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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.1979, Az.: 1 StR 110/79

Verkürzung der Verjährungsfrist für Kindesmissbrauch; Maßgeblichkeit einer erneuten Verlängerung der Verjährungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1979
Aktenzeichen
1 StR 110/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 11860
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 02.11.1978

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzter sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.

Prozessführer

Nachtwächter Herbert H. aus N., geboren am ... 1930 in Li./B., zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. April 1979
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. November 1978 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Mißbrauchs eines Kindes kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit die Strafverfolgung verjährt ist. Die Verwirklichung des Straftatbestandes endete mit Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes, am ... 1972. Durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 27. November 1973 (BGBl I S. 1725) ist mit der Neufassung des § 176 StGB die zunächst 10-jährige Verjährungsfrist durch eine 5-jährige Verjährungsfrist abgelöst worden, die mangels einer Unterbrechungshandlung am ... 1977 endete. Ohne rechtliche Bedeutung ist es, daß nach dem am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen § 78 StGB die Verjährungsfrist wieder auf 10 Jahre verlängert worden ist. Denn gemäß Art. 109 Abs. 1 und 3 EGStGB bleiben die kürzeren Verjährungsfristen maßgebend.

2

Das Urteil ist daher aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt worden ist. Der Senat sieht davon ab, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen, da damit zu rechnen ist, daß das Landgericht das nach § 154 a StPO ausgeschiedene Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, das nicht verjährt ist, wieder einbeziehen wird.

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