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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.08.1979, Az.: 2 ARs 213/79

Zuständigkeit für eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und den Erlass eines Sicherungshaftbefehls; Begründung der Zuständigkeit mit der Aufnahme des Verurteilten in einerAnstalt ihres Bezirks für die nachfolgenden Entscheidungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.08.1979
Aktenzeichen
2 ARs 213/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12332
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Oberhausen - AZ: 19 Ds 131/74
LG Bochum - AZ: StVK 1124/75
LG Mainz - AZ: 7 StVK 64/79

Verfahrensgegenstand

Unterhaltsentziehung

Prozessgegner

Hilfsarbeiter Dieter Franz K. aus A., geboren am ... 1936 in O.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 3. August 1979
beschlossen:

Tenor:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und den Erlaß eines Sicherungshaftbefehls zuständig.

Gründe

1

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum hat den Verurteilten mit Beschluß vom 7. Oktober 1975 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Am 9. August 1978 hat die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und am 14. November 1978 den Erlaß eines Sicherungshaftbefehls beantragt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum hat sich mit Beschluß vom 21. November 1978 für unzuständig erklärt, weil der Verurteilte in der Zeit vom 18. bis 27. Mai 1978 eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Mainz verbüßt hat.

2

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz hat ihre Zuständigkeit ebenfalls verneint und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

3

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 14 StPO hierfür zuständig.

4

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in die zu ihrem Bezirk gehörende Justizvollzugsanstalt zwecks Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht nur für diese Sache, sondern gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für die Sache zuständig, in der die Strafvollstreckungskammer Bochum Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hatte (BGHSt 28, 82, 83;  26, 278, 279) [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]. Daß die Strafe, zu deren Verbüßung der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt Mainz aufgenommen wurde, eine Ersatzfreiheitsstrafe war, rechtfertigt keine Abweichung von den in den angeführten Entscheidungen dargelegten Grundsätzen für die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern, da es sich auch insoweit um die Vollstreckung von Freiheitsstrafe handelt.

5

Die Strafvollstreckungskammer in Mainz kann sich nicht darauf berufen, daß sie während der Zeit, in welcher der Verurteilte die Ersatzfreiheitsstrafe in ihrem Bezirk verbüßte, weder über einen Antrag zu befinden noch von Amts wegen eine Entscheidung zu treffen oder vorzubereiten hatte. Denn ihre Zuständigkeit wurde schon mit der Aufnahme des Verurteilten in einer Anstalt ihres Bezirks für die nachfolgenden Entscheidungen begründet (vgl. BGHSt 26, 278, 279 [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]: "... bewirkt ein solcher Anstaltswechsel in der Regel den Übergang der Zuständigkeit ..."); nicht etwa blieb die bisher zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer nach der Aufnahme des Verurteilten in der Anstalt in Mainz noch solange zuständig, bis die "neue" Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Entscheidung befaßt werden würde. Es wäre wenig sinnvoll und der gerade in Zuständigkeitsfragen zu fordernden Klarheit abträglich, zwar der Erstaufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt die Wirkung des Übergangs der Zuständigkeit von dem Gericht des ersten Rechtszuges auf die Strafvollstreckungskammer und jeder späteren Verlegung in eine andere Anstalt die Wirkung des Übergangs der Zuständigkeit auf die "neue" Strafvollstreckungskammer beizulegen, diese Wirkung aber nicht mit dem sie begründenden Vorgang, sondern erst zu einem späteren, vielfach nicht im voraus bestimmbaren Zeitpunkt eintreten zu lassen. Da § 453 b StPO die Überwachungszuständigkeit mit der Entscheidungszuständigkeit koppelt, muß auch der Übergang der Überwachungszuständigkeit auf den Zeitpunkt des Anstaltswechsels bezogen werden. Nur so kann das mit dem Konzentrationsgrundsatz erstrebte Ziel erreicht werden, eine Entscheidungszersplitterung zu vermeiden und deshalb das Tätigwerden mehrerer Gerichte in mehreren denselben Verurteilten betreffenden Vollstreckungsverfahren zu verhindern. Daß die Strafvollstreckungskammer Mainz während der Zeit der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe keine bestimmte Entscheidung zu treffen hatte, ist somit ohne Bedeutung (BGH, Beschl. vom 21. Dezember 1978 - 2 ARs 425/78).

Schumacher
Willms
Mösl
RiBGH Dr. Müller kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist Schumacher
Meyer