bei Freispruch aus subjektiven Gründen; Betrug durch Verkauf von Bildern unter unrichtiger Angabe der Herkunft der Bilder; Unzulässigkeit der Bezugnahme auf die Anklageschrift im Urteil; Erforderlichkeit der Erkennbarkeit des Rechtsstandpunkts des Tatrichters bei der Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.1972
Aktenzeichen
1 StR 658/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 08.01.1971

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

1. ehemaliger Filmregisseur Gilbert P. aus M., geboren am ... 1914 in B./Ungarn

2. Kaufmann Gêza E. aus M., geboren am ... 1925 in W./Österreich

Der 1. Strafsenat der. Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Juni 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel,
Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger des Angeklagten zu 1,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Januar 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Den Angeklagten werden Betrügereien zur Last gelegt, und zwar

P.zwei Vergehen des gemeinschaftlichen Betruges, jeweils in einem besonders schweren Fall,
E.vier Vergehen des gemeinschaftlichen Betruges, davon drei jeweils in einem besonders schweren Fall.
2

Das Landgericht hat die Angeklagten von diesen Vorwürfen freigesprochen.

3

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt zum Erfolg.

4

II.

Die Strafkammer ist in sämtlichen Betrugsfällen - mit Ausnahme des Falles I 2 (T.) - davon ausgegangen, daß die Angeklagten den objektiven Tatbestand des Betruges erfüllt haben, daß ihnen aber ein vorsätzliches Handeln, auch nur in der Form des dolus eventualis, nicht nachgewiesen werden kann.

5

Dieses Ergebnis begegnet schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil in dem Urteil nicht, jedenfalls nicht ausreichend dargelegt wird, welchen Sachverhalt die Strafkammer als festgestellt erachtet, so daß nicht geprüft werden kann, ob die einzelnen von der Kammer gezogenen Folgerungen gerechtfertigt sind.

6

Wird ein Angeklagter aus subjektiven Gründen freigesprochen, ist es zwar nicht unter allen Umständen erforderlich, den äußeren Tatbestand zu würdigen und festzustellen, sofern nur der Rechtsstandpunkt, von dem der Tatrichter ausgeht, klar erkennbar ist (RGSt 43, 397, 399;  47, 417, 419; RG JW 1917, 555 Nr. 12). In der Regel kann sich jedoch der Richter eine zuverlässige Überzeugung über den Vorsatz eines Angeklagten nur bilden, wenn er sich darüber klar geworden ist, was dieser getan und mit seinem Tun gewollt und bezweckt hat (OGHSt 1, 186, 188; BGH bei Dallinger MDR 1956, 269, 272).

7

Das mußte die Strafkammer nach Lage der Sache auch hier tun, so daß im Urteil darzulegen gewesen wäre, welchen äußeren Tatbestand sie als festgestellt erachtet.

8

Im übrigen ist ein Tatrichter verpflichtet, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, in den Entscheidungsgründen erschöpfend zu würdigen (BGH NJW 1959, 780 Nr. 16; BGH, Urteile vom 2. Juni 1970 - 1 StR 109/70 - und 29. September 1970 - 1 StR 290/70 -). Nur unter dieser Voraussetzung gilt der Grundsatz, daß die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse möglich, aber nicht zwingend sein müssen (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26).

9

Auch in dieser Hinsicht gibt das Urteil Anlaß zu durchgreifenden Bedenken, und zwar auch in dem Fall I 2 (T.), in dem die Strafkammer glaubt, dem Angeklagten E. bereits nicht nachweisen zu können, daß er zur Tatzeit Kenntnis von dem Schmuckgeschäft und den damit verbundenen Täuschungshandlungen gehabt hat.

10

III.

Im einzelnen ist zu den Betrugsfällen, die den beiden Angeklagten vorgeworfen werden, festzustellen:

11

1.

Fall von Kameke (Angeklagter E.) - I 1 der Urteilsgründe -

12

Die Strafkammer geht davon aus, daß eine Absprache zwischen dem Angeklagten, W. und G. "über die Täuschung hinsichtlich der Herkunft der Bilder" vorgelegen hat (UA S. 4), und zwar doch wohl zumindest dahingehend, daß der Angeklagte dem Käufer wahrheitswidrig "die Herkunft der Bilder aus seinem alten Familienbesitz" bestätigen sollte (UA S. 1).

13

Die Kammer zieht hieraus aber lediglich die Folgerung, es sei "durchaus möglich", daß der Angeklagte an der Täuschung "nur" deshalb mitgewirkt habe, "um einen sehr schnellen und leichten Verkauf (der Bilder) zu ermöglichen" (UA S. 3).

14

Allein damit sollte offenbar auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte durch seine unrichtigen Angaben über die Herkunft der Bilder deren Wert in den Augen des Käufers erhöhen und diesen dadurch zur Zahlung eines über den wirklichen Wert hinausgehenden Preises veranlassen wollte.

15

Diese Möglichkeit lag aber nach Lage der Sache sehr viel näher, zumal der Angeklagte eine Provision von 8.000,- DM erhalten hat, obwohl er sich - jedenfalls ergibt sich nur das aus dem Urteil - an den gesamten. Verkaufsverhandlungen im wesentlichen lediglich durch ein Gespräch von einigen Minuten mit dem Käufer beteiligt hatte.

16

Die Kammer hätte daher näher darlegen müssen, warum sie nicht diese Möglichkeit ins Auge gefaßt hat, zumal es jedenfalls nach den Darlegungen des Urteils keine rechte Erklärung dafür gibt, daß der Angeklagte glauben konnte, die Täuschung des Käufers solle nur dem Zweck dienen, die Bilder sehr schnell und leicht zu verkaufen.

17

2.

Fall Tuchel, Verkauf von Schmuck (Angeklagter Esterházy) -I 2 der Urteilsgründe -

18

Bei dem Verkauf des Schmuckes am 27. September 1965 täuschten W. und G. den Käufer mit der Behauptung, es handle sich bei dem Schmuck "um alten Familienbesitz des Fürstenhauses E., der durch Erbgang auf den Angeklagten übergegangen sei" (UA S. 6).

19

Das Verhalten von W. und G. entsprach also voll und ganz dem bei dem ebenfalls im September 1965 erfolgten Verkauf der Bilder im Fall von K., dem eine Absprache mit dem Angeklagten zugrunde lag - s. Nr. 1 -.

20

Der zeitliche Zusammenhang der beiden Verkäufe und die Gleichartigkeit der Täuschung legte daher die Möglichkeit nahe, daß sich die Absprache im Fall von K. auch auf den Fall T. bezogen hat oder in diesem Fall eine entsprechende Absprache zwischen dem Angeklagten, W. und G. getroffen worden ist.

21

Damit hätte sich die Strafkammer näher auseinandersetzen müssen.

22

3.

Fall T. Verkauf von Bildern und Teppichen (Angeklagter E.) - I 3 der Urteilsgründe -

23

Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, in welcher Weise der Angeklagte an der Täuschungshandlung mitgewirkt hat. Es wird insoweit lediglich auf die Anklageschrift Bezug genommen. Das ist rechtlich unzulässig (RGSt 4, 137).

24

Im übrigen geht die Strafkammer auch hier davon aus, daß die "bewußten Täuschungshandlungen des Angeklagten über die Herkunft der Bilder... vorher geplant sein mußten", meint aber unter Hinweis auf den Fall von K. - s. Nr. 1 -, allein dies spreche "nicht mit ausreichender Sicherheit für eine vorsätzliche oder bedingt vorsätzliche Schädigung durch den Angeklagten" (UA S. 7).

25

Insoweit kann auf die Ausführungen unter 1 verwiesen werden.

26

Da die Verhandlungen mit dem Zeugen T. am 11. Oktober 1965 geführt worden sind, wäre auch hier der zeitliche Zusammenhang mit den übrigen Fällen zu berücksichtigen gewesen; der Verkauf des Schmuckes ebenfalls an den Zeugen T. Verfolgte am 27. September 1965, der Verkauf der Bilder an den Zeugen von K. im September 1965.

27

4.

Fall N. (Angeklagter E.) - I 4 der Urteilsgründe -

28

Nach Auffassung der Strafkammer kann dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, daß er den wirklichen Wert der Bilder gekannt, mithin gewußt hat, "daß die Bilder nicht dem Verkaufspreis gleichwertig sind" (UA S. 13).

29

Dem soll nicht entgegenstehen, daß der Verkaufspreis in Anwesenheit des Angeklagten "von 100.000,- DM auf 60.000,- DM", also fast auf die Hälfte heruntergehandelt worden ist (UA S. 13).

30

Da Einzelheiten dieser Verhandlung nicht mitgeteilt werden, läßt sich nicht nachprüfen, ob die von der Kammer gezogene Schlußfolgerung rechtsfehlerfrei ist.

31

5.

Fall T. (Angeklagter P.) - II 1 der Urteilsgründe -

32

Die Strafkammer geht wie im Fall von K. - s. Nr. 1 - davon aus, daß die Täuschung zwischen dem Angeklagten, W. und abgesprochen worden ist, meint aber, dies könne auch den Zweck verfolgt haben, "den Vorkauf des Bildes sehr zu erleichtern und die bestehenden Schwierigkeiten auszuräumen" (UA S. 21).

33

Die Kammer hätte auch hier aus den zu 1 angeführten Gründen näher darlegen müssen, warum sie nicht die näher liegende Möglichkeit in Betracht gezogen hat, daß der Angeklagte durch die wahrheitswidrigen Angaben über die Herkunft des Bildes den Käufer zur Zahlung eines überhöhten Kaufpreises veranlassen wollte.

34

Im übrigen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise der Angeklagte an der Täuschung des Zeugen T. mitgewirkt hat, denn in dem Urteil wird insoweit auch wiederum nur auf die Anklage Bezug genommen.

35

Ohne nähere Ausführungen zu den "späteren Bemühungen des Angeklagten" und der "eidesstattliche(n) Erklärung", die beide nicht beweisen sollen, daß der Angeklagte "den Einkaufspreis zur Tatzeit kannte" (UA S. 21), vermag der Senat nicht zu prüfen, ob der Kammer bei dieser Schlußfolgerung ein Rechtsfehler unterlaufen ist.

36

6.

Fall Na. (Angeklagter P.) - II 2 der Urteilsgründe -

37

Im Urteil wird nicht mitgeteilt, in welcher Weise der Angeklagte an der Täuschung des Zeugen Na. mitgewirkt hat, so daß jegliche Grundlage auch zur Beurteilung der Frage fehlt, mit welcher inneren Einstellung der Angeklagte sich an der Tat beteiligt hat.

38

Es wird auch nicht mitgeteilt, welche Bewandtnis es mit den von Fe. und W. erstellten Provisionsquittungen hat, so daß die Folgerung der Strafkammer, auch diese Quittungen würden keinen Beweis für die Kenntnis des Angeklagten von dem wahren Wert der Bilder erbringen, nicht auf Rechtsfehler überprüft werden kann.

39

IV.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist somit das Urteil im gesamten Umfang aufzuheben.

40

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Zipfel
Strickert