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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1975, Az.: 5 StR 402/74

Revisionsrechtliche Beurteilung einer fortgesetzten Untreue und Abgabenhinterziehung; Verlesung von nicht für die Beweisführung vorgesehenen Schriften; Prozessuale Einordnung des Verlesens einer im Ausland stattgefundenen Vernehmung; Formanforderungen an eine revisionsrechtliche Rechtfertigungsschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1975
Aktenzeichen
5 StR 402/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 03.04.1973

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Untreue, fortgesetzte Abgabenhinterziehung u.a.

Prozessführer

1. Kaufmann Antonius van O. aus H. über P., geboren am ... 1934 in B. (Niederlande), zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Kaufmann Johannes E. aus Ha., geboren am ... 1940 in S. Kreis L., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. April 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus Ha. als Verteidiger des Angeklagten zu 1 (van O.), Rechtsanwalt ... aus Ha. als Verteidiger des Angeklagten zu 2 (E.),
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten van O. und E. wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. April 1973 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als Geldstrafen verhängt worden sind.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie führen zur Aufhebung der Geldstrafen, haben aber im übrigen keinen Erfolg.

2

A.

I.

Verfahrensrügen beider Beschwerdeführer:

3

1.

Sie bemängeln, daß die vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitverurteilten D. unzulässig gewesen, daß in diesem Zusammenhange gegen §§ 230 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO verstoßen worden sei. Der Angeklagte E. meint überdies, der Tatrichter habe dabei die §§ 261, 338 Nr. 8 StPO verletzt.

4

Die Angriffe gehen fehl.

5

a)

Ob eine Trennung rechtshängiger Strafsachen zweckmäßig ist, vermag allein der Tatrichter zu beurteilen. Seine Entscheidung hierüber kann daher grundsätzlich vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden, sofern kein Ermessensmißbrauch vorliegt oder infolge der Trennung andere Verfahrensvorschriften verletzt worden sind.

6

b)

Die Revisionen behaupten dies und berufen sich hierfür in erster Linie auf den Wortlaut des Abtrennungsbeschlusses.

7

aa)

Dieser sagt allerdings nicht ausdrücklich, daß in der abgetrennten Verhandlung gegen D. nur die Anklagevorwürfe zu I 1 und 2 erörtert werden sollten (die sich nach der zugelassenen schriftlichen Anklage auf die Beschwerdeführer van O. und E. nicht erstreckten). Deshalb - so meinen die Revisionen - gehe schon aus dem Wortlaut des Beschlusses hervor, daß (in Abwesenheit der Beschwerdeführer) gegen den Mitverurteilten D. auch über Fragen verhandelt worden sei, die unmittelbar oder mittelbar den Anklagevorwurf zu II 5 berührt hätten, in dem die Angeklagten van O. und E. verurteilt worden sind.

8

bb)

Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

9

Nach dem Wortlaut des Beschlusses ist nur deshalb abgetrennt worden, um die Beschwerdeführer als Zeugen im Verfahren gegen D. zu hören. Auch ohne nähere Erläuterung deutet bereits dies darauf hin, daß in dem abgetrennten Verfahren gegen D. lediglich über die Anklage vorwürfe zu I verhandelt werden sollte.

10

Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, haben Angeklagte und Verteidiger den Beschluß des Landgerichts damals auch nicht anders verstanden. Denn sie haben nach Ablauf der ihnen (zum Zwecke der Besprechung) antragsgemäß gewährten Verfahrensunterbrechung den Beschluß und seine Ausführung widerspruchslos hingenommen.

11

c)

Entsprechend dem Wortlaut und dem Zweck des Beschlusses ist nach der Abtrennung ersichtlich auch nur über die Anklagevorwürfe zu I verhandelt worden. Denn der Vorsitzende ist den Auskunftsverweigerungen beider Angeklagter mit dem Hinweis begegnet, die Fragen seien "unverfänglich", sie müßten daher von den Zeugen beantwortet werden. Diese Belehrungen sind "nach geheimer Beratung" des Gerichts erfolgt, das sich dabei - wie die vorangegangenen Hinweise auf §§ 55, 57 StPO zeigen - der Grenzen der Auskunftspflicht der als Zeugen gehörten Beschwerdeführer durchaus bewußt war. Der Angeklagte van O. ist übrigens sogar von seinem Verteidiger dahin "beraten" worden, er solle die Frage des Gerichts beantworten (Protokollband Bl. 384).

12

d)

Daß die Beschwerdeführer vorweg auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen worden waren, gibt der Rüge ebenfalls keinen Halt.

13

Diese Belehrungen entsprangen der Pflicht des Vorsitzenden, die als Zeugen gehörten Angeklagten vor einer möglichen Selbstbelastung in einem Verfahren zu bewahren, in dem sie nicht angeklagt waren. Entgegen dem Revisionsvorbringen des Angeklagten Ehers ist also auch hieraus nicht zu folgern, daß seine Verurteilungen im Falle II 5 auch auf der abgetrennten Verhandlung gegen Döller beruhen.

14

e)

Ebensowenig läßt sich dies der Sitzungsniederschrift oder den Entscheidungsgründen entnehmen.

15

Wenn die Sitzungsniederschrift für Inhalt und Umfang von Zeugenaussagen Beweis erbringen könnte, würde sie - auch ohne die oben erörterten Umstände - die Revisionsbehauptungen nicht nur unbestätigt lassen, sondern widerlegen (vgl. Protokollband Bl. 382-384).

16

Entsprechendes gilt für die Urteilsgründe.

17

Die eingehenden Darlegungen des Beschwerdeführers E. hierzu sind - soweit überhaupt zulässig - offensichtlich unbegründet. Er verkennt insbesondere (wie sich auch bei anderen Verfahrensrügen zeigt), daß Verfahrensverstöße nicht vermutet werden, sondern zu beweisen sind. Es bedarf daher keiner näheren Behandlung der Revisionsbehauptungen, die §§ 338 Nr. 8, 261 StPO seien durch den Abtrennungsbeschluß und seine Folgen (ebenfalls) verletzt worden.

18

2.

Im Ergebnis wirkungslos bleibt auch die Rüge, der Zeuge G. sei nicht vereidigt, ein Beschluß über die Gründe hierfür sei nicht verkündet und ersichtlich nicht gefaßt worden, die Strafkammer habe aber die Aussage dieses Zeugen "als beeidigt" gewürdigt. Auf diesen Verstößen gegen §§ 59, 60 Nr. 2, 64, 261 StPO beruhe nicht nur die Verurteilung des Angeklagten E. aus §§ 31 MOG, 392 AO im Falle II 2, sondern auch dessen Untreueverurteilung in diesem Falle sowie die Schuldsprüche gegen beide Beschwerdeführer in allen anderen Fällen.

19

a)

Die Sitzungsniederschrift teilt zu 103 Vernehmungen im einzelnen mit, ob die jeweils gehörten Zeugen und Sachverständigen vereidigt beziehungsweise aus welchen Gründen sie nicht vereidigt worden sind. Außerdem ergibt das Protokoll in allen diesen Fällen, daß und wann der Tatrichter die Vernommenen entlassen hat. Lediglich beim Zeugen G. fehlt jede Angabe zu alldem.

20

Die Sitzungsniederschrift ist demnach lückenhaft. Der Senat brauchte jedoch der Frage nicht nachzugehen, ob es sich um eine offensichtliche Lücke handelt, die im Wege des Freibeweises zu schließen gewesen wäre.

21

b)

Denn mit Sicherheit kann keine der Verurteilungen beider Beschwerdeführer auf dem von ihnen behaupteten Verfahrensverstoß beruhen.

22

Hierfür kommt es allein auf die schriftlichen Entscheidungsgründe an. Dabei ist - insbesondere bei umfangreichen Fällen der vorliegenden Art - nicht so sehr von Belang, ob und wie häufig der Name eines Zeugen im Urteil erwähnt wird. Entscheidend sind vielmehr Inhalt und Bedeutung der Zeugenaussagen und ihre etwaige Auswirkung auf die Überzeugung des Tatrichters. Im allgemeinen wird das Revisionsgericht dies nicht sicher beurteilen und deshalb die Möglichkeit des Beruhens nicht ausschließen können.

23

Hier ist es anders. Die Beweiswürdigung des Urteils ergibt deutlich, was der Zeuge G. wissen konnte und was er ausgesagt hat. Auch läßt sie zweifelsfrei erkennen, ob und inwieweit diese Bekundungen die Überzeugung des Landgerichts beeinflußt haben (UA S. 400-447).

24

aa)

Daß die Firma B. von der Firma A. insgesamt 48 t Inlandsbutter gekauft, daß der Beschwerdeführer E. dabei nur mit dem Mitangeklagten L. verhandelt hat und daß von der Firma B. der Kaufpreis gezahlt worden ist, hat der Angeklagte E. (glaubhaft) zugegeben (UA S. 400, 402, 403).

25

Neben diesem Eingeständnis sind die bestätigenden Aussagen der Zeugen Al. und G. bedeutungslos gewesen. Nach ihren - insoweit mit dem Geständnis übereinstimmenden - Bekundungen hatten nämlich beide an den Verhandlungen nicht teilgenomen; aus eigenem Wissen konnten sie deshalb hierzu nichts sagen. Die Feststellungen auf S. 404 UA über den Butterkauf und die Zahlung hierfür sind daher durch die Aussage des Zeugen G. nicht beeinflußt worden.

26

Soweit aber G. und Al. über ihre Zusammenarbeit mit dem Mitangeklagten L. ausgesagt haben (UA S. 403), war dies für die Frage nach der Schuld des Angeklagten E. ohne Belang. Betroffen wurde hiervon nur der Mitangeklagte L., um dessen Schuld es im vorliegenden Verfahren indes nicht geht.

27

bb)

Auch die Überzeugung des Landgerichts, daß den "Kaufpreiszahlungen der Firma B. entgegen der Einlassung des Angeklagten E. keine Butterlieferungen der Firma A. gegenübergestanden haben" (UA S. 404), ist von dem behaupteten Verfahrensfehler nicht beeinflußt worden. Das Urteil beruft sich hierfür ausschließlich auf die Zeugenaussagen der (sieben) früheren Angestellten der Firma B.. Die Darlegungen dazu schließen auf S. 406 UA mit den Worten:

"Bei dieser Sachlage ist die Kammer davon überzeugt, daß die Firma B. die 48 t Butter nicht erhalten hat".

28

Wie der Wortlaut zeigt, hat das Landgericht also in diesem Punkte eine sichere Überzeugung gewonnen, ohne daß hierbei die Aussage des Zeugen G. irgendeine Rolle gespielt hätte.

29

Die anschließenden Urteilsausführungen zu b) sind demnach als überflüssige nachträgliche Erwägung zu bewerten.

30

cc)

Die Feststellungen über die Scheinverkäufe an die Firmen S. und O. sind durch den behaupteten Verfahrensmangel ebenfalls nicht berührt worden. Wie das Urteil ergibt, die Revisionen auch nicht in Frage stellen, hat der Zeuge G. hierzu nichts gesagt, er hätte hierzu auch nichts sagen können (vgl. u.a. die Beweiswürdigung auf S. 414-437 UA).

31

dd)

Dasselbe gilt für den zur Verschleierung der Untreuehandlung begangenen Verstoß gegen §§ 31 MOG, 392 AO. Angesichts der Feststellungen und der Beweiswürdigung ist unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer E. meint, "zunächst" diese Verurteilung beruhe auf dem von ihm behaupteten Verfahrensverstoß (S. 9 der schriftlichen Revisionsbegründung vom 06.05.1974). Die Firma A., auf deren Gründung und Handeln sich das - auch insoweit lückenhafte - Wissen des Zeugen G. beschränkte, ist in diese strafbare Handlung weder unmittelbar noch mittelbar hineingezogen worden.

32

ee)

Offensichtlich unbegründet ist die Behauptung beider Revisionen, die Zeugenaussage G. könne (auch) die Verurteilungen in den Fällen II 1, 3, 4 und 5 beeinflußt haben.

33

II.

Verfahrensrügen des Angeklagten E.:

34

1.

Für einen Verstoß gegen §§ 250 Satz 1, 261 StPO besteht kein Anhalt. Entgegen der Revisionsbehauptung hat das Landgericht die Schriftstücke BMO 1/54, 55, 120, 121, 166, 167, 8, 9, 145 f und g nicht als Beweismittel benutzt.

35

Es wollte zunächst lediglich Klarheit über ihre Bedeutung gewinnen. Deshalb hat es ihren Inhalt mit beiden Angeklagten und mit dem Zeugen G. (nur) "erörtert". Dabei ist die Strafkammer zu der Erkenntnis gelangt, auf eine nähere Klärung aller mit den genannten Schriftstücken zusammenhängenden Fragen könne verzichtet werden. Das ergeben - wie insoweit auch die Revision einräumt - die schriftlichen Urteilsgründe zweifelsfrei (UA S. 246, 258, 271, 279, 288, 297 und 305). Sie lassen ausdrücklich offen, mit welchen Lastkraftwagen die Butter von den Kühlhäusern Centrum und Union jeweils abgeholt worden ist (hierdurch wird übrigens auch deutlich, daß das Urteil auf den Bekundungen des Zeugen G. zu den genannten Schriftstücken ebenfalls nicht beruhen kann).

36

Diese Schriftstücke sind demnach - wie die Passung der Sitzungsniederschrift beweist - nicht gemäß § 249 StPO als Beweismittel in die Verhandlung eingeführt, d.h. "verlesen" worden. Daher ist der Vorwurf unberechtigt, das Landgericht habe nur durch Urkunden, jedoch nicht durch Vernehmung ihrer Verfasser "Beweis" über "Tatsachen" erhoben und damit gegen § 250 Satz 1 StPO verstoßen.

37

Dem Tatrichter mußte sich auch nicht aufdrängen, von Amts wegen der Frage noch weiter nachzugehen, mit welchen Fahrzeugen im Falle II 4 die Butter von den Kühlhäusern abgefahren worden ist.

38

Schließlich bleibt die Revision jeden Beweis für ihre Behauptung einer Verletzung des § 261 StPO schuldig.

39

2.

Fehl geht die auf den Seiten 42 bis 56 der schriftlichen Reisionsbegründung vom 06.05.1974 vorgetragene Aufklärungsrüge. Die Revision behauptet dort, das Landgericht habe zum Schaden des Angeklagten einen "Vorgang" nicht näher aufgeklärt, der ihm zwar nicht zur Last gelegt, in der Anklageschrift aber erwähnt worden sei.

40

Der Verteidiger hatte hierzu ein (als Beweisantrag bezeichnetes) Gesuch am 10./12. Januar 1973 in der Hauptverhandlung angebracht (Protokollband S. 208), dessen Sinngehalt und Zielrichtung er in der Sitzung vom 12. März 1973 zusammenfassend verdeutlichte (Protokollband Bl. 373). Danach kam es ihm nur darauf an festzustellen, "daß die Lieferscheinsammlung bei der B. nicht vollzählig war". Diesen Antrag hat das Landgericht als bedeutungslos zurückgewiesen (Protokollband S. 375).

41

Den Beschluß selbst greift die Revision ausdrücklich nicht an. Im Hinblick auf die am 12. März 1973 erfolgte Einschränkung des am 10./12. Januar 1973 überreichten Gesuches ist dann aber nicht zu erkennen, weshalb sich dem Tatrichter die Notwendigkeit hätte aufdrängen sollen, von Amts wegen entsprechend dem ursprünglichen (unübersichtlichen und schwer verständlichen) Gesuch weitere Nachforschungen anzustellen. Was die Revisionsrechtfertigung hierzu vorträgt, macht deutlich, daß es allenfalls Sache der Verteidigung gewesen wäre, zulässige Beweisanträge zu stellen, daß aber der Strafkammer insoweit keine Nachlässigkeit zur Last fällt.

42

III.

Verfahrensrügen des Angeklagten van O.:

43

1.

Unzulässig ist das Vorbringen, mit dem die Verwerfung des Ablehnungsgesuches gegen die beisitzende Richterin Lilie beanstandet wird.

44

Entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt die schriftliche Revisionsbegründung die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht mit. Sie nimmt lediglich Bezug auf einen Schriftsatz und verweist hinsichtlich des Verwerfungsbeschlusses auf die Sitzungsniederschrift. Bezugnahmen sind indes als nicht geschrieben zu behandeln. Das ist ständige Rechtsprechung - nicht nur - des Bundesgerichtshofes. Danach muß das Revisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft. Hiervon abzugehen, besteht kein Anlaß. Der Vorwurf, andere (nämlich das Gericht) hätten das Verfahren verletzt, ist in verfahrensrechter Weise zu erheben. Daran fehlt es.

45

Auch der Zusammenhang der umfangreichen schriftlichen Begründung läßt nicht erkennen, auf welches bestimmte Verhalten der Richterin der Angeklagte das Ablehnungsgesuch gegen sie gestützt und wie das Gericht seinen Verwerfungsbeschluß begründet hat. Die Rechtfertigungsschrift enthält über den Ablehnungsgrund nur unzureichende, aus sich heraus nicht verständliche Angaben.

46

2.

Die Rüge einer Verletzung der §§ 243 Abs. 4 Satz 2, 261 StPO und des Artikels 103 Abs. 1 GG geht fehl.

47

Haltlos ist die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei "rechtliches Gehör" verwehrt, die Akte des Amtsgerichts Itzehoe sei ausweislich des Protokolls "ohne Anhörung des Angeklagten zur Grundlage umfangreicher Untersuchungen gemacht" worden.

48

Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Tatrichter den Strafbefehl des Amtsgerichts Itzehoe vom 7. August 1970 nicht nur auszugsweise verlesen, sondern ihn auch "mit dem Angeklagten van O. erörtert" hat (Protokollband Bl. 381). Von einer Verweigerung rechtlichen Gehörs oder von einem Verstoß gegen § 261 StPO kann daher keine Rede sein.

49

Die Feststellungen auf den Seiten 7-11 UA beruhen auf Angaben des Angeklagten van O. im Zusammenhang mit dem verlesenen Inhalt des Strafbefehls, wie das Landgericht auf S. 20 UA ausdrücklich hervorhebt. Jedenfalls hat die Revision keinen Beweis für ihre gegenteiligen Behauptungen erbracht.

50

Dem Tatrichter war es durch § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO (oder durch eine andere Vorschrift) nicht verwehrt, aus dem Strafbefehl und seiner Erörterung mit dem Angeklagten rechtliche Folgerungen zu ziehen, die über den "Tenor des rechtskräftigen Strafbefehls" hinausgingen. Daß dem Landgericht hierbei sachlichrechtliche Irrtümer unterlaufen seien, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.

51

3.

Ebenfalls erfolglos bleibt die Rüge, die Niederschrift über die eidliche Vernehmung des Zeugen M. durch das Bezirksgericht in Lugano hätte "in der Hauptverhandlung auf Grund von § 251 Abs. 1 StPO" nicht verlesen werden dürfen, weil es sich nicht um eine "frühere richterliche Vernehmung" gehandelt habe.

52

a)

Die Vernehmung des Zeugen M. durch das Bezirksgericht Lugano/Schweiz war von der Strafkammer beschlossen worden, nachdem sich "sämtliche Angeklagte, ihre Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit einer späteren Verlesung des Protokolls nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO einverstanden" erklärt hatten (Bl. 231 des Protokollbandes).

53

Nach Eingang der Vernehmungsniederschrift und vor ihrer Verlesung wiederholten alle Beteiligten ihr Einverständnis. Alsdann wurden die Niederschriften "vom Dolmetscher auf italienisch verlesen und in die deutsche Sprache übersetzt". Danach stellte das Landgericht fest, "daß der Zeuge M. am 2.2.73 vereidigt wurde und sich für die Richtigkeit seiner weiteren Aussage am 6.2.73 auf den bereits geleisteten Eid bezog" (Protokollband Bl. 357).

54

Die Niederschriften befinden sich auf dafür vorgedruckten Formularen, deren Kopf (übersetzt) die Bezeichnung "Untersuchungsrichter" trägt. Sie beziehen sich auf das "Rechtshilfeersuchen Nr. 14/73" und beginnen - nach dem Datum - mit den Worten (übersetzt); "Vor dem Sekretär der Untersuchungsabteilung der Giurisdizione sottocenerina (der in seinem Amtsraum des Palazzo di Giustizia von Lugano sitzt) erscheint als Zeuge der vorgeladene ...". Jede Seite der Niederschrift ist mit dem gerichtlichen Siegel (und der Zeugenunterschrift) versehen. Der Vernehmende hatte den Zeugen M. vor dessen Anhörung "auf die straflichrechtlichen Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage" hingewiesen und ihn am 2. Februar 1973 vereidigt; die Vernehmung vom 6. Februar 1973 ist "unter der Bindung des Eides vom 2.2.73" erfolgt.

55

b)

Bei dieser Sachlage war es zulässig, auf die unmittelbare Anhörung des Zeugen M. zu verzichten und die Niederschriften über seine Vernehmungen in Lugano zu verlesen. Diese Vernehmungen sind als "richterliche" im Sinne des § 251 Abs. 1 StPO anzusehen.

56

Es ist anerkannten Rechts, daß Niederschriften über Vernehmungen im Ausland schon dann als "richterliche" verlesbar und mithin im Strafverfahren auch grundsätzlich verwertbar sind, wenn die am Vernehmungsort geltenden Verfahrensvorschriften beachtet wurden. Denn es kann nicht erwartet werden, daß die Rechtshilfe, die ein fremdes Land gewährt, unter Zugrundelegung deutschen Strafverfahrensrechts geleistet wird. Allerdings müssen Zeugenvernehmungen, die in anderen Rechtsgebieten erfolgen, nach dem dortigen Recht eine vergleichbare Punktion erfüllen wie eine entsprechende innerstaatliche richterliche Vernehmung. Diese Voraussetzungen sind aber bei Vernehmungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens grundsätzlich dann gegeben, wenn sie von dem örtlich und sachlich zuständigen Amt des ausländischen Staates vorgenommen werden.

57

So war es hier. Die Behörde des "Untersuchungsrichters" in Lugano ist nach dem Recht des Kantons Tessin für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens örtlich und sachlich zuständig gewesen. Deshalb bedarf es hier keiner näheren Untersuchung, welche "Ausbildung" der mit der Vernehmung beauftragte Sekretär der Untersuchungsabteilung hatte.

58

IV.

Alle anderen Verfahrensrügen (auch soweit sie im Zusammenhang mit den sachlichrechtlichen Angriffen vorgebracht werden) sind unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

59

Lediglich auf folgendes sei hingewiesen:

60

Der erkennende Senat hat nahezu ausnahmslos an seiner Rechtsprechung festgehalten, daß der Tatrichter nach keiner Vorschrift verpflichtet ist, alle in der Hauptverhandlung erörterten oder sonst benutzten Beweismittel in den schriftlichen Urteilsgründen anzuführen und sich dort über ihren Beweiswert zu äußern. Soweit spätere Entscheidungen anderer Senate Ausnahmen zugelassen haben, handelt es sich um Sachverhalte besonderer Art, auf die sich die Revision des Angeklagten van O. für den vorliegenden Fall nicht berufen kann. Deshalb versagt ihre Rüge, die (übrigens ohnehin bemerkenswert umfangreiche) Beweiswürdigung erwähne weder die als Anlage 7 zur Sitzungsniederschrift genommenen "diversen Schriftstücke" (Protokollband S. 94 R), noch setze sie sich mit den Aussagen der Zeugen L. und B. auseinander.

61

Unberechtigt ist auch der - unter Berufung auf BGH NJW 1961, 2069, 2070 erhobene - Vorwurf, der Tatrichter habe "die Glaubwürdigkeit des Zeugen Br. letztlich nur mit dem Hinweis auf die eigene rechtliche Überzeugung begründet". Daß dem nicht so ist, ergeben die Urteilsgründe und sogar die dem Zitat folgenden Darlegungen der schriftlichen Revisionsbegründung, die im übrigen nur auf den unzulässigen Versuch hinauslaufen, die Beweiswürdigung des Urteils durch eine eigene zu ersetzen. Deshalb kann dahinstehen, ob der zitierten Auffassung des 4. Strafsenats grundsätzlich zu folgen ist.

62

B.

Auch das sachlichrechtliche Vorbringen beider Beschwerdeführer dringt nicht durch.

63

Überwiegend bekämpft es nur die Beweiswürdigung als solche, ist daher insoweit unzulässig. Die Revisionen verkennen, daß denkgesetzlich mögliche Folgerungen des Tatrichters der Nachprüfung im Revisionsrechtszuge entzogen sind, sie brauchen nicht zwingend zu sein. Ebensowenig ist notwendig, daß in den schriftlichen Entscheidungsgründen allen denkbaren Erwägungen nachgegangen wird. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers E. (S. 4 seiner schriftlichen Revisionsbegründung vom 12.7.74) sind Feststellungen grundsätzlich auch dann bindend, wenn sie "nur" auf "Schlußfolgerungen" des Tatrichters beruhen.

64

Soweit zulässig, ist das jeweilige Revisionevorbringen mit folgenden Ausnahmen offensichtlich unbegründet:

65

I.

1.

Der Angeklagte E. sieht die Verurteilungen im Falle II/2 als ungerechtfertigt an, weil der Strafkammer nicht möglich gewesen sei festzustellen, daß er "volle 48 t nichtexistierende Butter an dritte Firmen weiterverkauft habe".

66

Dieser Angriff wäre nur zulässig, wenn damit ein Denkverstoß, insbesondere ein unlösbarer Widerspruch gerügt werden sollte. Ein solcher besteht aber nicht.

67

Daß der Beschwerdeführer zunächst (nachweislich) vorgetäuscht hat, er habe 48 t Butter gekauft, ihm dann aber nur die Vorspiegelung eines Weiterverkaufs von 36 t Butter sowie die Erschleichung von Erstattungsbeträgen für lediglich 36 t Butter zur Last gelegt wird, macht die Feststellungen nicht (rechtlich) fragwürdig. Der Strafkammer standen für die Scheinkäufe das Teilgeständnis des Angeklagten E. bezw. die Zeugenaussagen der 7 Angestellten der Firma B. zur Verfügung. Dem (scheinbaren) Weiterverkauf der Butter ist auf Grund der SAR-Kartei nachgegangen worden. Wie der Beschwerdeführer zugegeben hat, war diese indes unvollständig (vgl. z.B. UA S. 405). Der Tatrichter kann sich daher schon aus Beweisgründen mit unterschiedlichen Feststellungen über die Höhe von Scheinkauf und Scheinverkauf begnügt haben.

68

Hiervon abgesehen, ist denkbar, daß es den Angeklagten auf eine zahlenmäßige Abstimmung der Angaben über Kauf, Verkauf und Erschleichung von Erstattungen nicht angekommen war.

69

Das Urteil weist daher insoweit keine rechtlich beachtliche Lücke auf, auch sind seine Feststellungen nicht unlösbar widerspruchsvoll.

70

2.

Rechtsirrig sind die Revisionsausführungen über den Schadensumfang. Etwaige Wiedergutmachungen haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Übrigens waren die mit Unrecht gezahlten Ausfuhrerstattungen kein Ausgleich für die geschädigte Firma M. weil diese Zahlungen mit dem Rückforderungsrecht des Staates belastet waren.

71

Die weiteren Ausführungen der Revision hierzu - auch zum angeblichen "Gewinn der Firma B." - bedürfen keiner näheren Behandlung.

72

3.

Unklar ist, was der Beschwerdeführer E. mit seinem Verbringen erreichen will, die §§ 31 MOG, 392 AO hätten nicht angewendet werden dürfen, § 31 MOG sei überdies "eine tatbestandslose Norm" und entspreche nicht "der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit von Strafgesetzen (Art. 3 Abs. 2 GG)". Würde einer dieser - offensichtlich unbegründeten - Einwände durchdringen, so müßte der Senat von sich aus - auf Grund der erschöpfenden Urteilsfeststellungen - die Angeklagten jeweils wegen Betruges verurteilen. Mit diesem Vorwurf war die Anklage zugelassen worden, das Landgericht hat lediglich nach entsprechendem Hinweis die - zumindest jetzt - milderen Vorschriften der §§ 31 MOG, 392 AO angewendet.

73

4.

An den Straftatbeständen vorbei gehen alle Angriffe gegen die Annahme des Urteils, dem "Fiskus" seien durch die Verstöße gegen das Marktordnungsgesetz Nachteile in der festgestellten Höhe zugefügt worden.

74

Daß Schäden in diesem Umfange entstanden sind, kann nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein. Auf wen sich diese Verluste letztlich verteilen, ist nicht von Belang. Bezahlt hat die Ausfuhrerstattungen jedenfalls das hierfür zuständige Hauptzollamt. Das Urteil beschränkt sich daher mit Recht darauf, von einem Schaden des "Fiskus" zu sprechen. Selbst wenn der Verlust mehreren zugefügt worden sein sollte, ist unerfindlich, weshalb dies die Höhe der (ohnehin sehr maßvollen) Strafen zu Gunsten der Angeklagten hätte beeinflussen können.

75

II.

1.

Zutreffend weist der Angeklagte van O. darauf hin, daß die schriftlichen Urteilsgründe im Falle II/4 einen Widerspruch enthalten.

76

a)

Auf S. 504 UA (bei der Beweiswürdigung) wird u.a. gesagt, "es steht ... fest, daß der Angeklagte L. in allen sieben Fällen die Butter bei der Firma D. angeliefert hat".

77

Das verträgt sich nicht mit Feststellungen auf den Seiten 247, 259, 272, 281, 290, 298, 306 UA. Dort läßt die Strafkammer offen, wer jeweils die Butter zur Firma D. gefahren hat, und sagt nur, "Fahrer dieses Sattelschleppers war wahrscheinlich der Angeklagte L.".

78

b)

Die (einmalige) Darlegung auf S. 504 UA entspringt - wie auch Ausführungen zum Falle II/5 und der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergeben - einem offenbaren Versehen. Schon deshalb kommt ihr keine Bedeutung bei.

79

Hiervon abgesehen, könnte das Urteil auf einem unlösbaren Widerspruch in den Feststellungen zu diesem Punkte nicht beruhen, auch nicht soweit es den Fall II/4 angeht. Ob der Mitangeklagte L. möglicherweise oder mit Sicherheit den Sattelschlepper gefahren hatte, war jeweils nur für die Frage seiner Teilnahme an der Tat von Bedeutung; deshalb wird stets (auch auf S. 504 UA) - widerspruchsfrei - gesagt, es könne dahinstehen, ob Lackner die Butter mit dem Sattelschlepper abgeholt hat. Der Schuldbeweis gegen beide Beschwerdeführer hing nur davon ab (unter anderem), ob überhaupt Butter von den Kühlhäusern zur Speditionsfirma D. gefahren worden war. Hierfür aber beruft sich das Landgericht im Falle II/4 auf eine Reihe schwerwiegender Indizien, neben denen für seine Überzeugung belanglos war, wer die Butter zur Firma D. gefahren hatte. Eine etwaige Unsicherheit des Urteils in dieser Frage könnte ihm deshalb den Halt nicht nehmen.

80

2.

Mit Unrecht vermißt die Revision im Falle II/3 ausreichende Feststellungen darüber, daß der Angeklagte van Oosterum auch an den Verstößen gegen §§ 31 MOG, 392 AO teilgenommen hat. Sie übergeht dabei die eingehenden Urteilsfeststellungen zur Planung und Beratung sowie zur Interessenlage. Die erste Tatenreihe (Untreue) mit dem Gewinn für alle Beteiligten (insbesondere für den Angeklagten van O.) wäre alsbald gescheitert, wenn nicht die zweite Tatenreihe (MOG-Verstöße) bewirkt hätte, daß die Firma M. (scheinbar) schadlos gehalten wurde. So ergab sich eine notwendige Aufgabenteilung, die von dem Beschwerdeführer van O. vor allem bei der Teilnahme an der Untreue besondere "Aktivität" erforderte, während die Täuschung der Firma M. durch die zweite Tatenreihe nur von dem Mitangeklagten Ehlers durchgeführt werden konnte. Insoweit hat sich daher die Unterstützung durch den Angeklagten van O. vor allem in der "Planung" und im "Ausklügeln neuer Variationen für ihr Vorgehen" erschöpft. Gleichwohl war sein Verhältnis (auch) zu diesen Straftaten so eng, das eigene Interesse am Erfolge so groß, daß die Strafkammer zu Recht in Bezug auf die Abgabenverstöße Mittäterschaft angenommen hat.

81

3.

Ohne Denkverstoß geht das Urteil von einem Gesamtschaden aus, den es in den Fällen II 3 und 4 dem Nachteil der Firma B. und dem Schaden des Staates entnimmt.

82

Das Landgericht sieht die Einbuße der Firma B. in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem von ihr gezahlten höherem Inlandspreis und dem zurückerhaltenen niedrigerem Weltmarktpreis (UA S. 568, 573/574). Diesen durch die Untreue des Angeklagten Ehlers und die dazu geleistete Beihilfe des Angeklagten van O. verursachten Vermögensnachteil haben die auf Kosten des Fiskus erschlichenen Ausfuhrerstattungen an die Firma M. (als Zessionarin der Firma B.) nicht beseitigt. Was die Revision dagegen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Die jeweilige Ausfuhrerstattung hat den - bereits angerichteten - Schaden nicht einmal wiedergutgemacht (wie erwähnt, wäre dies strafrechtlich ohnehin bedeutungslos gewesen). Der durch die Ausfuhrerstattungen entstandenen Vermögenseinbuße des Fiskus war daher der Schaden der Firma B. hinzuzurechnen, wenn der Gesamtschaden ermittelt werden sollte.

83

Mit Recht beanstandet die Revision, daß die angefochtene Entscheidung auf den Seiten 238 und 239 UA jeweils einen Additionsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer enthält (9.920,00 DM auf S. 238, 12.000,00 DM auf S. 239). Diese Rechenfehler von insgesamt 21.920,00 DM waren jedoch (obwohl in die Gesamtberechnung auf S. 581 UA übernommen) bei einer Schadenshöhe von insgesamt rund acht Millionen DM (ohne Berücksichtigung des Falles II 2) im Ergebnis bedeutungslos, wie anscheinend auch die Revision nicht in Frage stellen will (S. 71 der schriftlichen Revisionsbegründung vom 03.05.74).

84

4.

Auf zwei an sich offensichtlich unbegründete Revisionsangriffe sei wegen des besonderen Gewichts kurz eingegangen, das die Revision ihnen beilegt;

85

a)

Ein Zeuge (Br.), der einen "ausgezeichneten persönlichen Eindruck" macht, kann gleichwohl in einem Punkte (auch in mehreren) unsicher sein, sich sogar irren. Das steht nicht "in unlösbarem Widerspruch" zu der positiven Beurteilung des Zeugen durch das Gericht.

86

b)

Dem Tatrichter ist - selbstverständlich - nicht verwehrt, innerhalb der schriftlichen Gründe desselben Urteils auf vorangegangene oder nachfolgende Ausführungen Bezug zu nehmen, um sich nicht zu wiederholen. Dasselbe Recht steht jedem Beschwerdeführer innerhalb seiner schriftlichen Revisionsbegründung zu.

87

Dies hat nichts damit zu tun, daß Tatrichter im allgemeinen nicht auf Vorgänge Bezug nehmen dürfen, die sich aus den schriftlichen Gründen und den mit ihnen verbundenen Teilen nicht ergeben, und daß sich Revisionen bei Verfahrensangriffen grundsätzlich nicht auf tatsächliche Umstände beziehen dürfen, die aus den (fristgerechten) Revisionsrechtfertigungen nicht unmittelbar hervorgehen.

88

5.

Die Einzelangriffe gegen die Strafen bedürfen lediglich folgender Hinweise:

89

a)

Den Charakter der Untreue als Sonderdelikt hat das Landgericht erkannt (UA S. 569).

90

Es hat auch, wie schon § 50 Abs. 2 StGB a.F. zwingend vorschrieb, die Strafen des Beschwerdeführers van O. für eine Beihilfe zur Untreue nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gemildert, d.h. den nach unten erweiterten Strafrahmen des § 266 Abs. 2 StGB angewendet (UA S. 591, 593).

91

b)

Dem Urteil fällt auch kein Verstoß gegen § 13 Abs. 3 StGB a.F. (§ 46 Abs. 3 StGB n.F.) zur Last. "Kriminelle Energie und Raffinesse" sind keine Merkmale der angewendeten Strafgesetze.

92

Die anderen (unverändert weitergeltenden) Grundsätze der Strafzumessung nach § 13 StGB a.F. hat das Landgericht ebenfalls beachtet.

93

c)

Abwegig ist der Einwand, der Tatrichter hätte die frühere Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz nicht als "einschlägige Vorstrafe" ansehen und nicht von "Wirtschaftskriminalität" sprechen dürfen, weil dies nur ein Schlagwort und kein Begriff des Gesetzes sei.

94

Zwischen dem damaligen und dem jetzigen Verhalten besteht kriminologisch ein deutlicher Zusammenhang. Das durfte der Tatrichter berücksichtigen, zumal es ihm gesetzlich weder unmittelbar noch mittelbar verboten ist. Die Gesetzgebung der letzten Zeit geht sogar von solchen Zusammenhängen aus.

95

d)

Die übrigen umfangreichen Einzelangriffe gegen die Strafen sind deutlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die für die schwerwiegenden Taten verhängten Strafen sind keineswegs ungewöhnlich hoch.

96

III.

Die Nachprüfung auf die allgemeinen Sachrügen hat keine Rechtsmängel der Schuldsprüche aufgedeckt, durch die die Angeklagten beschwert wären. Der jetzige Rechtszustand ändert daran nichts.

97

Lediglich bei den Geldstrafen war gemäß §§ 354 a StPO, 2 Abs. 3 StGB n.F. zu berücksichtigen, daß §§ 266 Abs. 2 StGB n.F., 392 AO n.F. schon nur noch Freiheitsstrafe beziehungsweise Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen.

98

Ob in einem Falle wie diesem die Voraussetzungen des § 41 StGB n.F. gegeben sind, wird der Tatrichter prüfen müssen.

99

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung der Geldstrafen, im übrigen Verwerfung der Revision beantragt.

Schmidt
Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann