Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1978, Az.: I ZR 114/76
Frachtgut; Luftfrachtführer; Obhut; Beginn der Obhut; Übernahmedes Frachtguts; Mithilfe des LKW-Fahrers; Erfüllungsgehilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1978
- Aktenzeichen
- I ZR 114/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11620
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Art. 18 WA
Fundstellen
- MDR 1979, 288-289 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 493-494 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Obhut am Frachtgut geht auf den Luftfrachtführer über, wenn er im Falle einer Anlieferung des Frachtguts zum Flughafen mittels Lkw vom Anlieferer in die Lage versetzt wird, das Frachtgut vom Lkw zu übernehmen, und er seine Bereitwilligkeit hierzu dadurch zum Ausdruck bringt, daß er mit dem Abladen (hier: mit Hilfe eines sog. Lifters) beginnt.
2. Hilft in einem solchen Falle der Fahrer des Lkw beim Abladen des Gutes und trägt er durch sein Verhalten schuldhaft dazu bei, daß das Gut beschädigt wird (hier: durch Herunterstürzen einer Maschine von der Ladefläche des Lkw auf den Lifter), dann geht das zu Lasten des Luftfrachtführers, weil der Fahrer insoweit als sein Erfüllungsgehilfe anzusehen ist.