Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1981, Az.: 2 StR 583/81
Annahme eines besonders schweren Falles bei der Einfuhr einer erhöhten Menge reinen Heroins
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1981
- Aktenzeichen
- 2 StR 583/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 13800
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 29.04.1981
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1982, 73
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Arbeiter Heinz Jürgen L. aus H., geboren am ... 1941 in S./Pommern, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Oktober 1981
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. April 1981
- a)
im Ausspruch über die wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in drei Fällen (IV 2, V b der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafen,
- b)
im Gesamtstrafenausspruch
jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit das Landgericht die drei Fälle der unerlaubten Einfuhr von jeweils "5 bis 8 g Heroin" als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in besonders schweren Fällen bewertet, hält die Entscheidung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Auch wenn das Urteil von "Heroin" und nicht von "Heroingemisch" spricht, so sind doch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Angeklagte reines Heroin einführte. Geht man davon aus, daß es sich um ein Heroingemisch handelte, dann fehlen Angaben über den Anteil des Heroingehalts. Lag dieser - was nicht ausgeschlossen ist - bei etwa 10%, dann wurden jeweils nur 0,5 g reines Heroin eingeführt. Dies reicht zur Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 5 und 6 a BtMG nicht aus.
Der genannte Fehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs in den davon betroffenen drei Fällen (IV 2, V b der Urteilsgründe).
Damit entfällt auch die Grundlage für die Gesamtstrafenbildung.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Müller
Maier
Theune
Zschockelt