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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1982, Az.: VII ZR 60/81

Beantragung eines Darlehens ohne Wissen des Ehegatten; Unterschreiben des "Auszahlungs-Auftrags" mit dem Namen des Ehepartners; Zurechnung der Kenntnis der Ehefrau (Wissenszurechnung); Tätigwerden der Ehegattin als Erfüllungsgehilfin bei Abhebung und Verbrauch des Gelds; Anwendbarkeit des § 279 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei der verschärften Haftung des Bereicherungsschuldners gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1982
Aktenzeichen
VII ZR 60/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 21.01.1981
LG Bielefeld - 07.03.1980

Fundstellen

  • BGHZ 83, 293 - 301
  • JZ 1982, 470-472 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1984, 535-538 (Urteilsbesprechung von Manfred Wandt)
  • MDR 1982, 661 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1585-1587 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 670-673

Prozessführer

U.-K. GmbH, H...straße ..., A.,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann Franz E. und Bankkaufmann Helmut du M., ebenda

Prozessgegner

Molkereiarbeiter Paul P., He., R.-W.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB verschärft haftende Bereicherungsschuldner hat nach § 279 BGB stets für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen.

  2. b)

    Wer einen anderen - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, muß sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen.

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Dr. Walchshöfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 1981 und der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 7. März 1980 aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.968,- DM nebst 8,5 % Zinsen hieraus seit 31. Januar 1977 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die - inzwischen verstorbene - Ehefrau des Beklagten beantragte am 15. Dezember 1976 ohne Wissen des Beklagten über ein Kreditvermittlungsbüro bei der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 6.000,- DM. Den "Auszahlungs-Auftrag" unterschrieb sie mit ihrem Namen und - ohne bevollmächtigt gewesen zu sein - mit dem Namen des Beklagten. Die Klägerin überwies daraufhin im Januar 1977 auf das von der Ehefrau des Beklagten angegebene Girokonto des Beklagten 5.968,- DM. Die Ehefrau des Beklagten, die aufgrund einer Kontovollmacht über das Guthaben verfügen konnte, hob das Geld ab und verbrauchte es. Ihr Nachlaß ist überschuldet.

2

Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung des überwiesenen Betrages nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

3

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte sei durch die Leistung der Klägerin rechtsgrundlos bereichert worden, weil zwischen den Parteien ein Rechtsgrund für die Auszahlung des Darlehensbetrags nicht bestanden habe und der zwischen der Klägerin und der Ehefrau des Beklagten abgeschlossene Darlehensvertrag wegen des hohen Zinssatzes nach § 138 BGB nicht wirksam sei.

4

Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

5

II.

Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Bereicherung des Beklagten sei weggefallen, als seine Ehefrau aufgrund ihrer Kontovollmacht das Geld abgehoben und für sich verwendet habe, zumal der Beklagte weder vom Abschluß des Darlehens noch vom Empfang des Geldes gewußt habe.

6

Auch das ist nicht zu beanstanden. Die Abhebung des Geldes war durch die Gutschrift des Darlehensbetrages bedingt. Zwischen der Bereicherung des Beklagten und seiner Entreicherung besteht somit ein ursächlicher Zusammenhang.

7

III.

Das Berufungsgericht läßt offen, ob sich der Beklagte die Kenntnis seiner Ehefrau gemäß § 819 BGB zurechnen lassen muß. Es ist der Auffassung, der Beklagte hafte jedenfalls nicht für die Unterschlagung des Geldes durch seine Ehefrau. Das für die Haftung nach §§ 819, 818 Abs. 4, 292, 989 BGB erforderliche Verschulden könne ihm nicht vorgeworfen werden, weil seine Ehefrau nicht als seine Erfüllungsgehilfin tätig geworden sei. Auch aus § 279 BGB, dessen Anwendbarkeit bei einer echten Geldschuld unerörtert bleiben könne, habe die Klage keinen Erfolg, da nur eine auf das Kontoguthaben beschränkte, nach Abheben und Verbrauch des Guthabens endgültig weggefallene Gattungsschuld anzunehmen sei.

8

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

9

1.

Der Beklagte war über die Darlehensaufnahme durch seine Ehefrau nicht unterrichtet. Eine verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB aufgrund eigener Kenntnis des Beklagten ist daher nicht eingetreten.

10

2.

Haftungsverschärfende Kenntnis im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB hatte jedoch die Ehefrau des Beklagten. Zwar mag sie nicht gewußt haben, daß der von ihr abgeschlossene Darlehensvertrag wegen Verstosses gegen die guten Sitten unwirksam und das von der Klägerin gewährte Darlehen ohne Rechtsgrund auf das Konto des Beklagten überwiesen worden war. Es war ihr aber bekannt, daß sie (und ihr Ehemann) den als Darlehen gewährten Betrag nicht dauernd behalten durften. Diese Kenntnis, daß das gewährte Kapital irgendwann zurückgezahlt werden müsse, reicht für die Anwendung des § 819 BGB aus (BGH, Urteil vom 14. April 1969 - III ZR 65/68 = WM 1969, 857, 858).

11

3.

Der Beklagte muß sich die Kenntnis seiner Ehefrau zurechnen lassen. Die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB, der Kenntnisse des Vertreters dem Vertretenen zurechnet, ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 29. März 1962 - VII ZR 238/60 = WM 1962, 609; RGZ 79, 285, 287; 81, 261, 266; ebenso Lieb in MünchKomm, BGB, § 819 Rdn. 6; Palandt/Thomas, BGB, 41. Aufl., § 819 Anm. 2 e; Heimann-Trosien in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 819 Rdn. 6; Staudinger/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 819 Rdn. 9).

12

a)

Die Regelung des § 166 Abs. 1 BGB findet - jedenfalls soweit es sich um die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht handelt - ihre Rechtfertigung in dem Gedanken der Zurechenbarkeit. Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Willenserklärungen eines Vertreters bedient oder das Handeln eines in seinem Namen auftretenden vollmachtlosen Vertreter nachträglich genehmigt, muß es im schutzwürdigen Interesse des Adressaten hinnehmen, daß ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird, kann sich also nicht auf eigene Unkenntnis berufen (BGHZ 55, 307, 311) [BGH 10.02.1971 - VIII ZR 182/69]. Der Bundesgerichtshof hat deshalb wiederholt bei einem der Interessenlage zwischen Vertreter und Vertretenem vergleichbaren Sachverhalt § 166 Abs. 1 BGB entsprechend angewendet (vgl. BGHZ 32, 53, 56 f;  41, 17, 21 f;  42, 63, 64 [BGH 24.06.1964 - V ZR 162/61];  BGH NJW 1974, 458, 459). Aufgrund des dieser Vorschrift zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgedankens muß sich - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen (vgl. auch Richardi, AcP 169, 385, 397 ff; Erman/Brox, BGB, 7. Aufl., § 166 Rdn. 5; Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl., vor § 164 Rdn. 19, § 166 Rdn. 7, 9).

13

b)

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Beklagte hatte seiner Ehefrau nicht nur Kontovollmacht und damit die Verfügungsbefugnis über das jeweilige Kontoguthaben eingeräumt. Er hatte sich vielmehr - wie er bei seiner Parteivernehmung vor dem Landgericht bekundet hat - um die Kontobewegungen überhaupt nicht gekümmert, sondern sämtliche Geldgeschäfte, also auch die Durchsicht der Kontoauszüge, vollständig seiner Ehefrau überlassen. Die Ehefrau hatte deshalb bei der Vornahme und Abwicklung von Geldgeschäften - über die bestehende Bankvollmacht hinaus - eine tatsächlich ähnliche Stellung wie ein Vertreter. Der Beklagte ließ sich insoweit bewußt von seiner Ehefrau in ähnlicher Weise repräsentieren wie durch einen rechtsgeschäftlichen Stellvertreter (vgl. Richard, aaO, S. 403). Allein weil der Beklagte sich um die Kontobewegungen nicht kümmerte und für ihn bestimmte Mitteilungen ausschließlich von seiner Ehefrau in Empfang nehmen ließ, konnte die Ehefrau ohne Wissen des Beklagten den Darlehensbetrag auf das Konto überweisen lassen und dann auch abheben. Die im vorliegenden Fall gegebene Interessenlage entspricht daher so sehr der Interessenlage eines rechtsgeschäftlichen Vertretungsverhältnisses, daß es sachgerecht erscheint, das Wissen, das die Ehefrau in Ausübung des ihr übertragenen Wirkungskreises erworben hat, in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB dem Beklagten zuzurechnen.

14

4.

Der Beklagte haftet deshalb als Bereicherungsempfänger verschärft nach den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB und hat - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - den Darlehensbetrag an die Klägerin zurückzuzahlen.

15

a)

Zwar trifft den Beklagten nicht eine Herausgabepflicht nach §§ 292, 989, 278 BGB, weil die Ehefrau des Beklagten bei Abhebung und Verbrauch des Geldes nicht als Erfüllungsgehilfe tätig geworden ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist Erfüllungsgehilfe, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine "Hilfsperson" tätig wird (BGH NJW 1978, 1157 Nr. 6; 1978, 2294, 2295, jeweils m.w.N.). Dabei muß sich die Tätigkeit des Gehilfen als eine vom Schuldner gewollte oder gebilligte Mitwirkung bei der Erfüllung der Schuld darstellen (BGHZ 13, 111, 113 f) [BGH 21.04.1954 - VI ZR 55/53].

16

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beklagte hatte seine Ehefrau nicht ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt, ohne sein Wissen aus dem alltäglichen Rahmen fallende Geschäfte wie Abschluß und Abwicklung von Darlehensverträgen durchzuführen. Aus den Angaben des Beklagten läßt sich vielmehr nur schließen, daß er seiner Ehefrau bei den Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie (vgl. § 1357 Abs. 1 BGB) freie Hand gelassen hatte. Dem Umstand, daß der Beklagte seiner Ehefrau eine Kontovollmacht eingeräumt hatte, kann nicht entnommen werden, daß er alle Geldgeschäfte seiner Ehefrau billigen würde. Diese Vollmacht benötigte die Ehefrau vielmehr, um die finanziellen Mittel für die Erledigung der in § 1357 Abs. 1 BGB genannten Geschäfte zu erhalten. Eine Billigung aller von der Ehefrau ohne Wissen des Beklagten getätigten Geschäfte kann daraus nicht hergeleitet werden.

17

b)

Der Beklagte haftet aber nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 279 BGB.

18

aa)

Die für die verschärfte Haftung des Bereicherungsempfängers maßgebende Vorschrift des § 818 Abs. 4 BGB verweist auf die Haftung nach den allgemeinen Vorschriften. Die Frage, ob zu diesen allgemeinen Vorschriften auch § 279 BGB gehört, wird unterschiedlich beurteilt; vom Bundesgerichtshof wurde sie bisher nicht entschieden. Das Reichsgericht (JW 1928, 2444, 2445) und das Bundesarbeitsgericht (BAGE 10, 176, 181;  11, 202, 205) sowie eine im Schrifttum weitverbreitete Meinung (Erman/H.P. Westermann, BGB, 7. Aufl., § 818 Rdn. 50; Jauernig-Schlechtriem, BGB, 2. Aufl., § 818 Anm. 8; Emmerich in MünchKomm, BGB, § 279 Rdn. 4; Palandt/Thomas, aaO, § 818 Anm. 7 c; Staudinger/Lorenz, aaO, § 818 Rdn. 50; Fikentscher, Schuldrecht, 6. Aufl., § 100 VII 1 b; Canaris, JZ 1971, 560, 562 [BGH 07.01.1971 - VII ZR 9/70]; Frank, JuS 1981, 102, 105; Flessner, Wegfall der Bereicherung, S. 22) halten § 279 BGB für anwendbar, weil die in § 818 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen "allgemeinen Vorschriften" alle allgemeinen Regeln des Schuldrechts umfassen, d.h. die Bestimmungen, die im 2. Buch, 1. bis 6. Abschnitt des BGB enthalten sind (so BAGE 10, 176, 181). Dagegen lehnen beispielsweise Esser/Weyers (Schuldrecht Besonderer Teil, Band II 2, 5. Aufl., § 51 III 2), Koppensteiner/Kramer (Ungerechtfertigte Bereicherung, S. 155), Teichmann (JuS 1972, 247, 250) und Wilhelm (Rechtsverletzung und Vermögensentscheidung als Grundlagen und Grenzen des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung, S. 182 ff) die Anwendbarkeit des § 279 BGB ab (zweifelnd Lieb in MünchKomm, BGB, § 818 Rdn. 119). Sie berufen sich auf die Gesetzgebungsmaterialien und sind der Auffassung, daß § 818 Abs. 4 BGB, der vom Eintritt der Rechtshängigkeit ausgeht, nur diejenigen allgemeinen Normen meine, die ebenfalls den Eintritt der Rechtshängigkeit voraussetzen (vgl. auch Schubert, JR 1981, 199, 200).

19

bb)

Der Senat hält § 279 BGB bei der verschärften Haftung des Bereicherungsschuldners gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB für anwendbar.

20

Die Frage, welche Bestimmungen zu den allgemeinen Vorschriften im Sinne des § 818 Abs. 4 BGB zu rechnen sind, ist nach dem Zweck der §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB zu beantworten (vgl. Frank, aaO). Diese Vorschriften regeln die Haftung des Bereicherungsschuldners, der den Mangel des Rechtsgrunds kennt und weiß, daß er das Erlangte nicht behalten darf. Während der gutgläubige Bereicherungsschuldner für den Umfang seiner Haftung durch § 818 Abs. 1, 3 BGB bevorzugt wird, erweitert sich mit Eintritt der verschärften Haftung durch die Verweisung auf die "allgemeinen Vorschriften" der Haftungsumfang gegenüber § 818 Abs. 1 BGB wesentlich. So hat beispielsweise der Empfänger gemäß §§ 292, 987 Abs. 2 BGB nicht nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben, sondern auch Nutzungen zu ersetzen, die er schuldhaft nicht gezogen hat. Gemäß §§ 292, 989 BGB ist er nun auch für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, daß infolge seines Verschuldens der Gegenstand der Bereicherung verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grund nicht mehr herausgegeben werden kann. Befindet er sich in Verzug, haftet er gemäß § 287 BGB sogar für Zufall. Die Verweisung auf die "allgemeinen Vorschriften" verfolgt somit den Zweck, dem verschärft haftenden Bereicherungsschuldner die ihm nach Bereicherungsrecht zugute kommenden Vergünstigungen zu nehmen und ihn wieder den Schuldnern aus anderen Rechtsgründen gleichzustellen. Der Senat hat deshalb in BGHZ 75, 203, 205 ff die Regelung des § 281 BGB zu den allgemeinen Vorschriften im Sinne des § 818 Abs. 4 BGB gezählt, weil es nicht gerechtfertigt ist, den Schuldner unter den verschärften Voraussetzungen der §§ 818 Abs. 4, 819 BGB bevorzugt zu behandeln.

21

Aus den gleichen Erwägungen ist die Anwendung der "allgemeinen Vorschrift" des § 279 BGB geboten.

22

Nach dieser Bestimmung hat der Schuldner eines nur der Gattung nach bestimmten Gegenstandes abweichend von § 275 BGB sein Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt. Hat der Schuldner den der Gattung nach bestimmten Gegenstand als Bereicherungsschuldner herauszugeben, wird er bei Gutgläubigkeit nach Wegfall der Bereicherung von seiner Leistungspflicht befreit (§ 818 Abs. 3 BGB). Könnte § 279 BGBüber § 818 Abs. 4 BGB nicht herangezogen werden, wäre auch der verschärft haftende Bereicherungsschuldner einer Gattungsschuld von der Leistungsverpflichtung bei einem auf Zufall beruhenden Wegfall der Bereicherung frei, weil die Haftung über §§ 292, 989 BGB und über §§ 292, 284, 285, 287 BGB Verschulden des Schuldners voraussetzt. Der verschärft haftende Bereicherungsschuldner wäre also gegenüber dem nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen haftenden Schuldner bevorzugt. Eine solche Besserstellung des verschärft haftenden Bereicherungsschuldners ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr erscheint es allein sach- und interessengerecht, den verschärft haftenden Bereicherungsschuldner, der zur Herausgabe eines nur der Gattung nach bestimmten Gegenstandes verpflichtet ist, einem Schuldner aus anderen Rechtsgründen gleichzustellen.

23

cc)

Nach § 279 BGB hat der Beklagte für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (BGHZ 28, 123, 128; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1970 - VIII ZR 9/69 = LM BGB § 133 (C) Nr. 32 = WM 1971, 243; vgl. auch Emmerich in MünchKomm, BGB, § 279 Rdn. 3 m.w.N.). Er ist daher zur Rückzahlung des von der Klägerin geleisteten Betrags verpflichtet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht von einer auf das Kontoguthaben beschränkten Gattungsschuld ausgegangen werden.

24

Zwar trifft es zu, daß der Beklagte ursprünglich um ein Kontoguthaben bereichert war, das mit dem Abheben und Verbrauch des Geldes durch die gegenüber der Bank bevollmächtigte Ehefrau verringert oder völlig beseitigt wurde. Da der Beklagte jedoch nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 279 BGB sein Unvermögen zu vertreten hat, kann er sich auf den Wegfall des Guthabens nicht berufen. Eine beschränkte Gattungsschuld liegt nicht vor, weil die aufgrund der verschärften Bereicherungshaftung bestehende Zahlungsverpflichtung des Beklagten nicht von einem Kontoguthaben abhängig ist. Der zur Rückzahlung eines Geldbetrags verpflichtete Schuldner könnte sich sonst - auch bei verschärfter Haftung - stets dann auf Wegfall der Bereicherung berufen, wenn die Leistung - wie hier - durch Überweisung auf ein Konto erfolgt ist und das Konto kein Guthaben mehr aufweist.

25

IV.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da der Senat in der Lage ist, gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO abschließend zu entscheiden, ist der Beklagte zur Zahlung des von der Klägerin überwiesenen Betrages in Höhe von 5.968,- DM zu verurteilen.

26

Gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 284, 285, 288 BGB stehen der Klägerin auch Zinsen in der geltend gemachten Höhe von 8,5 % seit 31. Januar 1977 zu.

27

Es ist davon auszugehen (§ 252 BGB), daß der Klägerin als Teilzahlungsbank "für Haushalt und Gewerbe" die typischerweise von ihr abgeschlossenen Kreditgeschäfte diesen Zins einbringen (vgl. BGHZ 62, 103, 107 [BGH 01.02.1974 - IV ZR 2/72]; auch Senatsurteil vom 7. März 1974 - VII ZR 110/72 = WM 1974, 389, 391).

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Girisch
Meise
Recken
Doerry
Walchshöfer