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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1982, Az.: I ZR 100/80

Wahlgerichtsstand der Geschäftsstelle nach Art. 28 Abs. 1 Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr; Ersatz für den Teilverlust einer Luftfrachtsendung aus abgetretenem Recht; Sitz einer selbständigen Agentur als Geschäftsstelle, wenn sich eine ausländische Fluggesellschaft ohne Inlandsniederlassungen für den Abschluss von Luftfrachtverträgen regelmäßig einer solchen Agentur bedient; Auslegung internationaler Abkommen im Interesse einer einheitlichen Anwendung durch die beteiligten Vertragsstaaten; Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1982
Aktenzeichen
I ZR 100/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 13338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 27.03.1980
LG Hamburg

Fundstellen

  • BGHZ 84, 339 - 345
  • IPRspr 1982, 142
  • MDR 1983, 25 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1953-1954 (Urteilsbesprechung von Dr. Elmar Giemulla und Walter Mölls) "Eine "Geschäftsstelle minderer Art"?"
  • NJW 1983, 518-519 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Gustav Z., oHG, H.-B.,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Günther N. und Karl W., M., H. 11,

Prozessgegner

Firma S. A. A., J., Saudi Arabia, Gesellschaft saudi-arabischen Rechts, Zustellungsbevollmächtigte: Firma S. A. A., K...straße ..., F. 1,

Amtlicher Leitsatz

Der Wahlgerichtsstand der Geschäftsstelle nach Art. 28 Abs. 1 WA ist auch am Sitz einer selbständigen Agentur begründet, wenn sich eine ausländische Fluggesellschaft, die im Inland keine eigenen Niederlassungen hat, für den Abschluß von Luftfrachtverträgen regelmäßig einer solchen Agentur bedient.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1982
durch
die Richter Alff,
Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Erdmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 27. März 1980 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ersatz für den Teilverlust einer Luftfrachtsendung geltend.

2

Die Beklagte - eine saudi-arabische Fluggesellschaft - übernahm mit Luftfrachtbrief vom 28. Juli 1977 vier Kolli Straßenmarkierungsmaschinen zum Transport von F. nach J./Saudi-Arabien. Davon gingen drei Kolli aus ungeklärten Gründen verloren.

3

Der Luftfrachtbrief war von der Firma H. A. in H., einer IATA-Agentin, ausgestellt worden. Die Beklagte unterhält in der Bundesrepublik Deutschland keine eigenen Niederlassungen und Geschäftsstellen. Sie bedient sich vielmehr für den Abschluß von Luftfrachtverträgen selbständiger Agenturen.

4

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 77.525,00 DM in Anspruch genommen. Die Parteien streiten darüber, ob zur Entscheidung des Rechtsstreits deutsche Gerichte international zuständig sind.

5

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß ein Wahlgerichtsstand nach Art. 28 Abs. 1 des Warschauer Abkommens auch am Sitz der von der Beklagten eingeschalteten IATA-Agentin gegeben sei. Denn der Begriff der Geschäftsstelle im Sinne dieser Bestimmung umfasse selbständige Agenturen.

6

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß deutsche Gerichte nicht zuständig seien. Bei Art. 28 Abs. 1 des WA müsse es sich um betriebseigene Geschäftsstellen des Frachtführers handeln. In der Sache selbst hat sie eingewendet, daß der geltend gemachte Schaden nicht fristgerecht angezeigt worden sei.

7

Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.

8

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Klagantrag weiter.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurück zuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klage als unzulässig angesehen und ebenfalls die Auffassung vertreten, es fehle an der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts. Dazu hat es ausgeführt: Nach Art. 28 Abs. 1 des auf den Streitfall anwendbaren Warschauer Abkommens sei die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nicht begründet, weil der Luftfrachtvertrag nicht durch eine Geschäftsstelle der Beklagten abgeschlossen worden sei. Die in H. ansässige Firma H. A. sei eine selbständige IATA-Agentin und als solche der Beklagten nicht organisatorisch ein- oder angegliedert. Die Auslegung, daß selbständige Agenturen nicht unter den Begriff der Geschäftsstelle fielen, entspreche dem Wortlaut der Bestimmung und werde auch von anderen europäischen Gerichten vertreten. Eine Erweiterung der durch Art. 28 Abs. 1 WA eröffneten Gerichtsstände könne nur durch eine Änderung des Abkommens erreicht werden. Von dieser Möglichkeit hätten die vertragsschließenden Staaten bei den bisherigen Revisionen des Abkommens keinen Gebrauch gemacht.

11

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

12

1.

Die Frage der Zuständigkeit bestimmt sich vorliegend - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nach Art. 28 Abs. 1 des Warschauer Abkommens (Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12.10.1929 - RGBl 1933 II 1039 - i.d.F. des Haager Protokolls vom 28.09.1955 (BGBl II 291)). Das Warschauer Abkommen (WA) ist hier anwendbar, weil es sich um eine internationale Luftbeförderung handelt (Art. 1 Abs. 2 WA) und sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Saudi-Arabien diesem Abkommen beigetreten sind (vgl. BGBl 1964 II 1295; 1972 II 236).

13

2.

Nach Art. 28 Abs. 1 WA kann eine Schadensersatzklage nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstellen befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes erhoben werden.

14

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der hier allein in Betracht kommende Gerichtsstand der Geschäftsstelle sei nicht begründet, wenn eine selbständige, vom Luftfrachtführer beauftragte Agentur den Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen habe, begegnet rechtlichen Bedenken.

15

Der Wortlaut des Abkommens, auf den das Berufungsgericht entscheidend abstellt, ist nicht eindeutig. Wenn das Abkommen von "seiner (des Luftfrachtführers) Geschäftsstelle" spricht (im französischen Urtext von "il possede un établissement"), so ist darunter nicht zwingend eine Einrichtung zu verstehen, die dem Luftfrachtführer entweder gehört oder ihm zumindest organisatorisch angegliedert ist und von ihm beherrscht wird. Vielmehr kann damit auch - in einem weiteren Sinne verstanden - eine vom Luftfrachtführer zur Abwicklung seiner Geschäfte regelmäßig eingeschaltete Agentur gemeint sein. So besteht denn auch im In- und Ausland kein einheitliches Sprachverständnis über den Begriff der Geschäftsstelle. Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang offengelassen, ob einer selbständigen Agentur die Eigenschaft einer Geschäftsstelle im Sinne des Abkommens zugesprochen werden kann (Urteil vom 23.03.1976 - VI ZR 150/74 - NJW 1976, 1587 f - MDR 1976, 833 - LM WA Nr. 12; die dortigen Vorinstanzen hatten keine selbständige Geschäftsstelle des Luftfrachtführers gefordert; ebenso LG Frankfurt, Beschluß vom 30.09.1980 - 2/19 O 39/80; anders LG Freiburg, Urteil vom 10.04.1981 - 1 O 481/80). Die Rechtsprechung ausländischer Gerichte ist uneinheitlich; amerikanische Gerichte haben den Vertragsabschluß durch eine selbständige Agentur ausreichen lassen (Supreme Court des Staates New York - US & Canadia Aviation Reports 1957, 477 = RFDA 1958, 195; Court of Appeals des Staates New York - US & Canadia Aviation Reports 1965, 485 ff). Dabei mag die amerikanische Fassung "a place of business through which the contract has been made" eine Rolle gespielt haben (vgl. Schoner ZLW 1978, 259, 272 f Fußnote 355); diese Fassung gilt im übrigen nicht im gesamten englischen Sprachraum (in der dortigen Übersetzung ist vom "establishment" die Rede). Demgegenüber haben französische Gerichte eine zum Vermögen des Luftfrachtführers gehörende kaufmännische Einrichtung gefordert (Tribunal de Grande Instance de 1 a Seine - RFDA 1961, 384 ff, bestätigt durch Court d'Appel de Paris - RFDA 1962, 177 ff). Die Auffassungen im Schrifttum sind ebenfalls geteilt (Für Agentur-Geschäftsstelle: Goedhuis, La Convention de Versovie, 1933, S. 233; derselbe, National Air Legislations and the Warsaw Convention, 1937, S. 287; Romang, Zuständigkeit und Vollstreckbarkeit im internationalen und schweizerischen Luftprivatrecht, 1958, S. 62 ff; Guldimann, Internationales Luftprivatrecht, 1965, Art. 28 Rdn. 6; Liesecke MDR 1958, 93, 98; Wussow WI 1974, 27 f, 92; Schwenk, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 1981, S. 496; dagegen! Schweickhardt, Schweiz. Lufttransportrecht, 1954, S. 95 f; Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag, 1955, S. 68 f; Schoner ZLW 1978 259, 272 ff;  1980, 327, 361 und die weiter vom BGH in NJW 1976, 1587, 1588 zitierte ausländische Rechtsprechung).

16

Angesichts der bestehenden Unklarheit kann der Wortlaut nicht allein maßgebend sein, wenn er auch bei der Auslegung internationaler Abkommen im Interesse einer einheitlichen Anwendung durch die beteiligten Vertragsstaaten eine erhöhte Bedeutung besitzt. Daneben sind die Entstehungsgeschichte, der logisch-systematische Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen und vor allem der Sinn und Zweck zu berücksichtigen; derartige Abkommen sind aus sich heraus auszulegen und ggfls. zu ergänzen; innerstaatliche Rechtsbegriffe dürfen dabei nicht unbesehen übernommen werden, weil sonst das Ziel der Rechtsvereinheitlichung gefährdet würde (vgl. BGH NJW 1976, 1583 ff [BGH 19.03.1976 - I ZR 75/74] = LM WA Nr. 13; NJW 1979, 493 f [BGH 27.10.1978 - I ZR 114/76] = LM WA Nr. 15). Im Streitfall muß die Auslegung unter Einbeziehung dieser Auslegungskriterien im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis führen, daß die von der Beklagten eingeschaltete IATA-Agentur die Eigenschaft einer Geschäftsstelle im Sinne des Abkommens hat.

17

Aus der Entstehungsgeschichte des am 12.10.1929 abgeschlossenen Abkommens lassen sich allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkte darüber gewinnen, welche Vorstellungen die beteiligten Vertragsstaaten bei der Fassung des Art. 28 Abs. 1 WA hatten. Der erste Entwurf des damaligen Berichterstatters de Vos aus dem Jahre 1928 scheint zwar dafür zu sprechen, daß auch selbständige Agenturen erfaßt werden sollten (dort heißt es: "... devant 1 e tribunal du siege de l'exploitation ou de l'agence par 1 e soin de laquelle 1 e contrat a été conclu ..."). Aus der Tatsache, daß der ursprüngliche Ausdruck "agence" später durch den Begriff "établissement" ersetzt worden ist, wird geschlossen, daß damit neben der Agentur auch die Zweigniederlassung einbezogen werden sollte (so Goedhuis, La Convention ..., 1933, S. 233 und ihm folgend Romang, aaO, S. 63). Es darf indessen nicht übersehen werden, daß Vorstellungen und Erwägungen, die aus den Beratungen über das Abkommen überliefert worden sind und die zu unterschiedlichen Entwürfen geführt haben, die Motive nicht vollständig widerspiegeln und deshalb nicht allein maßgebend sein können (vgl. BGH NJW 1976, 1587, 1588 [BGH 23.03.1976 - VI ZR 150/74]). Auch die von der Beklagten mit ihrer Revisionserwiderung überreichten Verhandlungsprotokolle über die Luftrechtskonferenz von Guatemala aus dem Jahre 1971 geben keinen hinreichenden Aufschluß. Die Verhandlungen haben auf die Fassung des Art. 28 Abs. 1 WA keinen Einfluß gehabt. Zwar ist bei den Beratungen über die Neufassung des Art. 28 Abs. 2 WA zur Begründung eines zusätzlichen Gerichtsstandes über die Frage diskutiert worden ist, ob der Begriff "establishment" auch den der "agency" bzw. des "agent" umfassen sollte. Nachdem die unterschiedliche Auslegung dieser Frage zu Art. 28 Abs. 1 erörtert worden ist und insbesondere die amerikanische Delegation auf die gefestigte und bewährte Rechtsprechung ihrer Gerichte hingewiesen hatte, haben die Konferenzteilnehmer sich dahin verständigt, daß Art. 28 Abs. 1 WA durch die Neufassung des Absatzes 2 in seiner bisherigen Bedeutung unberührt bleiben sollte (vgl. Verhandlungsprotokolle unter Nr. 60 und 61 auf Seite 124).

18

Indessen sprechen Sinn und Zweck des Art. 28 Abs. 1 WA für eine weite Auslegung. Durch die Wahlmöglichkeit unter den vier Gerichtsständen des Art. 28 Abs. 1 WA sollte dem Berechtigten die Rechtsverfolgung ersichtlich erleichtert werden (Liesecke, MDR 1968, 93, 98; Wussow WI 1974, 27 f, 92). Der Grund dafür ist nach den bei Abfassung der Konvention angestellten Erwägungen darin zu sehen, daß dem Luftverkehrskunden ein gewisser Ausgleich für die von ihm hinzunehmende Haftungsbeschränkung, die nach Art. 22 WA erheblich ist, gewährt werden sollte (vgl. Goedhuis, National Air Legislations ..., 1937, S. 287). Mit diesen Vorstellungen von einer vereinfachten und erleichterten Rechtsdurchsetzung wäre es nicht zu vereinbaren, wollte man den Geschädigten darauf verweisen, in Fällen der vorliegenden Art am Hauptsitz der Beklagten oder am Bestimmungsort - hier ebenfalls im Herkunftsland der Beklagten - sein Recht zu suchen. Unterhält eine auswärtige Fluggesellschaft - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte - im Inland keine eigenen Niederlassungen oder Geschäftsstellen, bedient sie sich vielmehr für den Abschluß von Luftfrachtverträgen regelmäßig selbständiger Agenturen, so würde dem Kunden der meist im Inland gelegene und für ihn praktisch bedeutsame Gerichtsstand des Vertragsabschlusses durch eine Geschäftsstelle gänzlich entzogen. Das kann nicht im Sinne der Zweckbestimmung des Art, 28 Abs. 1 WA sein. Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise erfordert es, ihn wahlweise auch dort haftbar zu machen, wo er seine Geschäfte abwickelt; dies muß insbesondere dann gelten, wenn für das Luftverkehrsunternehmen eine IATA-Agentur tätig wird, deren Tätigkeit in erster Linie als eine Tätigkeit in fremdem Interesse zu werten ist (vgl. BGHZ 62, 71, 82) [BGH 21.12.1973 - IV ZR 158/72]. Auch die Interessenlage der beteiligten Fluggesellschaften läßt es zumutbar erscheinen, daß sie sich dort verklagen lassen müssen, wo sie - ohne eine eigene Geschäftsstelle eingerichtet zu haben - regelmäßig über eine Agentur Luftfrachtverträge schließen (ebenso Guldimann a.a.O. Art. 28 Rdn. 6; Romang a.a.O. S. 62 ff).

19

Hiernach ist die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Art. 28 Abs. 1 zu bejahen. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung der Sache an das Berufungsgericht, der auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war, zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).

Alff
Merkel
Zülch
Piper
Erdmann