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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1981, Az.: 5 StR 164/81

Widerspruch der Urteilsgründe zu der zuvor vorgenommenen Wahrunterstellung; Ablehnung des Antrags auf Vernehmung eines Zeugen wegen Unerreichbarkeit (Aufenthalt in der Türkei); Ablehnung des Antrags auf Vernehmung eines Dolmetschers (Übersetzers)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1981
Aktenzeichen
5 StR 164/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 14521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 22.10.1980

Fundstelle

  • StV 1981, 601-602

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

1. Zimmermann Ismail C. aus B., geboren am ... 1941 in O.(Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Rechtsanwaltin ... und Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten Ismail C.,

2. Musiker Niyazi C. aus B., geboren am ... 1953 in O.(Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten Niyazi C.,

3. Schweißer Mustafa S. aus B., geboren am ... 1941 in T. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten S.,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. Juni 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwaltin ... und Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten Ismail C.,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten Niyazi C.,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten S.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten Ismail C., Niyazi C. und S. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 1980 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Verfahrensrügen der Beschwerdeführer Ismail C., Niyazi C. und S. sind erfolglos.

2

1.

Alle drei Beschwerdeführer beanstanden, daß der Tatrichter eine zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten habe. Das Landgericht hat unter Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung des Zeugen T. als wahr unterstellt, "daß der Zeuge A. die in das Wissen des Zeugen T. gestellten Tatsachen diesem gegenüber bekundet hat" (Protokollband Bl. 68 R). Nach dem Beweisantrag sollte der in Haft befindliche Zeuge T. u.a. zu der Behauptung gehört werden, daß A. ihm folgendes erklärt habe: Er habe den Beschwerdeführer Niyazi C. wahrheitswidrig des Rauschgifthandels beschuldigt, um sich aus der Haft freizukaufen und dem Beschwerdeführer eine Lektion zu erteilen; tatsächlich habe er jedoch kein Heroin von dem Beschwerdeführer Niyazi C. bezogen (Protokollband Bl. 65,89).

3

Die Rüge greift nicht durch. Die Urteilsgründe widersprechen nicht der Wahrunterstellung. Sie setzen sich allerdings auch nicht ausdrücklich mit ihr auseinander. Das war hier indessen nicht unerläßlich. Der Tatrichter hat bei der Beweiswürdigung berücksichtigt, daß der Zeuge A. ebenso wie andere Belastungszeugen aus Gewinnsucht mit Rauschgift gehandelt hat und daß bei seinen belastenden Aussagen die "Hoffnung mitschwang", Vorteile bei der Behandlung der eigenen Strafsache zu erlangen (UA S. 8). Angesichts dieser kritischen Beurteilung des Zeugen A. ist nicht zu besorgen, daß der Tatrichter die Wahrunterstellung aus den Augen verloren hat. Der Tatrichter hat es trotz des problematischen Persönlichkeitsbildes des Zeugen für entscheidend gehalten, daß der Zeuge A. "detailliert - wie bereits bei früheren kriminalpolizeilichen Vernehmungen - die Abwicklung der Rauschgiftgeschäfte geschildert" hat (UA S. 24).

4

2.

Alle drei Beschwerdeführer rügen ferner, daß das Landgericht dem Hilfsbeweisantrag vom 20. Oktober 1980 auf Vernehmung des Zeugen N. O. (Protokollband Bl. 93 R, 98,100) wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels nicht nachgegangen ist (UA S. 24 bis 25). Die Rüge ist nicht begründet. Zwar ist der Hinweis des Tatrichters, er habe keine rechtliche Möglichkeit, den in der Türkei in Haft befindlichen, in Deutschland wegen eines Rauschgiftvergehens gesuchten türkischen Zeugen nach B. zu laden (UA S. 25), nicht fehlerfrei, weil dabei die durch die Artikel 11, 12 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (BGBl 1964 II S. 1369,1386; 1976 II S. 1799) eröffneten Möglichkeiten unerwähnt bleiben. Indessen sollte der Zeuge nach dem Beweisantrag nicht in Berlin, sondern in der Türkei gehört werden, und zwar "durch sämtliche Richter dieser Strafkammer", durch einen ersuchten Richter im Rechtshilfeverfahren oder durch den anschließend in der Hauptverhandlung als Zeugen zu vernehmenden Verteidiger Rechtsanwalt R. (Protokollband Bl. 98). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter wegen der Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks nur eine Vernehmung des Zeugen in Gegenwart aller Richter in Betracht gezogen, eine konsularische Vernehmung, die Vernehmung durch einen ersuchten Richter und die Anhörung des Verteidigers über ein mit dem Zeugen geführtes Gespräch dagegen nicht für ausreichend gehalten hat. Die Strafkammer war nicht rechtlich verpflichtet, sich mit sämtlichen Richtern in die Türkei zu begeben, um dort bei der Vernehmung des Zeugen, dessen Aufenthaltsort überdies nicht feststand, anwesend zu sein. Sie hatte hierüber nach pflichtmäßigem Ermessen unter Berücksichtigung ihrer Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu entscheiden. Dabei mußte angesichts der Beweisbehauptung und der Verfahrenslage besonders ins Gewicht fallen, daß bei einer Vernehmung des Zeugen Og. in der Türkei, auch in Anwesenheit sämtlicher Richter, die Gegenüberstellung mit den Angeklagten und den anderen Zeugen nicht möglich war. Eine Vernehmung des Zeugen N. Og. in Deutschland ist nicht beantragt worden. Die Notwendigkeit, sich darum zu bemühen, brauchte sich dem Tatrichter hier nicht aufzudrängen.

5

3.

Aus denselben Gründen bleibt die von den Angeklagten Niyazi C. und S. erhobene Verfahrensrüge erfolglos, die sich dagegen richtet, daß ein inhaltlich gleichartiger, von den drei Beschwerdeführern schon am 16. Oktober 1980 (Protokollband Bl. 61 R,80) gestellter Beweisantrag durch Beschluß der Strafkammer vom selben Tage (Bl. 67 R) abgelehnt worden ist. Das Landgericht hat die Ablehnung damit begründet, daß der in der Türkei befindliche Zeuge N. Ost T unerreichbar sei, weil er einer Ladung nach Deutschland wegen des hier gegen ihn anhängigen Strafverfahrens nicht folgen werde, und daß "eine Vernehmung durch ein ersuchtes Gericht in der Türkei nicht ausreichen würde". Auch der Beweisantrag vom 16. Oktober 1980 richtete sich nur auf eine Vernehmung des Zeugen in der Türkei.

6

4.

Unbegründet ist ferner die Rüge des Angeklagten Ismail C., die einen Beweisantrag dieses Angeklagten auf Vernehmung des Zeugen A. oder A. (Protokollband Bl. 64 R, 86) betrifft. Das Landgericht hat diesen Beweisantrag unter Bezugnahme auf die Gründe des vorstehend zu 3. genannten Beschlusses vom 16. Oktober 1980 abgelehnt (Protokollband Bl. 68). In dem Beweisantrag war als Beweisthema, abgesehen von einer mit der Revisionsbegründung nicht näher erläuterten und daher im Revisionsverfahren unbeachtlichen Bezugnahme auf den Inhalt eines anderen Beweisantrages, angegeben, daß der Zeuge in der Lage sein werde, "weitere Details" bekanntzugeben, die geeignet seien, den Belastungszeugen Gürgenc als gänzlich unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Es kann dahinstehen, ob die Umschreibung des Beweisthemas bestimmt genug war, um die Anwendung des § 244 Abs. 3 StPO zu rechtfertigen. Jedenfalls durfte der Tatrichter den Zeugen Ars/Az für unerreichbar halten. Das Beweisbegehren ging dahin, den Zeugen in der Türkei vernehmen zu lassen (Bl. 86 des Protokollbandes). Daß das Gericht wegen der Bedeutung des persönlichen Eindrucks von dem Zeugen eine Vernehmung durch den ersuchten Richter für unzureichend gehalten hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit der Frage, ob der Zeuge A./A. in der Türkei in Anwesenheit aller Richter vernommen werden konnte, hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Dazu hatte sie nach dem Inhalt des Beweisantrages und den sonstigen Umständen bei Ausübung pflichtmäßigen Ermessens auch keinen Anlaß.

7

Der Beschwerdeführer Ismail C. hatte keinen Anspruch darauf, daß sein "Ergänzungsantrag" vom 16. Oktober 1980 (Protokollband Bl. 65,88) durch Gerichtsbeschluß beschieden wurde. Der Antrag, der die Ermittlung der Anschrift des Zeugen A./A. zum Gegenstand hatte, war kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO. Auch insoweit ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Nach dem Vermerk des Berichterstatters der Kammer vom 16. Oktober 1980 (Protokollband, nach Bl. 90) hatte sich schon eine andere Strafkammer "auf Veranlassung von Rechtsanwalt P."unter Einschaltung von Interpol vergeblich darum bemüht, den Aufenthaltsort des Zeugen in der Türkei zu ermitteln; deswegen versprach auch die mit dem "Ergänzungsantrag" verlangte Beiziehung eines Schriftsatzes des Rechtsanwalts P. keine weiteren Aufschlüsse über den Aufenthaltsort des Zeugen. Daß der Beschwerdeführer und seine Verteidiger von dem Inhalt des Vermerks nicht unterrichtet worden sind, ist nicht bewiesen.

8

5.

Auch die von dem Angeklagten Ismail C. beanstandete Behandlung des Beweisantrages auf Vernehmung des Zeugen K. (Protokollband Bl. 61,72) begründet keinen Verfahrensfehler. In dem Beweisantrag war angegeben worden, die ladungsfähige Anschrift des Zeugen, der freigesprochen worden sei und sich in B. aufhalte, sei im Besitz der achten großen Strafkammer des Landgerichts Berlin. Das Landgericht hat den Beweisantrag wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels abgelehnt und zur Begründung angeführt, daß dem Vorsitzenden und der Geschäftsstelle der genannten Strafkammer die ladungsfähige Anschrift des Zeugen nicht bekannt sei (Protokollband Bl. 66 R). Anlaß zu weiteren Nachforschungen nach dem Aufenthalt des türkischen Zeugen hatte der Tatrichter schon deswegen nicht, weil das gegen K. gerichtete Verfahren ersichtlich längere Zeit zurücklag und die Verteidigung ihre Behauptung, daß der Zeuge in B. sei, nicht näher begründet hat; ein in den Strafakten befindlicher Vermerk der Polizei (Bd. II Bl. 285) besagt, daß der Zeuge K. am 3. Februar 1978 auf Grund einer Ausweisungsverfügung in die Türkei abgeschoben worden ist.

9

6.

Unbegründet ist schließlich die Verfahrensrüge des Angeklagten Ismail C., die sich gegen die Behandlung des Beweisantrages auf Vernehmung des Dolmetschers Si. (Bl. 61,76 des Protokollbandes) richtet. Nach dem Beweisantrag sollte der Zeuge zu der Behauptung vernommen werden, daß die drei Zeugen G., Sa. und Frau Ba. "ausweislich ihrer Bekundungen niemals in irgendeiner Weise in bezug auf den Angeklagten Ismail C. Tatzeugen gewesen sind", sondern nur von irgendwelchen Geschäften "gehört haben wollen" (Bl. 76 des Protokollbandes). Das Landgericht, hat die beantragte Beweiserhebung mit der Begründung abgelehnt, daß die in das Wissen der drei Zeugen Ba., G. und Sa. gestellten Tatsachen bereits erwiesen seien (Protokollband S. 66 R). Der Revision ist zuzugeben, daß nicht diese drei Zeugen benannt worden waren, sondern der Dolmetscher Si.. Indessen kann die Verurteilung auf dieser Unstimmigkeit nicht beruhen. Der Tatrichter hat nach den Gründen des Ablehnungsbeschlusses angenommen, daß die in dem Beweisantrag bezeichneten Aussagen der drei Zeugen zuträfen; das schließt seine Überzeugung ein, daß sie überhaupt Aussagen des genannten Inhalts gemacht haben. Die Gründe des Ablehnungsbeschlusses widersprechen auch nicht den Urteilsfeststellungen: Danach haben die Zeugen G. und Frau Ba. in keinem Fall Geschäften des Beschwerdeführers Ismail C. persönlich beigewohnt; die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen dieser Zeugen beruhten jeweils auf Informationen durch Dritte. Das gilt für den Zeugen G. auch im Fall II 2 des Urteils sowie in denjenigen Fällen, in denen er selbst Rauschgift gekauft hat (Fälle II 1,4 des Urteils). Den Zeugen Sa. erwähnen die Urteilsgründe, soweit sie sich auf die Verurteilung des Angeklagten Ismail C. beziehen, nicht.

10

7.

Die übrigen Verfahrensrügen sind, soweit sie in zulässiger Form erhoben worden sind, offensichtlich unbegründet. Den am 13. Oktober 1980 gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen D. (Protokollband Bl. 48 R,54), der nach Auffassung der Revision des Angeklagten S. hätte beschieden werden müssen, hat der Verteidiger dieses Beschwerdeführers am 13. Oktober 1980 zurückgenommen (Protokollband Bl. 49). Deswegen, ferner mit Rücksicht auf den Inhalt der Beweisbehauptung, brauchte sich dem Tatrichter die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, dem Beweisthema von sich aus nachzugehen.

11

II.

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.

12

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel