Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1975, Az.: 1 StR 552/75
Pflicht des Tatrichters zur erschöpfenden Würdigung aller Umstände zulasten und zugunsten des Angeklagten; Berücksichtigung eines früherern Geständnisses des Angeklagten bei der Strafzumessung; Fehlende Berücksichtigung aufgrund der Bedeutungslosigkeit des Geständnisses; Keine Bedeutungslosigkeit bei Stützung wesentlicher Bestandteile der Anklage auf den eingeräumten Sachverhalt; Pflicht zur Erörterung des Geständnisses aufgrund der Selbstbelastung des Angeklagten durch die Aufrechterhaltung über einen langen Zeitraum hinweg
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 552/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 02.12.1974
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessgegner
1. Arbeiter Helmuth J. aus L.-S., geboren am ... 1936 in Groß-G./Sch.
2. Eisendreher Mijo Ja. aus L., geboren am ... 1948 in O./Jugoslawien
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten zu 1.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. November 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten zu 1.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Würzburg vom 2. Dezember 1974 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten vom Schuldvorwurf der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung und des in Mittäterschaft begangenen Totschlags freigesprochen.
Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde.
Die formelle Beanstandung bedarf keiner Erörterung, weil das Urteil jedenfalls der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
Der Tatrichter ist zwar nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen alle als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände ausdrücklich anzuführen (BGH, Urteile vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70 - und vom 22. Januar 1975 - 1 StR 341/74). Er ist aber nach anerkannten Rechtssätzen gehalten, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, im Urteil erschöpfend zu würdigen (BGH NJV 1959, 780; BGH, Urteile vom 2. Juni 1970 - 1 StR 109/70, vom 3. Oktober 1972 - 1 StR 411/72 - und vom 8. Mai 1973 - 1 StR 656/72). Diesen Anforderungen wird die freisprechende Entscheidung nicht gerecht.
Der Angeklagte J. hatte nach anfänglichem Leugnen am 14. November 1973 vor der Polizei, am 15. November vor dem Ermittlungsrichter und am 26. November 1973 abermals bei polizeilicher Anhörung Geständnisse abgelegt, durch die er auch den Mitangeklagten Ja. belastete (UA S. 10, 11). Von diesen Geständnissen ist er erst etwa im März 1974 abgerückt (UA S. 11); in der Hauptverhandlung bestritt er - ebenso wie der Angeklagte Ja. - jede Tatbeteiligung (UA S. 8).
Das Schwurgericht vertritt die Ansicht, den früheren Geständnissen des Angeklagten J. könne wegen der besonderen Umstände, die bei den Vernehmungen vorgelegen hätten - man habe den Angeklagten durch eine Reihe von Fragen und Vorhalten zu weiteren Angaben bewegen müssen (UA S. 12) - und wegen seiner einfach strukturierten Persönlichkeit schon an sich keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden (UA S. 12/13); es komme hinzu, daß die Richtigkeit der geständigen Einlassungen des Angeklagten durch andere Beweisanzeichen in Frage gestellt werde (UA S. 15). Insbesondere, so meint das Schwurgericht, bildeten die Geständnisse deshalb keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung, weil sie mit der Neigung des Angeklagten, Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, erklärt werden könnten (UA S. 12, 13).
Diese Erwägungen lassen ganz außer Betracht, daß das Schwurgericht die frühere Einlassung des Angeklagten J. vor allen Dingen auf ihren Inhalt hätte überprüfen müssen. Das Urteil teilt hierzu zwar mit, daß der Angeklagte bei seinen früheren Geständnissen den Sachverhalt im wesentlichen so eingeräumt habe, wie er zum Gegenstand der Anklage gemacht worden war (UA S. 10). Die Urteilsgründe ergeben aber nichts darüber, in welcher Weise sich der Angeklagte im einzelnen eingelassen hatte, ob sein Geständnis also lediglich eine unkritische und mit den festgestellten Tatspuren nicht in Einklang zu bringende Sachverhaltsdarstellung enthielt oder etwa gerade eine differenzierte, widerspruchsfreie und durch anderweitige Befunde bestätigte Schilderung des Tatgeschehens, deren Glaubwürdigkeit möglicherweise noch dadurch erhöht war, daß der Angeklagte Umstände mitteilte, die außer einem Tatbeteiligten niemandem bekannt sein konnten. Zu einer Erörterung dieser Gesichtspunkte in den Urteilsgründen hätte umso mehr Anlaß bestanden, als der Angeklagte J. durch die wiederholten und längere Zeit hindurch aufrechterhaltenen Geständnisse neben dem Mitangeklagten Ja. auch sich selbst ohne ersichtlichen Grund erheblich belastet hatte. Eine Erklärung für dieses bei fehlender oder auch nur passiver Tatbeteiligung auffällige Verhalten kann der Feststellung, daß der Angeklagte J. dazu neigt, bei seinen Aussagen Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen (UA S. 12/13), keinesfalls entnommen werden. Wäre es dem Angeklagte darum zu tun gewesen, als eine ohne Grund in das Strafverfahren einbezogene Person weiterhin in Ruhe gelassen zu werden, so hätte jede andere Einlassung von vornherein nähergelegen als ein - falsches - Schuldbekenntnis.
Da nicht auszuschließen ist, daß das Urteil - auch soweit es den Angeklagten Ja. betrifft, auf der nicht erschöpfenden Sachbehandlung beruht, führt die Revision insgesamt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Loesdau
Pikart
Woesner
Herdegen