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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1981, Az.: 4 StR 713/80

Urteilsaufhebung wegen unzureichender Festellungen bezüglich des Tätervorsatzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1981
Aktenzeichen
4 StR 713/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 14505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 11.07.1980

Fundstelle

  • StV 1981, 221-222

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Bankkaufmann Harald Oskar M. aus D., geboren am ... 1941 in De.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Februar 1981,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juli 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils unbegründet; insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Dezember 1980 verwiesen, die dem Verteidiger des Angeklagten bekannt gegeben worden ist.

2

I.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte seinen bei ihm wohnenden, erheblich unter arteriosklerotischen Veränderungen des Gehirns leidenden und pflegebedürftigen Vater zwischen 3,00 Uhr und kurz nach 4,00 Uhr am 20. April 1978 dadurch getötet habe, daß er dem auf der Seite liegenden alten Mann "von hinten die Hände um den Hals gelegt" und ihn "erwürgt" habe (UA 6); der Würgegriff sei so kräftig gewesen, daß nicht nur das linke Schildknorpelhorn gebrochen, sondern das Zungenbein so gegen die innere Muskulatur der Halswirbelsäule gedrückt worden sei, daß an dieser Stelle eine Einblutung habe entstehen können (UA 13, 16 f). An anderer Stelle des Urteils erklärt die Schwurgerichtskammer, nachdem sie die verschiedenen Einlassungen des Angeklagten zum Tathergang im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung mitgeteilt hat, sie sei "fest davon überzeugt, daß der Angeklagte der Täter" sei und "daß es sich bei der Tat um eine gezielte Tötung durch Würgen handelte" (UA 19).

3

II.

Gegen die von der Schwurgerichtskammer gegebene Begründung dafür, daß es sich bei der Tat des Angeklagten um eine gezielte, d.h. vorsätzliche Tötung durch Würgen handelte (UA 19), bestehen durchgreifende Bedenken.

4

Die aus der Feststellung, der Angeklagte habe seinem Vater von hinten die Hände um den Hals gelegt und den alten Mann dann durch einen mit großer Kraft ausgeführten Griff erwürgt (UA 6, 13), gezogene Folgerung, er habe die Tötung "gezielt" durchgeführt, stellt an sich einen möglichen Schluß auf den Vorsatz des Angeklagten dar; denn tatsächliche Schlüsse brauchen nicht zwingend zu sein. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß sich der Richter dann, wenn eine Tatsache oder ein Tatsachenkomplex mehrere verschiedene Deutungen zuläßt, für eine von ihnen entscheiden darf, ohne die übrigen in seine Überlegungen einzubeziehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Er braucht zwar nicht jede theoretisch denkbare, den Umständen nach jedoch fernliegende Möglichkeit der Fallgestaltung zu berücksichtigen. Er erfüllt aber nicht seine Aufgabe, die Beweise erschöpfend zu würdigen, wenn er von mehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten nur eine in Betracht zieht und die anderen außer acht läßt. Denn nur unter der Voraussetzung, daß das Tatgericht den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, in den Entscheidungsgründen erschöpfend würdigt, gilt der Grundsatz, daß die von ihm gezogenen Schlüsse möglich, aber nicht zwingend sein müssen (BGH NJW 1951, 325; BGH, Urteil vom 13. Juni 1972 - 1 StR 658/71).

5

Die Schwurgerichtskammer schließt den Vorsatz des Angeklagten daraus, daß er seinem Vater die Hände um den Hals gelegt und ihn mit einem kräftigen Griff erwürgt habe. Sie läßt dabei aber die ebenso naheliegende Möglichkeit unerörtert, daß er aus einer augenblicklichen Verärgerung heraus gehandelt haben kann, ohne eine Vorstellung über die Folgen seines Tuns zu haben. Zwar hat die Strafkammer die vom Angeklagten im Ermittlungsverfahren gegebene Darstellung, daß er sich geärgert habe, weil er seinen Vater nicht wach bekommen und sich gedacht habe, er habe wieder ins Bett genäßt und wolle sich nun nicht wecken lassen, sowie ferner, daß er ihn dann am Hals gepackt und in seiner Erregung und Wut nach oben gezogen habe und daß es auch möglich sei, daß er ihm den Hals zugedrückt habe, daß dies aber unbewußt geschehen sei, mit dem Hinweis darauf als unrichtig gewertet, daß ein solcher Tatablauf "bei einer Tatzeit mitten in der Nacht ... nicht denkbar" sei (UA 19). Sie hat aber andererseits diese Aussage des Angeklagten vor dem Richter als "am ehesten noch an die tatsächlichen Geschehnisse" heranreichend bezeichnet (UA 18). In anderem Zusammenhang erklärt sie, es sei nicht auszuschließen, daß das Tatopfer zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte sein Zimmer betrat, wach gewesen sei (UA 19), so daß unter diesen Umständen offen bleibt, ob nicht auch zur Tatzeit eine Situation bestanden haben kann, die den Angeklagten veranlaßt hat, seinen Vater am Hals zu würgen, ohne dabei Tötungsvorsatz zu haben.

6

Damit hätte sich die Schwurgerichtskammer auseinandersetzen müssen. Denn das Gericht kann sich in der Regel eine zuverlässige Überzeugung über den Vorsatz eines Angeklagten nur bilden, wenn es sich darüber klar geworden ist, was dieser getan und mit seinem Tun gewollt und bezweckt hat (OGHSt 1, 186, 188; BGH bei Dallinger MDR 1956, 269, 272). Die Schwurgerichtskammer hätte deshalb im Urteil im einzelnen darlegen müssen, was der Angeklagte bei der Tötung in der Nacht mit Wissen und Wollen oder unter billigender Inkaufnahme getan hat. Das ist nicht in ausreichendem Maße geschehen.

7

Das Urteil muß deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Spiegel
Knoblich
Ruß
Engelhardt
Goydke