Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.1982, Az.: IVb ZB 27/82
Erfolg einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wirkungen der falschen Adressierung einer Berufungsschrift; Charakter einer gemeinsamen Einlaufstelle (Briefannahmestelle) mehrerer Gerichte; Empfänger im Rechtssinne bei einer Briefannahmestelle; Entscheidender Zeitpunkt für die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZB 27/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 13555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 29.12.1981
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Dr. Gerhard Z., R. straße ..., M.,
Prozessgegner
Ingrid Z., Meier-H.-Straße ..., M.,
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 12. Mai 1982
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Dezember 1981 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 24.553,10 DM.
Gründe
I.
Der Kläger ist auf die Widerklage der Beklagten durch ihm am 6. November 1981 zugestelltes Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 26. Oktober 1981 verurteilt worden, an die Beklagte eine monatliche Unterhaltsrente von 1.717 DM zu zahlen. Er hat hiergegen in einem an das "Amtsgericht München - Familiengericht -" adressierten Schriftsatz Berufung eingelegt. Der Schriftsatz ging am 4. Dezember 1981 bei der Allgemeinen Einlaufstelle I der Justizbehörden in München ein. Von dort gelangte er an das Amtsgericht München. Beim Oberlandesgericht München lag er erst am 9. Dezember 1981 vor.
Durch Beschluß vom 29. Dezember 1981 hat das Oberlandesgericht den Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung wegen der Fristversäumnis als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
II.
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 26. Oktober 1981 ist verspätet eingegangen. Sie war binnen eines Monats seit Zustellung des Urteils (§ 516 ZPO) "bei dem Berufungsgericht" (§ 518 Abs. 1 ZPO) einzulegen. Diese Frist lief am 7. Dezember 1981 (Montag) ab. Die Berufungsschrift lage jedoch erst am 9. Dezember 1981 bei dem Berufungsgericht, dem Oberlandesgericht München, vor. Daß sie bereits am 4. Dezember 1981 bei der Allgemeinen Einlaufstelle eingegangen war, reichte angesichts der falschen Adressierung "Amtsgericht München - Familiengericht -" nicht aus.
Eine gemeinsame Einlaufstelle (Briefannahmestelle) mehrerer Gerichte ist nichts anderes als ein verwaltungstechnisches Hilfsmittel der ihr angeschlossenen Gerichte. Dort ankommende Schriftstücke gelten zu demselben Zeitpunkt als Eingänge des betreffenden Gerichts. Empfänger im Rechtssinne bleiben jedoch die angeschlossenen Gerichte jedes für sich. Eingegangen sind die Schriftstücke daher auch in den Fällen, in denen eine gemeinsame Einlaufstelle für mehrere Gerichte besteht, allein bei dem Gericht, an das sie sich richten. Dieses Gericht ist der Adressierung zu entnehmen. Das Ergebnis bleibt gleich, wenn man darauf abstellt, daß ein Schriftstück bei Gericht eingeht, wenn es in dessen Verfügungsgewalt gelangt (vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 40. Aufl. § 518 Anm. 1). Ein an eine gemeinsame Einlaufstelle angeschlossenes Gericht erlangt Verfügungsgewalt über dort eingehende Schriftstücke nur insoweit, als sie ihm - aufgrund der Adressierung - zustehen.
Nach diesen Grundsätzen führt der Umstand, daß ein falsch adressierter Schriftsatz fristgerecht einer - auch für das zuständige Gericht bestimmten - gemeinsamen Einlaufstelle zugeht, nicht dazu, daß die falsche Adressierung unschädlich und der Schriftsatz als zu diesem Zeitpunkt bei dem zuständigen Gericht eingegangen anzusehen wäre (so im Grundsatz auch Lang, AnwBl. 1982, 62). Dementsprechend ist die Berufungsfrist nicht gewahrt, wenn eine falsch adressierte Berufungsschrift zwar vor Fristablauf an die gemeinsame Annahmestelle oder in den gemeinsamen Briefkasten gelangt, aber zunächst dem durch die Adressierung ausgewiesenen Gericht zugeleitet wird und erst nach Fristablauf bei dem zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschluß vom 24. September 1975 - IV ZB 21/75 - NJW 1975, 2294 m.w.N.; BAG NJW 1975, 184; Baumbach/Lauterbach/Albers aaO; Zöller/Schneider, ZPO 13. Aufl. § 518 Anm. I 5). In dem Beschluß vom 30. September 1981 - IVb ZB 801/81 - (VersR 1981, 1182 = AnwBl. 1981, 499), auf den die sofortige Beschwerde hinweist, hat der Senat eine falsch adressierte Berufungsschrift nur deshalb als mit der Abgabe bei der gemeinsamen Briefannahmestelle beim zuständigen Gericht eingegangen behandelt, weil sich aus besonderen Umständen zweifelsfrei ergeben habe, an welches Gericht der Schriftsatz gelangen sollte. Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor.
Die dargelegten Grundsätze werden durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 1979 (BVerfGE 52, 203) nicht berührt. Die bisherige Rechtsprechung ist nur insofern zu korrigieren, als für die Einlegung eines Rechtsmittels nicht auf die Inempfangnahme durch einen hierzu befugten Bediensteten, sondern allein darauf abzustellen ist, ob die Rechtsmittelschrift innerhalb der Rechtsmittelfrist in die Verfügungsgewalt des Rechtsmittelgerichts gelangt (BGH, Beschluß vom 12. Februar 1981 - VII ZB 27/80 - BB 1981, 581; vgl. auch BVerfGE 57, 117).
Nach alledem ist die Berufungsschrift des Klägers erst am 9. Dezember 1981 und mithin verspätet eingegangen.
2.
Das Berufungsgericht hat es auch zutreffend abgelehnt, dem Kläger wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die vorliegend durch die falsche Adressierung der Berufungsschrift verursachte Versäumung der Berufungsfrist beruht aber auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Dieser trug die Verantwortung dafür, daß die Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem richtigen Gericht einging. Er mußte sich daher bei ihrer Unterzeichnung davon überzeugen, daß sie richtig adressiert war (BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1980 - VII ZB 17/80 - VersR 1981, 63 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 625/81 und IVb ZB 720/80 -). Dies hat er ersichtlich unterlassen.
3.
Der angefochtenen Entscheidung ist mithin insgesamt beizupflichten. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 24.553,10 DM.
Macke