Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.08.1980, Az.: 1 StR 422/80
Einbeziehung einzelner abtrennbarer Teile einer als fortgesetzte Handlung begangen Tat in das Verfahren zur Beurteilung der Frage der Verjährung; Verfahrenshindernis der Verjährung; Verjährung der Strafverfolgung wegen Untreue; Verbrauch der Strafklage durch Beschränkung der Hauptverhandlung; Rechtshängigkeit und Verfolgbarkeit vorläufig ausgeschiedener Tatteile bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Sachentscheidung; "Tat" als gesamter dem Gericht durch Anklage und Eröffnungsbeschluss unterbreiteter historischer Vorgang
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.08.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 422/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 19.03.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 29, 315 - 317
- JZ 1981, 70 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 947-948 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2821-2822 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1981, 30-31
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Buchhändler Elmar H. aus Ö.-S., geboren am ... 1930 in B.
Amtlicher Leitsatz
Sind einzelne abtrennbare Teile einer Tat, die nach der Anklage als fortgesetzte Handlung begangen ist, gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO vorläufig ausgeschieden, so sind sie in das Verfahren wieder einzubeziehen, wenn ohne sie die Frage der Verjährung nicht abschließend beurteilt werden kann (im Anschluß an BGHSt 22, 105).
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. August 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., S., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. März 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat den Angeklagten außerdem der Untreue schuldig befunden und deshalb gegen ihn eine Geldstrafe verhängt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
A.
Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges
I.
Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beanstandung den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, denn sie ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Strafkammer habe die Daten der Einzelbestellungen entgegen dem Gebot des § 261 StPO nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft, ist nicht bewiesen. Die Strafkammer beruft sich dazu im Rahmen der Beweiswürdigung auf "die vorliegenden Bücherbestellzettel oder sonstigen Auftrags- bzw. Lieferbelege" (UA S. 35). Diese waren ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung (HA VI 128, 146). Die Feststellungen sind außerdem auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. B., die Einlassung des Angeklagten und die Bekundung des Zeugen F., der selbst häufig bei der Vornahme der Bestellungen mitgewirkt und bestellte Bücher in Empfang genommen hat, gegründet (UA S. 36). Aus den genannten Beweismitteln können die im angefochtenen Urteil aufgeführten Daten geschöpft worden sein.
II.
Die sachlichrechtliche Überprüfung der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
1.
Entgegen der Annahme der Revision tragen die Feststellungen den Schuldspruch.
Der Angeklagte täuschte die Lieferanten über die Zahlungsfähigkeit der von ihm als Geschäftsführer geleiteten K. V. GmbH und über seinen Zahlungswillen. Durch Bücherbestellungen ab Oktober 1971 fügte er ihnen Vermögensschäden zu, denn die Lieferanten erwarben wegen der Verschuldung der GmbH und deren aussichtsloser Lage wirtschaftlich geringwertige Forderungen, die kein Äquivalent für die erbrachten Leistungen darstellten. Ab März 1972 waren die Gläubiger "von vorneherein endgültig geschädigt" (UA S. 18). Zur inneren Tatseite stellt die Strafkammer u.a. fest: "Der Angeklagte kannte die Umstände, aus denen sich die unmittelbare, einem gegenwärtigen Vermögensschaden gleichkommende hohe Vermögensgefährdung der Vertragspartner der GmbH ergab. Er handelte bezüglich dieser Vermögensgefährdung mit direktem Vorsatz, die endgültige Schädigung seiner Lieferanten in Kauf nehmend und spätestens ab Ende März 1972 klar voraussehend" (UA S. 40). Zu Recht läßt das Landgericht dahingestellt, ob der Angeklagte die Möglichkeit hatte, Geld bei seinen Eltern zu leihen, denn ihm fehlte der Zahlungswille. Er sah nicht ein, "daß er was hineinstecken sollte" (UA S. 34).
2.
Auch gegen den Strafausspruch bestehen insoweit keine rechtlichen Bedenken. Die Darlegung der Revision, die Freiheitsstrafe hätte weit niedriger ausfallen müssen, zeigt keinen Rechtsfehler auf.
B.
Die Verurteilung wegen Untreue
Soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt ist, bedarf weiterer Klärung, ob das Verfahrenshindernis der Verjährung besteht.
Die Entnahme des langfristigen Darlehens von 15.000,00 DM aus Mitteln der GmbH, in der die Strafkammer den Tatbestand der Untreue erblickt, fand im April 1971 statt (UA S. 11). Die Strafverfolgung wegen Untreue verjährt gemäß §§ 78 Abs. 3, 266 Abs. 1 StGB in fünf Jahren. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1975 kommen nach Art. 309 Abs. 2 EGStGB nur Unterbrechungshandlungen nach § 68 StGB a.F., d.h. verfahrensfördernde Handlungen des Richters, in Betracht. Eine solche erstmalige Maßnahme stellt der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Stuttgart vom 11. Mai 1976 dar (HA III unter B). Zu diesem Zeitpunkt wäre die Fünfjahresfrist abgelaufen gewesen, wenn nur der Einzelakt vom April 1971 in Betracht zu ziehen wäre.
Das ist jedoch nicht der Fall. Die Anklageschrift legt dem Angeklagten unter II 40 zur Last, er habe sich durch mehrere einzelne Entnahmen in der Zeit vom 9./15. November 1970 bis 30. September 1971 der fortgesetzten Untreue schuldig gemacht (HA VI 9). Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung das Verfahren insoweit gemäß § 154 a StPO auf die einmalige Entnahme des Betrages von 15.000,00 DM beschränkt (HA VI 152). Die Beschränkung bedeutet, daß der Angeklagte während ihrer Dauer wegen der ausgeschiedenen Tatteile strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Sie besagt aber nicht, daß diese nicht unter dem Gesichtspunkt der Verjährung des abgeurteilten Tatteils Bedeutung erlangen können.
Durch die Beschränkung tritt noch kein Verbrauch der Strafklage ein. Die vorläufig ausgeschiedenen Tatteile bleiben bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Sachentscheidung rechtshängig und - nach Einbeziehung - verfolgbar. Eine richterliche Unterbrechungshandlung unterbricht die Strafverfolgung hinsichtlich der Tat als Ganzes (BGHSt 22, 105). Unter "Tat" ist hier der gesamte dem Gericht durch Anklage und Eröffnungsbeschluß unterbreitete historische Vorgang zu verstehen. Beurteilungsgrundlage für die Entscheidung, ob Verjährung vorliegt, muß deshalb die gesamte von der Anklage umfaßte fortgesetzte Handlung sein, bei der die Verjährung erst mit dem Ende des letzten Teilakts beginnt.
Kann dem Angeklagten der Einzelakt, auf den das Verfahren nach § 154 a StPO beschränkt worden ist, nicht nachgewiesen werden, so muß das Gericht, um seiner Pflicht aus § 264 StPO zu genügen, die Tat unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten würdigen, d.h. die zunächst ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen wieder in das Verfahren einbeziehen (BGHSt 22, 105, 106).
Nichts anderes gilt, wenn hinsichtlich des Einzelakts Verjährung eingetreten wäre, bei Heranziehung der weiteren Einzelhandlungen jedoch nicht. Das Verfahren nach Anordnung der Beschränkung dient auch dem Zweck, zu ermitteln, ob die ausgeschiedenen Tatteile wirklich für die zu erwartende Strafe nicht ins Gewicht fallen. Trifft das nicht zu, weil hinsichtlich des Hauptvorwurfs allein Einstellung geboten wäre, so muß das Gericht auf die ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen zurückgreifen. Sind also einzelne abtrennbare Teile einer Tat, die nach der Anklage als fortgesetzte Handlung begangen ist, gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO vorläufig ausgeschieden, so sind sie in das Verfahren wieder einzubeziehen, wenn ohne sie die Frage der Verjährung nicht abschließend beurteilt werden kann.
Diese Möglichkeit hat das Revisionsgericht dem Tatrichter zu eröffnen, wenn er sich den Weg zur gesamten Beurteilungsgrundlage infolge Verkennung der Voraussetzungen der Verjährung verschlossen hat. Das Gebot des § 264 StPO, den Unrechtsgehalt der in der Anklage bezeichneten Tat voll auszuschöpfen, verhindert bei der fortgesetzten Handlung die Einstellung wegen Verjährung, solange sich aus den nach § 154 a StPO ausgeschiedenen Tatteilen ergeben kann, daß die fortgesetzte Handlung insgesamt nicht verjährt ist. In ähnlicher Weise ist der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 8. Mai 1973 - 1 StR 134/73 - und vom 24. April 1979 - 1 StR 110/79 - verfahren. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot liegt nicht vor.
Bejaht das Landgericht nach Einbeziehung der ausgeschiedenen Tatteile den Schuldvorwurf und das Vorhandensein einer fortgesetzten Handlung, so ist die Tat nicht verjährt, weil dann der letzte Teilakt am 30. September 1971 verwirklicht worden ist und die richterliche Handlung vom 11. Mai 1976 die Verjährung wirksam unterbrochen hat. Bei Verneinung dieser Voraussetzungen ist Einstellung geboten. Zur Klärung dieser Fragen muß die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Loesdau
Woesner
Herdegen
Kuhn