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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1981, Az.: 2 StR 492/81

Versuchte Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion mit Beeinträchtigung der Sicherheit des Schienenbahnverkehrs ; Anbringen einer Rohrbombe an einer Bundesbahnstrecke; Ablehnung der Vernehmung von Zeugen zur Beweisführung; Mangelnde Rekonstruierbarkeit eines bestimmten Geschehens; Maßgebliches Verhältnis der Explosionswirkung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1981
Aktenzeichen
2 StR 492/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 07.11.1980

Fundstelle

  • NStZ 1982, 126

Verfahrensgegenstand

Versuchte Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion

Prozessgegner

Facharbeiter Knut-Heinz K. aus B., dort geboren am ... 1959,

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Dezember 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller Zschockelt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. November 1980, soweit der Angeklagte K. freigesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten K. unter Verurteilung wegen anderer Straftaten vom Vorwurf der versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beeinträchtigung der Sicherheit des Schienenbahnverkehrs (§§ 311, 315, 23 StGB) freigesprochen.

2

Hierzu ist folgendes festgestellt worden:

3

Der Angeklagte bastelte im Dezember 1978 eine Rohrbombe. Dazu benutzte er eine Stahlflasche, die er außen mit Einkerbungen versah und mit einer Mischung aus rotem Blutlaugensalz und Natriumchlorat füllte. Als Zündvorrichtung steckte er zwei Glühbirnen ohne Glas in das Flascheninnere, verband sie mit Drähten, verschloß dann die Flasche und befestigte die aus dem Flaschenhals herausragenden Drahtenden an einem etwa 25 m langen Kabel. Im Januar 1979 wollte er die Bombe zur Explosion bringen. Zusammen mit dem Mitangeklagten B. begab er sich deshalb zu der Bundesbahnstrecke Euskirchen-Bonn, plazierte die Bombe am Fuß einer Böschung, rollte das Kabel ab und versuchte, die Bombe mit einer Taschenlampenbatterie zu zünden. Dies gelang jedoch nicht. Der Angeklagte, der sich darüber ärgerte, ging daraufhin zu der Bombe zurück, schnitt die Drahtenden vom Verlängerungskabel ab, nahm die Bombe auf und schleuderte sie in die Luft. Wo sie wieder aufkam, wurde nicht festgestellt. Der Angeklagte ließ die Bombe liegen, weil er Angst hatte, sie könne beim Aufheben detonieren. Die Bombe wurde am 30. Januar 1979 von einem Streckenbegeher der Bundesbahn entdeckt; sie lag an der rechten Schieneninnenseite des Gleises Euskirchen-Bonn. Bei dem Versuch, sie andernorts zu entschärfen, kam es zur Detonation, die den Sprengkörper zerstörte.

4

Die auf den freisprechenden Teil des Urteils beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie führt mit einer Verfahrensbeschwerde zur Urteilsaufhebung.

5

Die Staatsanwaltschaft hatte die Vernehmung zweier Zeugen zum Beweise dafür beantragt, daß die Bombe bei ihrer Entschärfung einen Krater in das Erdreich gerissen habe. Diesen Beweisantrag hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, da die Explosion in der Nähe des Polizeipräsidiums unter anderen Bedingungen (u.a. Bodenbeschaffenheit) erfolgt sei als sie an der Bahnlinie herrschten.

6

Dieser Ablehnungsbeschluß hält - wie die Revision zutreffend rügt - der rechtlichen Prüfung nicht stand. Bedeutungslos im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist allerdings eine Beweistatsache schon dann, wenn selbst ihre Bestätigung keinen Einfluß auf die richterliche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt haben könnte (BGH NJW 1953, 35, 36; BGH GA 1964, 77; BGH, Urteil vom 26. März 1981 - 4 StR 110/81; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 192). Dies hat das Landgericht aber nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. Es geht selbst davon aus, daß die Sprengkraft der Bombe ein entscheidungserheblicher Umstand war: Das ergibt sich unmittelbar aus dem Urteil, soweit es Gewicht auf die Feststellung legt, die Bombe sei nicht geeignet gewesen, einen den Bahnverkehr beeinträchtigenden Schaden - sei es an der Gleisanlage, sei es an einem die Stelle gerade passierenden Zug - anzurichten (UA S. 35). Für die Sprengkraft der Bombe und die mutmaßlichen Folgen ihrer Detonation im Bereich des Auffindungsorts konnte es aber von wesentlicher Bedeutung sein, welche Wirkungen die tatsächliche Explosion des Sprengkörpers bei dem Versuch seiner Entschärfung hervorgerufen hatte. Das liegt auf der Hand. Daran ändert auch nichts, daß die Explosion unter anderen Bedingungen stattfand. Abgesehen davon, daß die Begründung des Beschlusses den Hinweis auf die Unterschiedlichkeit der Bedingungen kaum konkretisiert, waren hier - anders als in den Fällen mangelnder Rekonstruierbarkeit eines bestimmten Geschehens - die für die Explosionswirkungen maßgeblichen Verhältnisse sowohl am Tatort als auch am Ort der Detonation jedenfalls feststellbar. Die Bedeutungslosigkeit der zu erweisenden Tatsache durfte deshalb nicht schon mit der nicht näher belegten Behauptung bejaht werden, es sei unmöglich, von den Folgen der tatsächlichen Explosion auf die mutmaßlichen Auswirkungen einer Detonation der Bombe am Auffindungsort zu schließen. Soweit diese Erwägung für die Ablehnung des Beweisantrags bestimmend gewesen sein sollte, reicht sie schon deshalb nicht aus, weil das Landgericht nicht dargetan hat, ob es die zur Beurteilung dieser Frage erforderliche Sachkunde besessen oder - was andernfalls notwendig gewesen wäre - hierzu sachverständigen Rat in Anspruch genommen hat.

7

Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags kann das Urteil beruhen. Zwar hat sich das Landgericht bei der Beurteilung der möglichen Schadensfolgen einer Explosion der Bombe am Auffindungsort auf die Angaben zweier Sprengstoffexperten gestützt, von denen einer als Sachverständiger gehört worden ist. Indessen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß dieser Sachverständige bei seinem Gutachten diejenige Folge mitberücksichtigt hat, die nach der Beweisbehauptung der Staatsanwaltschaft bei der tatsächlichen Detonation der Bombe eingetreten sein soll. Es läßt sich nicht ausschließen, daß er bei Mitberücksichtigung dieser Folge zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, zumal der Sprengkörper selbst als unmittelbares Anschauungs- und Untersuchungsobjekt nicht mehr zur Verfügung stand.

8

Da bereits die erörterte Verfahrensrüge das Urteil zu Fall bringt, kommt es auf die weitere Verfahrensrüge und auf die Sachbeschwerde nicht an.

9

Die neu entscheidende Kammer wird - sollte der Vorwurf einer Straftat nach §§ 311, 315, 23 StGB nicht nachweisbar sein - zu prüfen haben, ob die Tat (§ 264 StPO) als Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz (§ 40 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1 Nr. 2) zu ahnden ist. Daß - wie das Landgericht im Urteil behauptet (UA S. 37) - das Verfahren insoweit eingestellt worden wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Davon abgesehen könnte es sich allenfalls um eine Beschränkung nach § 154 a StPO handeln, die eine gegebenenfalls gebotene Wiedereinbeziehung in das Verfahren nicht hindert (§ 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1980 - 1 StR 422/80 -).

Mösl
Müller
Theune
Niemöller
Zschockelt