Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1982, Az.: 2 StR 500/81
Beantragung der Ladung und Vernehmung eines ausländischen Zeugen; Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages; Schutz des freien Geleits; Heroinanteil eines Heroingemischs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.02.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 500/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 02.12.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1982, 207
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Zihni B. aus F., geboren 1955 in A. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Ablehnung eines Beweisantrages auf die Vernehmung eines im Ausland lebenden Zeugen, der in der Bundesrepublik Deutschland mit Haftbefehl gesucht wird, wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels ist fehlerhaft, wenn der Zeuge in der Ladung nicht auf den in Frage kommenden Schutz des freien Geleits hingewiesen worden ist.
- 2.
Allein die Erfahrung, daß Heroin i. d. R. bis auf 25 % Heroinanteil gestreckt wird, rechtfertigt es nicht, in allen Fällen, in denen der Heroinanteil nicht festgestellt werden kann, ohne weiteres von diesem Erfahrungswert auszugehen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 3. Februar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende
Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 1980, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO Erfolg; auf das übrige Revisionsvorbringen kommt es deshalb nicht mehr an.
Der Angeklagte hatte hilfsweise die Ladung und Vernehmung seines in der Türkei lebenden Bruders Adil B. vor dem Prozeßgericht beantragt, um zu beweisen, daß er mit dessen Heroingeschäften "nichts zu tun gehabt habe". Die Strafkammer hat diesen Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, der Zeuge sei unerreichbar. Von seiner Ladung sei abgesehen worden, weil keine Aussicht bestehe, daß der Zeuge ihr in absehbarer Zeit Folge leisten werde. Er stehe in dem dringenden Verdacht, gemeinsam mit dem Angeklagten Zihni B. Heroin verkauft zu haben. Deswegen sei gegen ihn auch ein Haftbefehl erlassen worden. Der Ermittlungsrichter, der für die Gewährung eines "freien Geleits" allein zuständig sei, habe dies dem Zeugen versagt. Adil B. würde im Falle seines Erscheinens vor der Strafkammer deshalb Gefahr laufen, verhaftet zu werden (UA S. 15).
Diese Ablehnung war rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat lediglich die Möglichkeit der Gewährung eines sicheren Geleits nach § 295 StPO erörtert und dabei übersehen, daß Art. 12 des für die Türkei und die Bundesrepublik Deutschland geltenden Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (BGBl 1964 II 1369, 1386; 1976 II 1799) den Zeugen vor einer Strafverfolgung und Verhaftung wegen der genannten Tat schützt, wenn er auf Vorladung der deutschen Justizbehörden vor Gericht erscheint. Bei einer Ladung des Zeugen hätte auf diesen Schutz des freien Geleits hingewiesen werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1981 - 5 StR 164/81). Dafür, daß er einer solchen Ladung nicht Folge geleistet hätte, sind keine Anhaltspunkte vorhanden.
Auf der fehlerhaften Ablehnung des genannten Hilfsbeweisantrags kann das angefochtene Urteil beruhen. Es ist deshalb aufzuheben, soweit es den Angeklagten B. betrifft.
Im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wird folgendes zu beachten sein:
a)
Allein die Erfahrung, daß Heroin in der Regel mit Streckmitteln bis auf einen Heroinanteil von 25 % verdünnt wird, rechtfertigt es nicht, in allen Fällen, in denen der Heroinanteil eines Heroingemischs nicht festgestellt werden kann, ohne weiteres von diesem Erfahrungswert auszugehen. Da auch Heroinzubereitungen mit wesentlich geringeren Heroinanteilen gehandelt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 26. August 1981 - 2 StR 467/81), muß der Tatrichter entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Heroingemischs treffen oder aber von dem für den Angeklagten günstigsten Mischungsverhältnis ausgehen (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1981 - 2 StR 583/81).
b)
Der Gesichtspunkt der Generalprävention darf nicht zu einer Überschreitung der schuldangemessenen Strafe führen (vgl. BGHSt 20, 264, 267).
Meyer
Maier
Theune
Gollwitzer