Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1978, Az.: 2 ARs 425/78
Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof; Begründung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1978
- Aktenzeichen
- 2 ARs 425/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12745
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - AZ: S 15/78 (Bew. 18)
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Einbruchsdiebstahl
Prozessgegner
Arbeiter Leo S. aus B., dort geboren am ... 1938, zur Zeit in Haft.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 21. Dezember 1978
beschlossen:
Tenor:
Für die weitere Durchführung der Bewährungsaufsicht in der Sache 3333 VRs 2027/76 Staatsanwaltschaft Bonn ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Bonn zuständig.
Gründe
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Bielefeld hatte dem Verurteilten durch Beschluß vom 31. Januar 1978 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Schöffengerichts in Bonn vom 11. März 1975 - 3333 VRs 2027/76 Staatsanwaltschaft Bonn - mit Wirkung vom 14. März 1978 die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte blieb jedoch in der Sache 3333 VRs 154/77 Staatsanwaltschaft Bonn weiter in Strafhaft. Während der Strafverbüßung in der letztgenannten Sache wurde er am 13. Juli 1978 in die im Landgerichtsbezirk Bonn gelegene Justizvollzugsanstalt R. verlegt. Am 15. November 1978 bat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Bielefeld die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Bonn um die Übernahme der Bewährungsaufsicht in der Sache 3333 VRs 2027/76. Diese Strafvollstreckungskammer lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, es handele sich nicht um die Bearbeitung eines bestimmten Antrags, sondern um die Übernahme der Bewährungsaufsicht schlechthin, für diese ergebe sich ihre Zuständigkeit weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Strafvollstreckungskammer in Bielefeld hat daraufhin nach § 14 StPO den Bundesgerichtshof angerufen.
Der Bundesgerichtshof hat nach § 14 StPO als das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht zu bestimmen. Er entscheidet den Zuständigkeitsstreit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts dahin, daß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Bonn die Bewährungsaufsicht obliegt.
Mit der Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt R. am 13. Juli 1978 wurde die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Bonn nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO für die nunmehr in ihrem Bezirk vollstreckte Strafe in der Sache 3333 VRs 154/77 und nach dem Konzentrationsgrundsatz des § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für die zur Bewährung ausgesetzt Reststrafe in der Sache 3333 VRs 2027/76 zuständig (vgl. BGHSt 26, 118). Dabei macht es für ihre Zuständigkeit keinen Unterschied, in welcher der beiden Sachen jeweils eine Entscheidung zu treffen ist (BGHSt 26, 118, 186, 189). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Bonn wurde schon mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirks für die danach anfallenden Entscheidungen begründet (vgl. BGHSt 26, 278, 279: "... bewirkt ein solcher Anstaltswechsel in der Regel den Übergang der Zuständigkeit ..."); nicht etwa blieb die bisher zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer nach dem Anstaltswechsel des Verurteilten noch solange zuständig, bis die "neue" Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Entscheidung befaßt werden würde. Es wäre wenig sinnvoll und der gerade in Zuständigkeitsfragen zu fordernden Klarheit abträglich, zwar der Erstaufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt die Wirkung des Übergangs der Zuständigkeit von dem Gericht des ersten Rechtszugs auf die Strafvollstreckungskammer und jeder späteren Verlegung in eine andere Anstalt die Wirkung des Übergangs der Zuständigkeit auf die "neue" Strafvollstreckungskammer beizulegen, diese Wirkungen aber nicht mit dem sie begründenden Vorgang, sondern erst zu einem späteren, vielfach nicht im voraus bestimmbaren Zeitpunkt eintreten zu lassen. Da § 453 b StPO die Überwachungszuständigkeit mit der Entscheidungszuständigkeit koppelt, muß auch der Übergang der Überwachungszuständigkeit auf den Zeitpunkt des Anstaltswechsels bezogen werden. Nur so kann das mit dem Konzentrationsgrundsatz erstrebte Ziel erreicht werden, eine Entscheidungszersplitterung zu vermeiden und deshalb das Tätigwerden mehrerer Gerichte in mehreren denselben Verurteilten betreffenden Vollstreckungsverfahren zu verhindern. Daß die Strafvollstreckungskammer in Bonn bezüglich der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe vorerst keine bestimmte Entscheidung zu treffen hat, ist somit ohne Bedeutung.
Sollte der Verurteilte inzwischen in der Sache 3333 VRs 154/77 bedingt aus der Strafhaft entlassen worden sein, bliebe die Strafvollstreckungskammer in Bonn nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO für diese Sache und damit auch für die über § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO an sie gelangte Sache 3333 VRs 2027/76 solange zuständig, bis der Verurteilte erneut zur Strafverbüßung in eine in einem anderen Landgerichtsbezirk gelegene Justizvollzugsanstalt eingewiesen und damit die Zuständigkeit einer anderen Strafvollstreckungskammer begründet würde. Falls der Verurteilte dagegen die Strafe in der Sache 3333 VRs 154/77 vollständig verbüßen muß, würde die Strafvollstreckungskammer in Bonn immer noch für die andere Sache zuständig bleiben (vgl. den in NJW 1978, 2561 abgedruckten Beschluß des Senats vom 20. Juli 1978 - 2 ARs 180/78 -).
Willms,
RiBGH Dr. Müller kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist, Schumacher,
Meyer,
RiBGH B. Maier kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist, Schumacher