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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1981, Az.: 4 StR 110/81

Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung und tateinheitlich begangener Körperverletzung; Strafbarkeit wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Fehlerhaftigkeit der Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1981
Aktenzeichen
4 StR 110/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 14567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landau - 16.10.1980

Verfahrensgegenstand

Raub u.a.

Prozessgegner

Wolfgang F. aus N./W., geboren am ... 1955 in K.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. März 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung und (tateinheitlich begangener) Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf der Anklage, am 30. September 1979 einen schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Richard O. begangen zu haben, hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, soweit Freispruch erfolgt ist. Sie hat das in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit der Verletzung förmlichen Rechts begründet. Die Revision hat Erfolg.

2

1.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung beantragt, den Angeklagten wegen des zum Nachteil Richard O. begangenen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen, hilfsweise den Zeugen Arno M. zum Beweise dafür zu vernehmen, "daß der Zeuge O. blutüberströmt in seinem Schlafzimmer aufgefunden wurde und daß dieser ihm gesagt habe, daß der Angeklagte der Täter war" (Bd. II Bl. 243 d.A.). Das Landgericht hat diesen Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen abgelehnt und dazu ausgeführt:

"Die unter Beweis gestellte Tatsache kann als wahr unterstellt werden (§ 244 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Aussage des Zeugen O. bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, daß dieser schon am Morgen nach dem Vorfall vom 30. September 1979 dem Zeugen Arno M. gegenüber - seiner subjektiven Überzeugung gemäß - davon gesprochen hatte, daß der Angeklagte der Täter sei. Daß der Zeuge infolge eines nächtlichen Vorfalls erhebliche Verletzungen erlitten hat, steht nicht in Zweifel. Dies berührt indes die dargelegten Zweifel an der Identität zwischen dem Täter und dem Angeklagten nicht."

3

2.

Die Revision rügt zu Recht, daß die Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages fehlerhaft ist.

4

a)

Gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann eine behauptete Tatsache als wahr behandelt werden, wenn es sich um eine erhebliche Behauptung handelt und wenn diese zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 205, 216). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier schon deshalb, weil die Staatsanwaltschaft ihre Behauptung zulasten des Angeklagten vorgebracht hat, um die Zweifel der Strafkammer auszuräumen, die diese an der zuverlässigen Identifizierung des Angeklagten als Täter durch das Opfer O. hatte.

5

b)

Die Ablehnung des Beweisantrages läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß die Strafkammer nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe der Tatsache, die bewiesen werden sollte, keine Bedeutung für ihre Entscheidung beigemessen hat. Zwar genügt es für die Bedeutungslosigkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, daß selbst die Bestätigung der Beweistatsache keinen Einfluß auf die richterliche Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt haben könnte (BGH NJV 1953, 35; GA 64, 77; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 244 Rdn. 192; Kleinknecht, StPO 35. Aufl., § 244 Rdn. 52). Die Bedeutungslosigkeit darf aber nicht lediglich aus dem bisherigen Beweisergebnis abgeleitet werden (BGH MDR 1970, 778). Das wäre hier jedoch der Fall. Die Zweifel an der Identifizierung des Angeklagten durch den Verletzten hat die Strafkammer mit den unsicheren Angaben des Zeugen O. und den von ihm in der Hauptverhandlung geschilderten Umständen des Überfalls begründet (UA 16/17). Daraus folgt jedoch noch nicht, daß auch den Äußerungen des Verletzten über die Person des Täters wenige Stunden nach dem Überfall keine Bedeutung für die Überzeugungsbildung der Strafkammer zukommen konnte. Das gilt insbesondere für den genauen Wortlaut der Erklärungen O. und den Grad ihrer Bestimmtheit hinsichtlich der Identifizierung des Täters. Beide Gesichtspunkte gehören bei sinngemäßer Auslegung zum Inhalt des Beweisantrages der Staatsanwaltschaft.

6

3.

Da hiernach nicht auszuschließen ist, daß der Freispruch auf der fehlerhaften Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Arno M. beruht, war das Urteil insoweit aufzuheben.

Salger
Spiegel
Hürxthal
Knoblich
Goydke