Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1981, Az.: 2 StR 417/81
Einsatz von Polizeispitzeln bei Rauschgiftgeschäften; Glaube des Täters als "Polizeihelfer" eingesetzt zu sein; Annahme von Lücken in der Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1981
- Aktenzeichen
- 2 StR 417/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 14555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 05.03.1981
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
Arbeiter Halife B. aus B., geboren am ... 1957 in B./Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Dezember 1981
auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1981,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 16.
Dezember 1981,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, da schon die Sachrüge durchgreift.
Die Beweiswürdigung des Gerichts leidet an sachlich-rechtlichen Mängeln, die zur Aufhebung des Urteils nötigen. Sie ist insoweit lückenhaft, als sie die Auseinandersetzung mit wesentlichen Umständen vermissen läßt, deren Erörterung sich hier aufdrängte. Zwar kann dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlußfolgerung kommen darf; aus seinem Urteil muß sich jedoch ergeben, daß er seiner Pflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung genügt, also keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen hat, der geeignet sein könnte, das Beweisergebnis zu beeinflussen (BGH, Urteile vom 4. November 1975 - 1 StR 552/75 -; vom 24. Juli 1977 - 1 StR 207/77 -; vom 12. Juni 1979 - 1 StR 158/79 -; vom 30. Januar 1980 - 2 StR 758/79 -; vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 622/80 - und Beschluß vom 9. Juni 1981 - 4 StR 90/81 -).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er sei von dem Jugoslawen K. und einem Araber des Vornamens Mustafa zur Mitwirkung an dem Rauschgiftgeschäft veranlaßt worden. Beide hätten sich als Vertrauensmänner der Polizei ausgegeben und ihm angetragen, bei der Ermittlung und Überführung von Rauschgifthändlern behilflich zu sein. Deshalb habe er sich an der Anbahnung und Abwicklung des Haschischgeschäfts mit seinem Landsmann A. beteiligt. K. und Mustafa hätten ihm gesagt, die Polizei werde seine Angelegenheit regeln.
Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte weder im Dienste der Polizei stand noch selbst glaubte, bei seiner Mitwirkung an dem Rauschgiftgeschäft für die Polizei tätig zu sein. Sie hat jedoch auf einen entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung als wahr unterstellt, daß K. und Mustafa im Auftrag der Ermittlungsbehörden bei der Aufklärung von Rauschgiftdelikten arbeiten, hierfür eine Belohnung in Geld erhalten und den Ermittlungsbehörden als unzuverlässig bekannt sind, ferner, daß die Polizei das gesamte Tatgeschehen am 2. September 1980 genauestens observierte, kontrollierte und lenkte, und weiterhin, daß der - noch am selben Tage festgenommene - Angeklagte zwei Tage später seinem Verteidiger sagte, er arbeite für die Polizei.
Dieser Wahrunterstellung mißt das Gericht aus mehreren Gründen keine das Beweisergebnis beeinflussende Bedeutung bei. Zum einen folge daraus, daß an dem Rauschgiftgeschäft als Aufkäufer "Polizeispitzel" (K. und Mustafa) sowie ein Polizeibeamter beteiligt gewesen seien, noch nicht, daß auch der Angeklagte für die Polizei gearbeitet habe oder des Glaubens gewesen sei, dies zu tun. Des weiteren könne er auch bei seiner Mitteilung an den Verteidiger eine Unwahrheit gesagt haben. Und schließlich vermöge ihn der Umstand, daß der Rauschgifthandel von der Polizei beobachtet und das Haschisch sichergestellt worden sei, nicht zu entlasten, da nicht er es gewesen sei, der den polizeilichen Zugriff veranlaßt habe.
Diese Würdigung läßt wesentliche Gesichtspunkte außer acht. Sie bleibt die Erklärung dafür schuldig, wieso der Angeklagte, wenn er selbst nicht glaubte, an einem "Polizeigeschäft" beteiligt zu sein, dazu kommen konnte, seinem Verteidiger zwei Tage nach der Festnahme eine gegenteilige Darstellung zu geben. Zwar brauchte die von ihm behauptete Mitteilung - wie der Kammer zuzugeben ist - nicht wahr zu sein. Sie mußte jedoch hier vor dem Hintergrunde gewürdigt werden, daß tatsächlich ein "Polizeigeschäft" vorlag, K. und Mustafa "Polizeispitzel" waren und der Angeklagte von ihnen ins Spiel gebracht worden sein will. Wußte der Angeklagte nicht, daß die Polizei das Rauschgiftgeschäft observierte, kontrollierte und lenkte, dann stellt sich zunächst die Frage, was ihn kurz nach der Tat dazu veranlaßt hat, mit seiner Angabe, für die Polizei zu arbeiten, eine Kenntnis vorzuspiegeln, die er - nach der Überzeugung der Kammer - nicht hatte, obgleich das, was er damit zu wissen vorgab, in einem wesentlichen Punkt ("Polizeigeschäft") zutraf. Freilich mag der Angeklagte nachträglich aus dem Zugriff der Polizei geschlossen haben, daß dieses Geschäft von ihr observiert worden war. Dies erklärt aber noch nicht, wieso seine Einlassung dem wirklichen - jedenfalls von der Kammer als wahr unterstellten - Sachverhalt auch darin entspricht, daß K. und Mustafa, von denen er angeworben sein will, wirklich Vertrauensmänner der Polizei waren. Angesichts dieser auffälligen Übereinstimmung zwischen der Einlassung des Angeklagten und den tatsächlichen Gegebenheiten hätte es näherer Erörterung bedurft, wie es dem Angeklagten - wenn nicht ein geradezu unwahrscheinlicher Zufall bemüht wird - möglich gewesen sein soll, dem wahren Sachverhalt in einer derart überraschenden Weise nahezukommen, obgleich er bei der Tat noch nicht gewußt hat, daß er an einem polizeilich kontrollierten Rauschgiftgeschäft mitwirkte. Damit hat sich die Kammer nicht auseinandergesetzt; sie geht an der sich aufdrängenden Frage vorbei, was den Angeklagten nach seiner Festnahme in die Lage versetzt haben könnte, nunmehr gerade jene Zusammenhänge zu durchschauen, die ihm bei der Tat selbst verborgen geblieben sind. Insoweit weist die Beweiswürdigung eine Lücke auf, die sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der übrigen Erwägungen nicht schließen läßt.
Angesichts dieser Lücke gewinnt auch der Umstand Bedeutung, daß im Urteil nicht mitgeteilt wird, was K., der ausweislich der Sitzungsniederschrift als Zeuge vernommen worden ist, ausgesagt hat, bevor er weitere Auskünfte verweigerte und seine bisherige Aussage widerrief. Darin liegt hier ein Rechtsfehler. Zwar braucht der Tatrichter grundsätzlich nicht sämtliche Einzelergebnisse der Beweisaufnahme im Urteil darzustellen und zu würdigen (BGH, Urteile vom 22. April 1975 - 5 StR 402/74 - und vom 30. März 1976 - 1 StR 63/76 -). Im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten, von K. und Mustafa als "Polizeihelfer" eingesetzt worden zu sein, drängte es sich jedoch im vorliegenden Falle auf, die Aussage des Zeugen K. zu diesem Punkt im Urteil wiederzugeben und in die Würdigung einzubeziehen; denn sie berührte die für die Kammer entscheidende Frage, ob dem Angeklagten die Behauptung zu widerlegen war, daß er geglaubt habe, für die Polizei zu arbeiten.
Die bezeichneten Mängel des Urteils werden nicht dadurch aufgewogen, daß die Kammer eine Reihe weiterer Erwägungen angestellt hat, um das von ihr gefundene Beweisergebnis zu stützen. Diese sind - ohne daß es auf Einzelheiten ankommen könnte - weder einzeln noch zusammengenommen geeignet, die Möglichkeit auszuschließen, daß die Verurteilung auf den dargelegten Rechtsfehlern beruht.
So widerspricht der Umstand, daß der Angeklagte - nach der Aussage des Zeugen S. - kein von der Polizei beauftragter Vertrauensmann war, nicht notwendigerweise der Annahme, daß K. und Mustafa ihn ohne Wissen der Polizei eigenmächtig als Hilfsperson einsetzten, zumal beide den Ermittlungsbehörden als unzuverlässig bekannt waren.
Auch besagt die Tatsache, daß die Polizei keinesfalls 2.000 DM für jedes aufgedeckte Rauschgiftgeschäft zahlt, nichts gegen die Möglichkeit, daß K. und Mustafa dies wahrheitswidrig behaupteten, um den Angeklagten zur Mitarbeit zu bestimmen.
Müller
Meyer
Theune
Niemöller