Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1982, Az.: 2 StR 657/81
Strafbarkeit wegen Totschlags in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei und unerlaubtem Führen einer Schußwaffe; Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts; Anforderungen an die Beweiswürdigung; Absicht der Prozessverschleppung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 657/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11291
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 03.04.1981
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1982, 768-769 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 2201-2202 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1982, 406-407
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Amtlicher Leitsatz
Zur Ablehnung von Beweisanträgen, die zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt sind.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. April 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Theune,
Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Nediljko L.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen der Angeklagten Iwan L. und Nediljko L. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 1981,
- 1.
soweit es den Angeklagten Iwan L. betrifft, dahin geändert, daß dieser Angeklagte wegen vollendeten und versuchten Totschlags, Beteiligung an einer Schlägerei, unerlaubten Erwerbs und unerlaubten Führens einer Schußwaffe, sämtlich in Tateinheit begangen, zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren, ferner wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,- DM verurteilt wird;
- 2.
soweit es den Angeklagten Nediljko L. betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
- III.
Die Gebühr für die vom Angeklagten Iwan L. eingelegte Revision wird um ein Zehntel ermäßigt. Die ihm durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen werden zu einem Zehntel der Staatskasse auferlegt. Die hiernach verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels trägt er selbst.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten Iwan L. eines tateinheitlich begangenen vollendeten und versuchten Totschlags in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei und unerlaubtem Führen einer Schußwaffe, des weiteren einer Urkundenfälschung sowie des unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe schuldig gesprochen; es hat ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt, außerdem die bei ihm sichergestellte Pistole "Bersa" nebst dazugehöriger Munition eingezogen. Gegen den Angeklagten Nediljko L. ist wegen Beteiligung an einer Schlägerei in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt worden.
1.
Die Angeklagten - Jugoslawen kroatischer Volkszugehörigkeit - beteiligten sich in der Nacht vom 14./15. September 1979 mit zwei anderen Mitangeklagten an Tätlichkeiten, die in dem vorwiegend von Serben besuchten Lokal "B.-G." am Mainufer in F. stattfanden. Nach einem Streit mit zwei Gästen hatten sie das Lokal zunächst verlassen, waren dann jedoch in Begleitung des Mitangeklagten J. und des Zeugen B. zurückgekehrt; später kamen der Mitangeklagte K. sowie dessen Freundin, die Zeugin G., hinzu und setzten sich an ihren Tisch in der Nähe der Theke. Als der an die Theke getretene Gast Salih M. die am Tisch sitzende Gruppe provozierte, warf der Zeuge B. ihm ein Bierglas an den Kopf. Daraus entwickelte sich eine Schlägerei, an der sich - außer den Angeklagten - auch andere Gäste beteiligten. Die Angeklagten stürmten auf Salih M. ein, der seinerseits einen Gummiknüppel zog und Schläge austeilte. Der Angeklagte Nediljko L., der dabei möglicherweise ebenfalls getroffen wurde, erlitt im Laufe der Auseinandersetzung eine Schnittverletzung an der rechten Innenhand. Die Schlägerei nahm im Flur ihren Fortgang. Der Angeklagte Ivan L., der hier - verfolgt von Salih M. - zunächst in Richtung der Toiletten gelaufen war, machte dann kehrt, wandte sich in Richtung Ausgangstür, entkam in Höhe der Schankraumtür seinem Verfolger und blieb rechts an der Wand stehen, während dieser in Richtung Ausgangstür weiterlief. Dort stand der Angeklagte Nediljko L., der eine Pistole in der rechten Hand hielt und nunmehr das Flurlicht löschte. Unmittelbar darauf zog der Angeklagte Iwan L. seine Pistole und gab in Richtung Salih M. mindestens vier Schüsse ab, wobei er dessen Tod ebenso wie den Tod anderer, in der Nähe stehender Gäste billigend in Kauf nahm. Drei Schüsse trafen Salih M. und verletzten ihn tödlich; ein weiterer Schuß traf seinen Vetter Nasul M., der als Folge der Verletzung - das Geschoß blieb im Rückenmarkskanal stecken - rumpfabwärts zeitlebens querschnittsgelähmt sein wird.
2.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte Iwan L. beanstandet darüberhinaus das Verfahren.
Das Rechtsmittel des Angeklagten Iwan L. hat im Schuldspruch wegen unerlaubten Schußwaffenerwerbs sowie im Gesamtstrafenausspruch Erfolg; die Revision des Angeklagten Nediljko L. führt zur Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs. Im übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.
II.
1.
Die Revision des Angeklagten Iwan L.
a)
Verfahrensrügen
Vergeblich rügt der Angeklagte die Ablehnung zweier Hilfsbeweisanträge, mit denen in das Wissen der Zeugen H. und V. gestellt worden war, daß er nicht geschossen habe.
Der Verteidiger des Angeklagten hatte den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des in Jugoslawien wohnhaften Zeugen H, bereits in seinem Schlußvortrag am 9. März 1981 gestellt; die Kammer hatte daraufhin die Hauptverhandlung bis zum 30. März 1981 unterbrochen, die Vernehmung des Zeugen beschlossen und weiter bestimmt, daß der Zeuge - sofern er nicht zum Erscheinen vor der Kammer bereit sei - im Rechtshilfewege vernommen werden solle.
Im Hauptverhandlungstermin vom 30. März 1981 nahm der Verteidiger des Angeklagten den Hilfsbeweisantrag zurück und stellte nunmehr einen Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen V., Toronto/Kanada zum selben Beweisthema. Der Verteidiger des Mitangeklagten J. erklärte, er habe Kontakt mit einer Person in Toronto aufgenommen, die den Zeugen V. kenne und sich mit diesem in Verbindung setzen werde. Nach der Vernehmung zweier Zeuginnen, darunter der Zeugin Verka Mi., bat die Vorsitzende den Verteidiger des Mitangeklagten J., dem Zeugen V. über seinen Informanten auszurichten, er solle sich sofort bei dem deutschen Generalkonsulat in Toronto melden und dort erklären, ob er bereit sei, als Zeuge nach Frankfurt am Main zu kommen oder sich vor dem Generalkonsulat kommissarisch vernehmen zu lassen.
Im Hauptverhandlungstermin vom 3. April 1981 wurde ein Fernschreiben des deutschen Generalkonsulats in Toronto vom Vortage bekanntgegeben, das die Mitteilung enthielt, der Zeuge V. habe dort angerufen und erklärt, er sei nur bereit, vor dem Generalkonsulat auszusagen, kenne den Angeklagten Iwan L., habe aber die Schießerei nicht verfolgt und sei erst hinzugekommen, "als alles erledigt und Polizei bereits am Ort war".
Nach Bekanntgabe des Fernschreibens nahm der Verteidiger des Angeklagten den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen V. zunächst zurück und erneuerte seinen Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen H..
Diesen Hilfsbeweisantrag lehnte die Kammer nunmehr wegen Prozeßverschleppung ab und führte zur Begründung aus:
Die Zeugin Verka Mi., die am 30. März 1981 vernommen worden sei, habe bekundet, sie kenne einen Mann namens Stanko (Vorname des Zeugen H.), der sich am Tattag als Gast "kurz am frühen Abend" in der Gaststätte aufgehalten habe. Auf Grund dieser Aussage sei das Gericht überzeugt, daß sich auch der Angeklagte Iwan L. und sein Verteidiger der Unmöglichkeit bewußt seien, durch die Aussage des Zeugen H. eine für den Angeklagten günstige Wende des Verfahrens herbeizuführen. Daß diese Überzeugung auch der Verteidiger teile, folge daraus, daß er den Antrag am 30. März 1981 zurückgenommen habe, nunmehr aber mit der neuen Antragstellung keine neuen, zu einer entsprechenden Beweiserhebung drängenden Tatsachen vortrage. Eine Vernehmung des Zeugen, der nicht bereit sei, nach Frankfurt am Main zu kommen, hätte die Vertagung des Verfahrens zur Folge, weil wegen der früheren Beweisanträge die Hauptverhandlung bereits zweimal unterbrochen worden sei (§ 229 Abs. 2 StPO).
Nach Verkündung dieses Beschlusses stellte der Verteidiger des Angeklagten erneut den Hiifsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen V..
Auch diesen Antrag wies die Kammer zurück, weil er nur gestellt worden sei, um das Verfahren zu verschleppen. Zur Begründung nahm sie zunächst auf die Wiedergabe der Prozeßgeschichte in dem vorangegangenen, den Zeugen H. betreffenden Beschluß Bezug und fügte hinzu: Da der Verteidiger des Angeklagten nach Bekanntgabe des konsularischen Fernschreibens den Antrag zunächst zurückgenommen habe und ihn jetzt neu stelle, ohne neue Tatsachen zu behaupten, sei das Gericht überzeugt, daß auch er sich der Unmöglichkeit bewußt sei, durch den erneut gestellten Antrag eine für den Angeklagten günstige Wendung des Verfahrens herbeizuführen.
Die Ablehnung beider Hilfsbeweisanträge ist frei von Rechtsfehlern. Wegen Prozeßverschleppung darf ein Beweisantrag allerdings nur abgelehnt werden, wenn die verlangte Beweiserhebung - obgleich sie geeignet ist, den Abschluß des Verfahrens erheblich hinauszuzögern - nach der Überzeugung des Gerichts nichts Sachdienliches erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewußt ist und mit seinem Antrag ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt (BGH GA 1968, 19; BGHSt 21, 118; BGH, Urteil vom 3. Februar 1982 - 2 StR 374/81 -). Diese Voraussetzungen lagen jedoch vor. Die Kammer hat sie in den Gründen der beanstandeten Ablehnungsbeschlüsse einwandfrei dargetan. Dies gilt insbesondere für die Verschleppungsabsicht des antragstellenden Verteidigers.
Soweit die Revision demgegenüber meint, das Gericht hätte von einer solchen Absicht um so weniger ausgehen dürfen, als der Verteidiger durch Benennung des in Jugoslawien vernommenen Zeugen B. bereits erheblich zur Sachaufklärung beigetragen habe (Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Z. vom 31. August 1981 S. 4), verfängt dieser Einwand nicht; denn der Umstand, daß ein früherer Beweisantrag ohne Verschleppungsabsicht gestellt worden ist, braucht nicht zu bedeuten, daß gleiches auch auf die späteren, hier abgelehnten Anträge zutreffen müßte. Keine Bedeutung kommt im übrigen auch der Tatsache zu, daß der Zeuge V. nicht - wie es in dem ersten Beschlüsse unrichtig heißt - auf dem deutschen Generalkonsulat in Toronto "erschienen" ist, sondern sich ausweislich des bekanntgegebenen Fernschreibens nur telefonisch geäußert hat.
Dagegen ist entscheidend, daß der Verteidiger die später erneuerten Hilfsbeweisanträge jeweils unter Umständen zurücknahm, die klar erkennen ließen, daß er sich von der zunächst beantragten Beweiserhebung nichts (mehr) versprach, was zur Entlastung des Angeklagten geeignet gewesen wäre. Jede andere Erklärung für die Rücknahme der Anträge schied nach der Sachlage aus. Die Revision macht zwar geltend, der Antrag auf Vernehmung des Zeugen H. sei deswegen zurückgenommen worden, weil der Verteidiger geglaubt habe, der daraufhin benannte Zeuge V. werde - der Beweisbehauptung entsprechend - den Angeklagten so weit entlasten, daß es der Vernehmung des Zeugen H. nicht mehr bedürfe (Revisionsbegründung des Rechtsanwalts G. vom 18. August 1981 S. 9 ff). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Es fehlt an jeder Erklärung dafür, wieso und weshalb sich der Verteidiger sicher gewesen sein will, daß die Kammer dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen V. entsprechen, dieser die Beweisbehauptung bestätigen und allein seine Aussage - trotz der belastenden Angaben anderer Zeugen - für einen Freispruch ausreichen werde. Selbst wenn der Verteidiger einen solchen Verlauf erwartet hätte, leuchtet nicht ein, warum er den Antrag auf Vernehmung des Zeugen H. sogleich zurückzog, anstatt diesen Schritt solange aufzuschieben, bis der Zeuge V. vernommen sein würde. Die entfernte Möglichkeit einer derart riskanten und unzweckmäßigen Verteidigungsstrategie brauchte nicht in Betracht gezogen zu werden. Die Kammer durfte die Rücknahme beider Anträge vielmehr als schlüssiges Indiz dafür werten, daß sich der Antragsteller bewußt war, mit den beantragten Beweiserhebungen nichts zugunsten des Angeklagten erreichen zu können. Auf dieser Grundlage konnte sie ohne Verfahrensverstoß zu der Überzeugung gelangen, daß die Erneuerung dieser Anträge bei unveränderter Sachlage allein dem Bestreben entsprang, die Erledigung des Verfahrens durch eine als nutzlos erkannte Beweisaufnahme hinauszuzögern.
b)
Sachrüge
aa)
Die Sachrüge deckt - mit einer noch zu erörternden Ausnahme (dazu unten bb)) - keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.
Die Kammer war überzeugt, daß niemand anders als der Angeklagte der Pistolenschütze gewesen sei. Diese Überzeugung hat sie auf Grund der Aussagen der Zeugen Ante St. und G. gewonnen, zusätzlich aber auch darauf gestützt, daß der Angeklagte - anders als die drei weiteren, ebenfalls an der Schlägerei beteiligten Mitangeklagten - nach der Tat geflohen und untergetaucht ist. Das begegnet keinen Bedenken. Dabei bedarf keiner Erörterung, welcher Beweiswert dem Umstand der Flucht als solcher zukommen kann; offen bleiben mag auch, ob der Hinweis auf das andersartige Verhalten der Mitangeklagten zwingend ist, obgleich die Kammer nicht festgestellt hat, daß auch sie über gleichwertige Möglichkeiten der Flucht und des Untertauchens verfügten. Denn jedenfalls obliegt die Beurteilung der Beweisbedeutung von Einzelumständen, die als Anzeichen für die Täterschaft in Betracht kommen können, grundsätzlich allein dem Tatrichter; seine Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend, sondern nur möglich zu sein. Diesem Maßstab ist hier genügt. Die Kammer konnte die Tatsache, daß der Angeklagte im Anschluß an die Tat floh, sich nach Karlsruhe fahren ließ und für nahezu elf Monate untertauchte, ohne Rechtsfehler als zusätzliches Anzeichen dafür werten, daß er es war, der die Schüsse abgegeben hatte. Soweit sie betont, jeder Versuch einer anderweitigen Erklärung sei "abwegig" (UA S. 31), besagt dies nicht, daß sie jede andere Erklärung für denkunmöglich gehalten hätte; vielmehr kommt darin lediglich ihre Überzeugung zum Ausdruck, andere Erklärungen lägen nach den Umständen des Falles so fern, daß sie nicht ernstlich erwogen zu werden brauchten. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
bb)
Der Schuldspruch wegen einer selbständigen Tat des unerlaubten Schußwaffenerwerbs muß indessen entfallen.
Die Kammer hat nicht festzustellen vermocht, ob es sich bei der Pistole "Bersa", deren Erwerb sie dem Angeklagten als selbständige Straftat zur Last legt, nicht um diejenige Waffe handelt, die er bei der Tat vom 15. September 1979 benutzt hat (UA S. 12). Wäre die Waffe dieselbe, so stünde ihr Erwerb mit ihrem (anschließenden) unberechtigten Führen, auch am genannten Tattage, und über diese Verbindung mit dem vollendeten und versuchten Totschlag sowie der Beteiligung an einer Schlägerei in Tateinheit (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1982 - 2 StR 641/81 -). Von dieser Möglichkeit hätte die Kammer ausgehen müssen, da der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" die Annahme von Tateinheit gebietet, wenn - wie hier - auf Grund der tatsächlichen Feststellungen zweifelhaft bleibt, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt (BGH bei Dallinger MDR 1972, 925; BGH, Beschluß vom 26. Juni 1981 - 3 StR 83/81 -; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 261 Rdn. 126).
Der Schuldspruch wegen einer selbständigen Straftat des unerlaubten Schußwaffenerwerbs kann deshalb keinen Bestand haben. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch nicht. Unter den gegebenen Umständen sind keine Feststellungen mehr zu erwarten, die den verbliebenen Zweifel beheben könnten. Der Senat entscheidet deshalb in der Sache selbst. Ein Teilfreispruch kommt dabei nicht in Betracht; der unerlaubte Schußwaffenerwerb erfährt dadurch, daß er in tateinheitlichen Zusammenhang mit den am 15. September 1979 begangenen Gesetzesverstößen gebracht wird, lediglich eine andere Zuordnung. Der Schuldspruch ist dahin zu ändern, daß die Verurteilung wegen einer selbständigen Straftat des unerlaubten Schußwaffenerwerbs entfällt, der Angeklagte stattdessen wegen vollendeten und versuchten Totschlags, Beteiligung an einer Schlägerei, unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Führen einer Schußwaffe - sämtlich begangen in Tateinheit - verurteilt wird. Fällt damit einerseits die wegen Schußwaffenerwerbs verhängte Einzelfreiheitsstrafe weg, so eröffnet sich andererseits die Möglichkeit, die Einsatzstrafe aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen, um dem neuen Tatrichter die - durch das Verbot der Schlechterstellung nicht ausgeschlossene - Gelegenheit zu geben, diese Strafe unter Mitberücksichtigung des unerlaubten Schußwaffenerwerbs neu zu bestimmen (BGH, Beschluß vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80 - = NJW 1981, 1325, 1326; insoweit in BGHSt 30, 28 nicht mitabgedruckt). Davon nimmt der Senat jedoch Abstand, weil es ausgeschlossen erscheint, daß allein wegen des in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gebliebenen Waffendelikts auf eine die Einsatzstrafe übersteigende Strafe erkannt werden würde.
Die Änderung des Schuldspruchs bedingt - wie bereits dargetan - den Wegfall der wegen unerlaubten Schußwaffenerwerbs verhängten Einzelfreiheitsstrafe, beseitigt damit zugleich die Gesamtfreiheitsstrafe und läßt die bisherige Einsatzstrafe als allein verhängte Freiheitsstrafe übrig. Davon unberührt bleibt deren Höhe, die Geldstrafe wegen Urkundenfälschung und der Ausspruch über die Einziehung der Pistole "Bersa" sowie der zugehörigen Munition.
Das Verfahren ist damit, soweit es den Angeklagten Iwan L. angeht, beendet. Der Wegfall der Verurteilung wegen unerlaubten Schußwaffenerwerbs ist wegen der damit verbundenen Herabsetzung der (Gesamt)Freiheitsstrafe von zehn auf neun Jahre ein Teilerfolg der Revision; der Senat hat - um diesem Teilerfolg Rechnung zu tragen - die Revisionsgebühr ermäßigt und der Staatskasse einen Teil der dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die hiernach verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels fallen dagegen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO).
2.
Die Revision des Angeklagten Nediljko L.
Die Revision des Angeklagten Nediljko L. ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Kammer hat gegen den Angeklagten die Höchststrafe aus § 227 StGB verhängt, weil er in der Gesamtbetrachtung "am massivsten" an der Schlägerei beteiligt gewesen sei (UA S. 41); zur Erläuterung heißt es:
"Indem er das Licht löschte und selbst eine Schußwaffe in der Hand hielt, entwickelte er nach Iwan L die größte kriminelle Energie. Durch seinen Tatbeitrag hat er die Schüsse des Ivan L. begünstigt. Der Angeklagte hat gezeigt, daß auch er durchaus bereit war, die Schlägerei durch den Einsatz einer Waffe ... zu entscheiden. Sein Tatbeitrag reicht nahe an eine Mittäterschaft am Totschlag - begangen von Iwan L. - heran."
Diese Strafzumessungserwägungen finden in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils keine ausreichende Grundlage. Festgestellt ist lediglich, daß der Angeklagte in der rechten Hand seine Pistole hielt und das Licht löschte. Nicht festgestellt ist, warum er das tat, insbesondere, welchen Zweck er mit dem Löschen des Flurlichts verfolgte und ob er das sich anschließende, vom Angeklagten Iwan L. verantwortende Tatgeschehen vorhersah oder auch nur vorhersehen konnte.
Angesichts dieser Sachlage besteht begründeter Anlaß zu der Besorgnis, daß die Kammer fehlerhaft vorgegangen ist.
Nur zwei Möglichkeiten kommen in Frage. Entweder hat sie - ohne Rücksicht auf die Vorstellungen des Angeklagten - strafschärfend bereits gewertet, daß er bloß objektiv das nachfolgende Geschehen "begünstigte". Diese Erwägung verstieße gegen das Schuldprinzip, soweit es die straferschwerende Berücksichtigung unverschuldeter Tatfolgen verbietet (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB). Oder die Kammer ist davon ausgegangen, der Angeklagte habe gewußt, geahnt oder jedenfalls vorhersehen können, daß der Angeklagte Iwan L. schießen werde, sobald das Flurlicht erlösche. Diese Annahme wird jedoch von den tatsächlichen Feststellungen nicht gedeckt. Da die Kammer zur subjektiven Vorstellung des Angeklagten insoweit überhaupt nichts festgestellt hat, blieb auch offen, ob er womöglich, ohne mit einem Schußwaffengebrauch durch den Angeklagten Iwan L. zu rechnen oder rechnen zu müssen, das Flurlicht nur deshalb ausschaltete, um sich selbst oder den Angeklagten Iwan L. einem erwarteten Angriff des Salih M. zu entziehen. Bei einer solchen Fallgestaltung, die nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" zugrunde zu legen wäre, könnte jedoch keine Rede davon sein, der "Tatbeitrag" des Angeklagten reiche "an eine Mittäterschaft am Totschlag" nahe heran.
Eine dritte Möglichkeit, die beanstandeten Strafzumessungserwägungen sinnvoll zu deuten, besteht nicht. Da jede der beiden erörterten Alternativen einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält, war der Strafausspruch aufzuheben.
Müller
Maier
Theune
Niemöller