Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1974, Az.: VII ZR 110/72
"Umbuchung" des Betrags alsLeistung der Drittschuldnerin an die Beklagte als Zessionarin der Forderung ; Möglichkeit der Bereicherung durch Buchgeld; Kollision von Globalabtretung und verlängertem Eigentumsvorbehalt; Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit durch die Globalabtretung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1974
- Aktenzeichen
- VII ZR 110/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 01.03.1972
- LG Nürnberg/Fürth - 21.12.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 866-867 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 749 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 944-945 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
V. S. W., Sitz W.,
vertreten durch Direktor Konrad S. in W.
Prozessgegner
V. E. eGmbH, Zweigstelle W. in W., L.straße ...,
vertreten durch die Direktoren K. und H.
Amtlicher Leitsatz
Ist bei doppelter Abtretung einer Forderung sowohl der Zedent wie der Drittschuldner Kunde des Zweitzessionars (einer Bank), so muß dieser - bei Wirksamkeit der Erstzession - den Gegenwert der Forderung an den Erstzessionar auch dann herausgeben, wenn er den Forderungsbetrag lediglich "umgebucht" hat, d.h. dem Konto des Drittschuldners, dem er die Abtretung angezeigt hatte, belastet und dem Konto des Zedenten gutgeschrieben hat.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die
Richter Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Doerry
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 1. März 1972 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Dezember 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Tatbestand
Die klagende Sparkasse stand in laufender Geschäftsverbindung mit dem Bauunternehmen Leonhard J. in E. Durch Vertrag vom 19. Mai 1967 ließ sie sich zur Sicherung des von ihr gewährten Kredits alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen ihres Kunden aus Warenlieferungen und Leistungen abtreten. Forderungen, die bei ihrer Entstehung dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Kunden unterliegen, sollten in dem Zeitpunkt an die Klägerin abgetreten sein, in dem sie nicht mehr von dem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfaßt werden.
Am 17. September 1969 trat die Firma J. eine auf Grund der Globalzession bereits an die Klägerin abgetretene Forderung gegen die Firma P. in K. über 26.475,95 DM noch einmal an die beklagte Volksbank zur Sicherung eines von dieser der Firma J. eingeräumten Kredits ab. Die Firma P. war ebenfalls Kundin der Beklagten. Deshalb buchte die Beklagte am 9. Juni 1970 den fraglichen Betrag lediglich um: Sie belastete ihn dem laufenden Konto der Firma P. und schrieb ihn dem Kreditkonto der Firma J. gut. Noch im gleichen Monat fiel die Firma J. in Konkurs.
Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der 26.475,95 DM aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Beklagte wendet ein, die Globalzession der Firma J. an die Klägerin sei sittenwidrig. Außerdem habe sie die Forderung nicht im eigenen Namen eingezogen, sondern im Namen der Firma J.
Das Landgericht hat der Klage einschließlich der verlangten Zinsen von 11 % stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Forderungsabtretung zu Gunsten der Klägerin rechtswirksam ist oder nicht. Der von der Klägerin gegen die Beklagte nach § 816 Abs. 2 BGB erhobene Bereicherungsanspruch scheitere schon daran, daß der Klägerin die ihr abgetretene Forderung gegen die Firma P. nach wie vor zustehe. Die Drittschuldnerin habe an die Beklagte nach Abtretung der Forderung nichts bezahlt, ihre Schuld also nicht durch Leistung erfüllt. An der von der Beklagten vorgenommenen Umbuchung habe sie nicht mitgewirkt. Sie habe davon allerdings später erfahren und die Belastung ihres Kontos widerspruchslos hingenommen. Ihr Schweigen zu der Umbuchung könne - mangels anderweitigen Sachvortrags - nur dahin ausgelegt werden, daß sie durch diese zusätzliche Belastung ihres Kontos eine neue Schuld gegenüber der Beklagten übernommen habe, etwa eine Darlehens- oder Kreditschuld.
2.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB sind hier gegeben.
a)
Die Beklagte war nicht als bloße Zahlstelle für die Firma J. tätig (vgl. dazu BGHZ 53, 139, 141 ff). Sie hatte vielmehr - nach ihrem eigenen Vortrag - der Drittschuldnerin die zu ihren (der Beklagten) Gunsten erfolgte Abtretung angezeigt. Die Firma P. hat diese Anzeige sogar bestätigt. Wenn es im Tatbestand des Berufungsurteils (S. 3) heißt, die Firma P. habe von den Abtretungen nichts gewußt, so ist damit ersichtlich nur die Erstabtretung an die Klägerin gemeint. Diese offenbare Unrichtigkeit ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Berufungsbegründung der Beklagten am Ende des Tatbestands (S. 7).
Die "Umbuchung" des Betrags stellt somit eine Leistung der Drittschuldnerin an die Beklagte als Zessionarin der Forderung dar. Dabei ist gleichgültig, ob die Beklagte die Belastung des Kontos der Firma P. zunächst eigenmächtig vorgenommen hat oder ob sie das Einverständis ihrer Kundin von vornherein voraussetzen konnte. Auch wenn die Firma P. die Lastschrift lediglich widerspruchslos hinnahm, so ändert das nichts daran, daß sie damit selbst eine Leistung an die Beklagte als Abtretungsempfängerin erbringen wollte und erbracht hat.
Für die Annahme des Berufungsgerichts, sie habe insofern eine neue Schuld der Beklagten gegenüber eingehen wollen, die die ursprünglich der Firma J. zustehende Forderung gänzlich unberührt lassen sollte, fehlt es an jeder Grundlage. Das hat die Firma P. sicher nicht gewollt. So hat sich auch die Beklagte die "Umbuchung" nicht vorgestellt. Vielmehr hat die Beklagte der Firma P., wenn deren laufendes Konto bereits überzogen war, mit der Belastung weiteren Kredit eingeräumt, damit sie ihre Forderung gegenüber der Firma J., die inzwischen an die Beklagte abgetreten war, erfüllen konnte. Damit liegt in der "Umbuchung" eine Einziehung der Forderung durch die Beklagte, welche die Klägerin - unabhängig von der etwaigen schuldbefreienden Wirkung nach den §§ 407, 408 BGB - nach § 185 Abs. 2 BGB genehmigen konnte, was sie durch die Erhebung der vorliegenden Klage getan hat (st.Rspr. BGH NJW 1972, 1197 mit Nachweisen).
b)
Die Beklagte ist um den Gegenwert der von ihr eingezogenen Forderung auch bereichert.
Sie hat den Betrag in Form von "Buchgeld" erhalten, das einer Barzahlung gleichzusetzen ist. Mit der von ihr vorgenommenen "Umbuchung" hat sie lediglich den Weg der von der Firma P. zu erbringenden Leistung abgekürzt. Die Firma P. sollte dazu den ihr von der Beklagten allgemein eingeräumten Kontokorrentkredit ausschöpfen, den die Beklagte zu diesem Zweck erhöhte. Die Beklagte hätte so verfahren können, daß sie die 26.475,95 DM auf dem für die Firma P. geführten laufenden Konto zuerst abgebucht und an die Firma P. ausgezahlt hätte. Die Firma P. hätte die Summe dann wieder bei der Beklagten zur Tilgung der an diese abgetretenen Werklohnforderung der Firma J. einzahlen müssen. Auf deren Kreditkonto hätte die Beklagte dann den Betrag gutzubringen gehabt. Statt in dieser umständlichen Weise zu verfahren, hat die Beklagte nun dasselbe Ergebnis ohne Aus- und Einzahlung von barem Geld auf direktem Wege durch die "Umbuchung" der 26.475,95 DM von dem einen auf das andere Konto erreicht. Das bezweckt der bargeldlose Zahlungsverkehr auch sonst. Daß die Beklagte hier zugleich "überweisende" und "empfangende" Bank war, macht keinen Unterschied. Sie ist - zumindest bereicherungsrechtlich - so zu behandeln, als hätte die Firma P. den ihr belasteten Betrag an sie, die Beklagte, bar bezahlt.
Im Ergebnis ebenso ist es aber auch, falls man das von der Beklagten durch die "Umbuchung" Erlangte lediglich in einer von ihr gegen die Firma P. erworbenen Darlehensforderung sieht, die an die Stelle der Werklohnforderung der Firma J. getreten wäre. Denn diese neue Forderung hätte die Beklagte mit der "Umbuchung" in das für die Firma P. geführte Kontokorrent eingestellt. Damit wäre eine gesonderte Verfügung über diesen nunmehr nur noch einen unselbständigen Rechnungsposten darstellenden ursprünglichen Anspruch, also auch eine Abtretung an die Klägerin, grundsätzlich nicht mehr möglich. Die einzelnen Posten der laufenden Rechnung bilden eine Einheit (vgl. etwa BGH Urteil vom 21. Dezember 1970 - II ZR 52/68 - = WM 1971, 178); für eine dem entgegenstehende besondere Abrede der Kontokorrentparteien (vgl. BGH a.a.O.) spricht hier nichts. Die Beklagte wäre also zur Herausgabe des von ihr Erlangten außerstande und müßte nach § 818 Abs. 2 BGB dessen Wert ersetzen (vgl. Palandt/Thomas (33.) Anm. 5 b a.E. zu § 818 BGB). Dafür, daß eine von der Beklagten gegen die Firma P. - anstelle der abgetretenen Werklohnforderung - erworbene, in das Kontokorrent eingestellte Darlehensforderung etwa einen geringeren Wert als den Nennwert gehabt hätte, ist nichts vorgetragen.
c)
Eine Bereicherung der Beklagten ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil sie den der Firma P. belasteten Betrag ihrer anderen Kundin, der Firma J., gutgebracht und damit deren Schuld vermindert oder ihr in Höhe dieses Betrags weiteren Kredit gewährt hat. Hierdurch ist die Bereicherung nicht weggefallen, da die Beklagte die Gutschrift wieder rückgängig machen konnte und dann ihre Forderung gegen die Firma J. behielt (BGHZ 26, 185, 194/195; BGH NJW 1960, 1712, 1715 insoweit in BGHZ 32, 357 nicht abgedruckt). Dafür, daß die Beklagte etwa eine ihre Bereicherung mindernde oder aufhebende Vermögenseinbuße erlitten hätte, weil sie nur mit Rücksicht auf die von der Firma P. stammende Leistung den der Firma J. lediglich bis zu einer Höchstgrenze eingeräumten Kredit wieder aufgefüllt hätte (BGH a.a.O. und BGHZ 56, 173, 178, 179), ist nichts dargetan.
II.
Der Erfolg der Klage hängt daher von der Frage ab, die das Berufungsgericht dahingestellt gelassen hat, nämlich ob die Abtretung der in Frage stehenden Forderung an die Klägerin wirksam war. Das zieht die Beklagte in Zweifel, jedoch zu Unrecht.
1.
Dabei scheidet von vornherein aus, daß die zu Gunsten der Klägerin vorgenommene Globalabtretung rechtsunwirksam ist, weil sie in unvereinbarem Widerspruch zum verlängerten Eigentumsvorbehalt der Lieferanten der Firma J. steht. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalabtretung künftiger Kundenforderungen an eine Bank in aller Regel sittenwidrig und nichtig, soweit sie nach dem Willen der Vertragspartner auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muß und abtritt (vgl. zuletzt BGHZ 55, 34, 35/36 mit Nachweisen).
Dieser Rechtsprechung hat die Klägerin aber Rechnung getragen und von der Abtretung ausdrücklich Forderungen insoweit ausgenommen, als sie einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegen. Zu dem Konflikt zwischen einer Globalabtretung künftiger Kundenforderungen und dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten, den die angeführte Rechtsprechung in aller Regel zu Gunsten des Lieferanten entscheidet, kann es im vorliegenden Falle gar nicht kommen (vgl. über den möglichen Vorrang des verlängerten Eigentumsvorbehalts durch dementsprechende Auslegung einer Globalabtretung BGHZ 30, 149, 154, ausführlicher abgedruckt in NJW 1959, 1533, 1536; Senatsurteil vom 30. Oktober 1961 - VII ZR 157/60 - = WM 1962, 13).
2.
Die Globalabtretung, auf die sich die Klägerin stützt, könnte daher nur unter dem Gesichtspunkt der Knebelung nach § 138 BGB nichtig sein, wenn durch sie die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Firma J. in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beschränkt worden wäre. Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu schon mehrfach geäußert (vgl. BGHZ 7, 365, 369; 19, 12, 18 ff; 26, 185, 190 ff; BGH NJW 1955, 1272; 1959, 1533, 1535 insoweit in BGHZ 30, 149 nicht abgedruckt; NJW 1962, 102; Urteile vom 30. Oktober 1961 - VII ZR 157/60 - = WM 1962, 13 und vom 12. Juni 1969 - VII ZR 13/67 - = WM 1969, 1072). Für die Annahme der Sittenwidrigkeit des hier in Frage stehenden Sicherungsvertrags nach den insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen fehlt es jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten.
Dazu genügte nicht, daß die Beklagte lediglich vortragen ließ, an zwei bestimmten Tagen im Jahre 1969 hätten die von der Firma J. gemeldeten Außenstände die von ihr bei der Klägerin in Anspruch genommene Kreditsumme jeweils um rund 54.000 DM überstiegen. Daraus war die Sittenwidrigkeit der Globalabtretung wegen eventueller Übersicherung der Klägerin noch nicht herzuleiten. Dem stehen vielmehr folgende Umstände gegenüber, aus denen sich ergibt, daß im Gegenteil der Firma J. ausreichender wirtschaftlicher Handlungsspielraum geblieben war:
a)
So war sie bei der Inanspruchnahme von Warenkredit nicht unangemessen behindert, da - wie unter II 1 dargelegt - die von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfaßten Forderungen unter die Globalabtretung erst fielen, wenn sie frei von Rechten Dritter geworden waren.
b)
Ferner war die Globalabtretung als stille Zession vereinbart. Die Klägerin behielt sich zwar vor, die Abtretung nach ihrem billigen Ermessen offen zu legen. Solange sie das nicht tat, war ihr Kunde aber ermächtigt, die Forderungen unmittelbar einzuziehen. Er mußte sie freilich an die Klägerin weiterleiten, in deren wiederum billigem Ermessen es stand, ihm die eingegangenen Gegenwerte wieder zur Verfügung zu stellen. Darüber, inwieweit die Firma J. dadurch in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise in ihrer Bewegungsfreiheit eingeengt worden sein soll, hat die Beklagte aber nichts vorgetragen. Von selbst versteht sich das nicht.
Entscheidend ist immer, in welchem Geist die jeweilige Bank die zu ihren Gunsten in einen Sicherungsvertrag aufgenommenen Klauseln handhaben will und nach dem Sinn des Vertrags handhaben darf (BGH NJW 1962, 102, 103). Das hängt vom Einzelfall ab. Hier kommt hinzu, daß sich die Klägerin ausdrücklich bereit erklärt hat, die ihr als Sicherheit dienenden Rechte freizugeben, sobald und so weit sie sie zur Sicherung ihrer Ansprüche nicht benötigt.
c)
So hat sie denn auch unstreitig Wechsel der Firma P. über 70.000 DM, die sie selbst nicht hereinnehmen wollte, der Firma J. zur anderweitigen Verwertung überlassen. Diese hat sie bei der Beklagten untergebracht.
Aus alledem ergibt sich zumindest ein so großer Spielraum für die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Firma J., daß allein mit der von der Beklagten aufgestellten Behauptung, wonach an zwei bestimmten Tagen die der Klägerin zur Sicherung abgetretenen Forderungen die tatsächlich in Anspruch genommene Kreditsumme um über 50.000 DM überstiegen haben soll, die Sittenwidrigkeit der Globalabtretung aus dem Gesichtspunkt der Knebelung nicht darzutun ist.
3.
Mit der Zurückweisung der von der Firma P. stammenden Wechsel hat die Klägerin keineswegs stillschweigend auf die ihr im Wege der Globalzession abgetretene Forderung gegenüber der Firma P. verzichte, wie die Beklagte noch geltend macht. Sie hat es der Firma J. lediglich überlassen, den Gegenwert für diese Forderung in der Höhe flüssig zu machen, in der Wechsel gegeben waren. Von einem weiterreichenden "Verzicht" konnte auch die Firma J. nicht ausgehen. Im vorliegenden Falle geht es aber unstreitig nicht um den Teil der Forderung gegen die Firma P., der mit den Wechseln abgedeckt worden ist, sondern um den überschießenden Betrag, den sich die Beklagte durch Abbuchung von dem bei ihr geführten laufenden Konto der Firma P. verschafft hat.
III.
Die Beklagte hat schließlich noch beanstandet, daß das Landgericht der Klägerin nach § 252 Satz 2 BGB Verzugszinsen in Höhe von 11 % seit 17. Juni 1970 zugebilligt hat. Daß eine Sparkasse wie die Klägerin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge seit Mitte des Jahres 1970 mit Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, eine solche Rendite zu erzielen, ist aber ohne weiteres anzunehmen. Dabei ist sie nicht allein auf die Darlehensgewährung angewiesen. Es bieten sich ihr außerdem mannigfaltige Möglichkeiten der Kapitalanlage. Deshalb war der Beweisantrag der Beklagten unerheblich, wonach der von der Beklagten geschuldete Betrag mangels entsprechender Kreditnachfrage bei der Klägerin brach gelegen hätte.
IV.
Das Landgericht hatte daher zutreffend der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Revision der Klägerin ist begründet. Der Senat kann auch nach § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO abschließend in der Sache selbst entscheiden. Auf die Revision ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO.
Richter Erbel
Richter Schmidt
Richter Girisch
Richter Doerry