Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.1981, Az.: 2 ARs 293/81
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1981
- Aktenzeichen
- 2 ARs 293/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - AZ: 580/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 30, 223 - 225
- MDR 1982, 160-161 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 248-249 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Amtlicher Leitsatz
Für die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern ist es ohne Bedeutung, ob eine Ersatzfreiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsstrafe vollstreckt wird.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 9. Oktober 1981
gemäß § 14 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld ist für die weitere Bewährungsaufsicht zuständig.
Gründe
1.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster hat durch Beschluß vom 18. Juli 1977 die Vollstreckung des Restes einer Gesamtfreiheitsstrafe, die gegen den Verurteilten am 19. November 1976 vom Jugendschöffengericht Düsseldorf verhängt worden war, zur Bewährung ausgesetzt. Die zunächst auf drei Jahre festgesetzte Bewährungszeit wurde durch Beschlüsse derselben Kammer vom 1. Februar 1979 und 16. Juli 1980 um jeweils ein weiteres Jahr auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Nachdem der Verurteilte in der Zeit vom 19. September 1980 bis zum 8. Oktober 1980 eine Ersatzfreiheitsstrafe aus einer anderen Verurteilung in der zum Landgerichtsbezirk Krefeld gehörenden Justizvollzugsanstalt Willich verbüßt hatte, hat die Strafvollstreckungskammer in Münster die Sache nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO an die Strafvollstreckungskammer in Krefeld abgegeben. Diese hat die Übernahme des Verfahrens mit der Begründung abgelehnt, daß sie nicht zuständig sei, weil sie während der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mit der Sache befaßt worden sei. Daraufhin hat sich auch die Strafvollstreckungskammer in Münster als für die weitere Durchführung der Bewährungsaufsicht örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem gemäß § 14 StPO zur Entscheidung berufenen Bundesgerichtshof vorgelegt.
2.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld wurde, als der Verurteilte zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in die zu ihrem Bezirk gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde, nicht nur für diese Sache, sondern gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für die weiteren Entscheidungen in der Sache zuständig, in der die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und dann die weitere Bewährungsaufsicht geführt hatte (BGHSt 28, 82, 83; 26, 278, 279) [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]. Daß die Strafe, zu deren Verbüßung der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt Willich aufgenommen wurde, eine Ersatzfreiheitsstrafe war, rechtfertigt es nicht, von den Grundsätzen abzuweichen, die in den angeführten Entscheidungen für die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern dargelegt sind; denn auch insoweit handelt es sich um die Vollstreckung von Freiheitsstrafe. Das hat der erkennende Senat in einem ähnlich liegenden Fall bereits entschieden (Beschluß vom 3. August 1979 - 2 ARs 213/79 -).
Wie aus den dortigen Ausführungen folgt, ist es ohne Bedeutung, daß die Strafvollstreckungskammer in Krefeld während der Zeit, in der der Verurteilte in ihrem Bezirk die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte, weder über einen Antrag zu befinden noch von Amts wegen eine Entscheidung zu treffen oder vorzubereiten hatte. Denn ihre Zuständigkeit wurde schon mit der Aufnahme des Verurteilten in einer Anstalt ihres Bezirks für die nachfolgenden Entscheidungen begründet (vgl. BGHSt 26, 278, 279 [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]: " ... bewirkt ein solcher Anstaltswechsel in der Regel den Übergang der Zuständigkeit ..."). Die bisher zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster blieb nach der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Willich nicht etwa noch solange zuständig, bis die "neue" Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Entscheidung befaßt werden würde. Es wäre wenig sinnvoll und der gerade in Zuständigkeitsfragen zu fordernden Klarheit abträglich, zwar der Erstaufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt die Wirkung des Übergangs der Zuständigkeit von dem Gericht des ersten Rechtszuges auf die Strafvollstreckungskammer und jeder späteren Verlegung in eine andere Anstalt die Wirkung des Übergangs der Zuständigkeit auf die "neue" Strafvollstreckungskammer beizulegen, diese Wirkung aber nicht mit dem sie begründenden Vorgang, sondern erst in einem späteren, vielfach nicht im voraus bestimmbaren Zeitpunkt eintreten zu lassen. Da § 453 b StPO die Überwachungszuständigkeit mit der Entscheidungszuständigkeit koppelt, muß auch der Übergang der Überwachungszuständigkeit auf den Zeitpunkt des Anstaltswechsels bezogen werden. Nur so kann das mit dem Konzentrationsgrundsatz erstrebte Ziel erreicht werden, eine Entscheidungszersplitterung zu vermeiden und deshalb das Tätigwerden mehrerer Gerichte in mehreren denselben Verurteilten betreffenden Vollstreckungsverfahren zu verhindern.
3.
Der Senat sieht keinen Anlaß, von den Erwägungen in seinem Beschluß vom 3. August 1979 abzuweichen. Danach hat sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld der weiteren Bewährungsaufsicht zu unterziehen.
Müller
Meyer
Maier
Niemöller