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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.1981, Az.: IVb ZB 522/80

Anerkennung der Vaterschaft für ein Kind; Erlangung der rechtlichen Stellung eines ehelichen Kindes; Vormundschaftliche Genehmigung für eine vaterschaftliche Anerkennung; Einwilligung eines Kindes in die Vaterschaftsanerkennung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1981
Aktenzeichen
IVb ZB 522/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 12592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln
LG Aachen - 09.06.1978
AG Aachen - 23.02.1978

Fundstellen

  • IPRspr 1981, 120
  • MDR 1982, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 521-522 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Am 26. August 1977 geborene Kind Nadja D., wohnhaft in ... A., R. straße 125, gesetzlich vertreten durch das Stadtjugendamt A. als Amtspfleger

Sonstige Beteiligte

1. Agnes Gesine Marie José R. geb. D.

2. Mohammad Tareg R.

zu 1. und 2. wohnhaft in ... A., R. straße 125

3. der Oberstadtdirektor der Stadt A.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Vaterschaftsanerkennung eines Jordaniers nach dem Recht der hanefitischen Rechtsschule.

  2. b)

    Die Eintragung der Vaterschaftsanerkennung hanefitischen Rechts am Rande des Geburtseintrags nach § 30 Abs. 1 PStG setzt die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Kindes in die Vaterschaftsanerkennung voraus.

In dem Rechtsstreit
hat der Zivilsenat IV b des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 30. September 1981 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Oberstadtdirektors wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 9. Juni 1978 wie folgt abgeändert:

Die Anordnung des Amtsgerichts Aachen vom 23. Februar 1978 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Kind Nadja D. ist am 26. August 1977 in der Bundesrepublik Deutschland nichtehelich geboren worden. Mutter und Kind sind deutsche Staatsangehörige. Am 9. September 1977 erkannte der jordanische Staatsangehörige moslemischen Bekenntnisses R. unter Zustimmung des für das Kind bestellten Amtspflegers vor dem zuständigen Jugendamt die Vaterschaft an. Am 22. September 1977 wurde zwischen der Mutter des Kindes und R. die Ehe geschlossen. Am 20. Oktober 1977 erkannte R. die Vaterschaft in notarieller Urkunde erneut wie folgt an:

§ 1
Herr ... R. erkennt hiermit unter Bezugnahme auf Artikel 350 des hanefitischen Rechtsbuches die Vaterschaft der am 26. August 1977 ... geborenen Nadja D. an.

§ 2
Die Eheleute R. versichern hiermit ausdrücklich, daß die am 26.8.1977 ... geborene Nadja D. von Herrn R. erzeugt ist und Herr R. als leiblicher Erzeuger und Anerkennender mit der Kindesmutter R. geborene D. nachträglich die Ehe geschlossen hat.

Eine andere legitime Abstammung der am 26.8.1977 geborenen Nadja D. liegt also nicht vor, so daß der vorstehenden Anerkennung des Kindes Nadja durch Herrn R. die Vorschrift des Artikels 30 Einführungsgesetz zum Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch nicht entgegensteht.

§ 3

(1)
Durch das vorstehende, sich auf Artikel 350 des hanefitischen Rechtsbuches stützende Vaterschaftsanerkenntnis hat das am 26.8.1977 ... geborene Kind Nadja nach dem Willen aller Beteiligten die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes der Eheleute R. erlangt.

(2)
Das am 26.8.1977 geborene Kind Nadja führt nach dem Willen aller Beteiligten fortan ausschließlich den Namen "R." ohne Hinzufügung seines bisherigen Namens.

2

Die Mutter des Kindes und der Amtspfleger willigten in derselben notariellen Urkunde in das Vaterschaftsanerkenntnis sowie darin ein, daß das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes der Eltern erlange und den Namen R. führe. Der Antrag, die in der notariellen Urkunde enthaltenen Erklärungen der Beteiligten vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen, ist vom Vormundschaftsgericht durch Beschluß vom 10. Februar 1978 zurückgewiesen worden, da eine solche Genehmigung nicht erforderlich sei.

3

Der Standesbeamte hat über den Oberstadtdirektor als Aufsichtsbehörde das Amtsgericht um Entscheidung gebeten, ob die Legitimation des Kindes im Geburtenbuch einzutragen ist. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 23. Februar 1978 die Beischreibung folgenden Randvermerks angeordnet:

R., jordanischer Staatsangehöriger, Moslem, wohnhaft in ..., geboren am ... in ..., hat das nebenstehende Kind am 20. Oktober 1977 mit Zustimmung der Kindesmutter und des Amtspflegers des Kindes vor Notar ... in ... als sein legitimes Kind anerkannt. Das Kind ist ehelich. Es führt den Familiennamen R.

4

Gegen diese Entscheidung hat der beteiligte Oberstadtdirektor als standesamtliche Aufsichtsbehörde sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht, daß die Eintragung eines Randvermerks, wie ihn das Amtsgericht angeordnet habe, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Kindes in die Vaterschaftsanerkennung voraussetze.

5

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, daß es für die hier zugrundeliegende Vaterschaftsanerkennung, die nach hanefitischem Recht zu beurteilen sei, einer Einschaltung des Vormundschaftsgerichts nicht bedürfe; eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung sei gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nur für die Adoption erforderlich, der aber die Vaterschaftsanerkennung hanefitischen Rechts nicht vergleichbar sei.

6

Gegen diesen Beschluß hat der Oberstadtdirektor sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der er darauf hingewiesen hat, daß zu der Frage, ob zu der Einwilligung des Kindes in eine Vaterschaftsanerkennung nach hanefitischem Recht die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich sei, unterschiedliche oberlandesgerichtliche Entscheidungen ergangen seien.

7

Das Oberlandesgericht möchte den Beschluß des Landgerichts bestätigen, sieht sich hieran aber durch die nachgenannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Frankfurt gehindert, die in ähnlichen Fällen eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Kindes in die Vaterschaftsanerkennung für erforderlich gehalten haben. Das Oberlandesgericht hat die Sache daher gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

8

II.

1.

Die Voraussetzungen für eine Vorlegung an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat durch Beschluß vom 23. Januar 1976 (StAZ 1976, 361 = NJW 1976, 1036) die Eintragung eines Randvermerks über eine Vaterschaftsanerkennung nach tunesischem Recht von der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Einwilligung des Kindes in die Vaterschaftsanerkennung abhängig gemacht. Ähnlich hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt durch Beschluß vom 30. März 1976 (StAZ 1976, 308) auf den Standpunkt gestellt, daß die Beischreibung der Ehelichkeit des nichtehelich geborenen Kindes einer deutschen Mutter und eines iranischen Vaters voraussetze, daß die Einwilligung des Kindes in die Vaterschaftsanerkennung iranischen Rechts vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden ist. Das Oberlandesgericht Köln ist in der Vorlageentscheidung demgegenüber der Ansicht, daß die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei (so auch bereits in einem Beschluß vom 5. April 1976, StAZ 1976, 340, für die Vaterschaftsanerkennung nach ägyptischem Recht). Es geht in den genannten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen um dieselbe Rechtsfrage im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG. Die Frage, ob es für die Beischreibung einer Vaterschaftsanerkennung nach hanefitischem Recht am Rande des Geburtseintrags der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Einwilligung des Kindes bedarf, stellt sich für alle Staaten, in denen dieses Recht gilt, in gleicher Weise.

9

2.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 48, 49 PStG in Verbindung mit §§ 22, 27, 29 FGG zulässig. Sie führt unter Abänderung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Aufhebung der Anordnung des Amtsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Die Eintragung eines Randvermerks über die hier zugrundeliegende Vaterschaftsanerkennung hanefitischen Rechts setzt außer der notariell beurkundeten Einwilligung des Kindes und der Mutter auch die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Kindes in die Vaterschaftsanerkennung voraus.

10

Das hanefitische Recht kennt weder die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern noch - infolgedessen - eine zur Ehelichkeit führende nachträgliche Änderung des familienrechtlichen Status des Kindes durch Ehelicherklärung oder nachfolgende Ehe (BGHZ 69, 387, 391 [BGH 26.10.1977 - IV ZB 7/77], für Tunesien; 55, 188, 191 für Ägypten). Jedoch gibt es nach Art, 350 des hanefitischen Rechtsbuches (vgl. insoweit das ägyptische Gesetzbuch über das Personenrecht und die Erbfolge nach dem hanefitischen Ritus von 1875 - in deutscher Übersetzung abgedruckt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Auflage, Vereinigte Arabische Republik, Ägypten, III C. 1 -, das als maßgebende Wiedergabe des hanefitischen Rechts anerkannt ist - BGHZ 55, 188, 191 -) die Anerkennung der Vaterschaft mit der Folge, daß das Kind mit allgemeiner Wirkung die Rechtsstellung eines legitimen Kindes des anerkennenden Mannes erlangt. Es handelt sich um eine weder der Legitimation durch nachfolgende Ehe (§ 1719 ff. BGB) noch der Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters (§§ 1723 ff. BGB) noch der Annahme als Kind (§§ 1741 ff BGB) entsprechende Rechtsfigur eigener Art (BGHZ 55, 188, 194), die jedoch wegen der Ähnlichkeit mit den genannten Rechtsinstituten des deutschen Rechts von dem Legitimationsstatut des Art, 22 EGBGB mit erfaßt wird (BGH a.a.O. S. 193). Um eine solche Vaterschaftsanerkennung hanefitischen Rechts geht es vorliegend. Der Vater hat sich ausdrücklich auf Art. 350 des hanefitischen Rechtsbuches bezogen und seine Erklärungen mit einem entsprechenden Inhalt versehen.

11

Nach der aus Art. 22 Abs. 1 EGBGB entwickelten allseitigen Kollisionsnorm richtet sich die Legitimation eines Kindes nach dem Heimatrecht des Vaters (BGHZ 50, 370, 372 [BGH 17.09.1968 - IV ZB 501/68];  55, 188, 191;  64, 129, 133 [BGH 19.03.1975 - IV ZB 28/74];  69, 387, 389) [BGH 26.10.1977 - IV ZB 7/77]. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Anknüpfung an das Recht des Mannes bestehen nicht (vgl. BGHZ 50, 370, 372 f. [BGH 17.09.1968 - IV ZB 501/68] sowie - für Art. 18 EGBGB - 75, 32, 35 f.). Damit ist vorliegend jordanisches Recht maßgeblich. Nach Art. 129 des Familiengesetzbuches des Königreichs Jordanien aus dem Jahre 1951 (Gesetz No 92/1951, in deutscher Übersetzung abgedruckt in StAZ 1971, 222) gilt für alle in dem Gesetz nicht geregelten Fragen, und dazu gehört auch die Legitimation eines Kindes, die herrschende Lehre der hanefitischen Rechtsschule. Mithin ist die Vaterschaftsanerkennung des R. vom 20. Oktober 1977 in der Tat nach hanefitischem Recht zu beurteilen. Eine Rück- oder Weiterverweisung auf deutsches Recht findet nicht statt (LG Essen, StAZ 1972, 349, sowie AG Hamburg, StAZ 1969, 183, unter Hinweis auf ein Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht vom 10.3.1969). Dem religiös-islamischen Recht ist der Satz "locus regit actum" generell fremd (s. etwa Behrens, Das Kollisionsrecht Jordaniens, 1970, 28). Die Wirksamkeitserfordernisse, die das hanefitische Recht für die Vaterschaftsanerkennung aufstellt (siehe insoweit BGHZ 55, 192 [BGH 14.01.1971 - IV ZB 14/69]), liegen ersichtlich vor. Die Vaterschaftsanerkennung nach hanefitischem Recht verstößt auch nicht gegen den deutschen ordre public (BGH a.a.O. S. 193 f.). Personenstandsrechtlich ist sie als eine Personenstandsänderung mit allgemein bindender Wirkung im Sinne des § 30 Abs. 1 PStG einzuordnen (BGH a.a.O. S. 196).

12

Die Eintragung der Vaterschaftsanerkennung hanefitischen Rechts am Rande des Geburtseintrags nach § 30 Abs. 1 PStG setzt indessen nicht nur die Wirksamkeit des Anerkenntnisses nach hanefitischem Recht, sondern zusätzlich die Beachtung des Art. 22 Abs. 2 EGBGB voraus (BGH a.a.O. S. 197). Hiernach ist die Legitimation oder die Adoption durch einen Ausländer nur wirksam, wenn die nach deutschem Recht erforderliche Einwilligung des Kindes oder eines Dritten vorliegt, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht (Satz 1); die Einwilligung des Kindes zur Adoption bedarf darüberhinaus der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (Satz 2). Die Vorschrift dient dem Schutz des Kindes (vgl. insoweit Palandt/Heldrich, 40. Aufl., Art. 22 EGBGB, Anm. 2 b) vor nachteiligen Personenstandsänderungen kraft ausländischen Rechts. Sie will daher das Einverständnis des Kindes selbst sowie derjenigen Personen und Stellen sicherstellen, denen nach deutschem Recht das Wohl des Kindes anvertraut ist. Entsprechend diesem Schutzzweck ist bei einer Vaterschaftsanerkennung hanefitischen Rechts nicht nur die Einwilligung des Kindes, sondern, wie bei der Legitimation durch Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters, bei minderjährigen Kindern zusätzlich die Einwilligung der Mutter erforderlich (BGH a.a.O.). Da zu den nach Art. 22 Abs. 2 EGBGB zu beachtenden Vorschriften über die Einwilligung auch die entsprechenden Formvorschriften gehören (vgl. Soergel/Kegel, Art. 22 EGBGB, Rdnr. 5), sind die genannten Einwilligungserklärungen notariell zu beurkunden (§ 1730 BGB) (KG, FamRZ 1966, 375, 376; OLG Frankfurt, StAZ 1976, 308, 310; OLG Düsseldorf StAZ 1976, 361, 363).

13

Darüberhinaus bedarf die Einwilligung des Kindes in die Vaterschaftsanerkennung hanefitischen Rechts der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Der Senat folgt insoweit abweichend von dem vorlegenden Oberlandesgericht Köln der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Düsseldorf (a.a.O.) und Frankfurt (a.a.O.). Allerdings ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Kindes nach dem Wortlaut des Art. 22 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nur für die Annahme als Kind vorgesehen. Diese Bestimmung kann auch nicht etwa im Wege der Gesetzesanalogie angewendet werden. Die Vaterschaftsanerkennung hinefitischen Rechts ist der Adoption nicht ohne weiteres vergleichbar (vgl. - für das frühere Adoptionsrecht - BGH a.a.O. S. 194), und zwar auch deshalb nicht, weil die verwandtschaftlichen Beziehungen des Kindes zu der Mutter, die der Anerkennende nicht zu heiraten braucht, unberührt bleiben und lediglich durch die Rechte des Anerkennenden als Vater begrenzt werden (BGH a.a.O. S. 193), während das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten nach (neuem) deutschem Adoptionsrecht erlischt (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Rahmen des Art. 22 Abs. 2 EGBGB ist eher eine Orientierung an den Einwilligungsvorschriften sachgerecht, die für die Legitimation durch Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters gelten (BGH a.a.O. S. 197). Auch ohne die gesetzesanaloge Anwendung des Art. 22 Abs. 2 Satz 2 EGBGB kann indessen auf die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts nicht verzichtet werden. Das Vormundschaftsgericht wirkt außer bei der Legitimation durch nachfolgende Ehe der Eltern in allen Fällen mit, in denen ein Kind den Status eines ehelichen Kindes des Vaters oder - bei der Adoption - einer anderen Person erhält (§§ 1723, 1740 a Abs. 1, 1752 Abs. 1 BGB). Die Legitimation durch nachfolgende Ehe kann aber in dem hier interessierenden Zusammenhang außer Betracht bleiben. Sie ist ein besonderer Fall, da unmittelbar die Verhältnisse einer natürlichen Familie hergestellt werden. Demgegenüber treten die statusändernden Wirkungen der Vaterschaftsanerkennung hanefitischen Rechts gerade unabhängig von der förmlichen Eheschließung mit der Mutter des Kindes ein (BGH a.a.O. S. 192 f.). In dieser Hinsicht ist die Rechtslage derjenigen bei der Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters (§§ 1723 ff. BGB) oder des Kindes (§§ 1740 a ff. BGB) und bei der Adoption (§§ 1741 ff. BGB) vergleichbar. In allen diesen Fällen hat das Vormundschaftsgericht zu prüfen, ob die Statusänderung dem Wohle des Kindes entspricht (s. §§ 1723, 1740 a Abs. 1 Satz 2, 1752 in Verbindung mit § 1741 Abs. 1 BGB). Von daher ist im Wege der Rechtsanalogie eine Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts auch bei der Vaterschaftsanerkennung nach hanefitischem Recht geboten, da diese ebenfalls zum Status eines legitimen Kindes führt. Für eine solche Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts besteht ein Bedürfnis. Es sind durchaus Fallgestaltungen denkbar, in denen es nicht oder doch nicht selbstverständlich dem Wohle des Kindes entspricht, daß die weitgehenden familienrechtlichen Wirkungen einer Vaterschaftsanerkennung hanefitischen Rechts eintreten, insbesondere dort, wo es nicht zu einer Ehe mit der Mutter kommt und die tatsächlichen familiären Verhältnisse in dieser Weise instabil bleiben. Die somit erforderliche Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts erfolgt zweckmäßig in der Form der Genehmigung der Einwilligung des Kindes in die Vaterschaftsanerkennung, da die Vaterschaftsanerkennung selbst nach ausländischem Recht erfolgt und somit dem Einfluß des Vormundschaftsgerichts entzogen ist.

14

Die hier gezogene Rechtsanalogie wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß im Rahmen des Art. 22 Abs. 2 EGBGB in dem später angefügten Satz 2 nur für den Fall der Adoption von der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Einwilligung des Kindes die Rede ist. Dies ist unter Berücksichtigung der Gesetzesgeschichte und des gesetzgeberischen Motivs nicht dahin zu verstehen, daß außerhalb der unmittelbaren oder gesetzesanalogen Anwendung des Satzes 2 eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung auszuscheiden habe. Die Regelung ist durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften vom 2. Juli 1976 (BGBl I S. 1749) eingefügt worden. Die Einfügung war allein durch die Umstellung des Adoptionsrechts vom Vertrags- auf das Dekretsystem bedingt, demzufolge die Adoption nicht mehr wie früher durch vormundschaftsgerichtlich genehmigten Vertrag, sondern durch Ausspruch des Vormundschaftsgerichts erfolgt (§ 1752 Abs. 1 BGB), welches sich dabei Gewißheit darüber zu verschaffen hat, daß die Annahme als Kind dem Wohle des Kindes dient und zu erwarten ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 BGB). Im Hinblick hierauf erwies sich die früher vorgeschriebene vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Kindes in die nach deutschem Recht vorgenommene Adoption als entbehrlich (BT-Drucks. 7/3061, S. 35, Zu § 1746, Nr. 10). Für die Adoption durch einen Ausländer erschien jedoch eine vergleichbare Berücksichtigung des Kindeswohls nicht gesichert. Infolgedessen sollte durch den neu eingefügten Satz 2 des Art. 22 Abs. 2 EGBGB bewirkt werden, daß die Annahme als Kind auch hier nur erfolgt, wenn sie nach der Beurteilung des Vormundschaftsgerichts dem Wohle des Kindes dient (a.a.O., S. 56, Artikel 2, Zu Nummer 2). Ein Umkehrschluß dahin, daß die in Satz 2 vorgeschriebene vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei anderweitigen Statusveränderungen ausscheide, wäre daher nicht gerechtfertigt. Die Neuregelung wird im Gegenteil gleichfalls von dem Gedanken getragen, daß bei Änderungen des familienrechtlichen Status eines Kindes die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Kindes erforderlich ist, und spricht in dieser Weise nicht gegen, sondern für das Ergebnis, daß es einer solchen Genehmigung auch für die Einwilligung in die Vaterschaftsanerkennung hanefitischen Rechts bedarf.

15

Gegenteiliges läßt sich ferner nicht daraus herleiten, daß bei der Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Kindes im Zuge der Neufassung des § 1729 Abs. 1 BGB durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1243) beseitigt worden ist. Auch diese Änderung beruht darauf, daß die Ehelicherklärung durch das genannte Gesetz auf das Vormundschaftsgericht übertragen worden ist, welches dabei zu prüfen hat, ob die Ehelicherklärung dem Wohle des Kindes entspricht und keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (§ 1723 BGB). Daher erwies sich auch hier eine nochmalige Einschaltung des Vormundschaftsgerichts bei der Einwilligung des Kindes als überflüssig (BT-Drucks. V/2370, S. 73, Zu Nummer 31). Die Neuregelung bestätigt somit ihrerseits, daß in Legitimationsfällen (abgesehen von dem Fall der Legitimation durch nachfolgende Ehe) die Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts angezeigt ist.

16

Nach alledem war die Anordnung des Amtsgerichts, die hier zugrundeliegende Vaterschaftsanerkennung am Rande des Geburtseintrags zu vermerken, wegen Fehlens der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Einwilligung des Kindes aufzuheben. Die Anordnung des Amtsgerichts läßt sich unter den gegebenen Umständen auch nicht als Anordnung eines Randvermerks über die nichteheliche Vaterschaft nach § 29 PStG aufrechterhalten oder dahin modifizieren. Zwar hat R., bevor er die Vaterschaft unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das hanefitische Recht anerkannte, die Vaterschaft auch schon vor dem zuständigen Jugendamt nach Maßgabe der §§ 1600 a ff. BGB anerkannt und muß sich hieran gegebenenfalls festhalten lassen. Damit liegen die Voraussetzungen für einen entsprechenden Randvermerk nach § 29 Abs. 1 PStG an sich vor. Die Beteiligten wollen sich aber ersichtlich nicht mit einem Randvermerk nach § 29 PStG begnügen, sondern zielen auf einen Randvermerk im Sinne des § 30 Abs. 1 PStG über die Vaterschaftsanerkennung nach hanefitischem Recht ab. Dementsprechend ist die Anordnung des Amtsgerichts nach ihrem klaren Wortlaut darauf gerichtet, das Rechtsverhältnis festzuhalten, das sich aus der Vaterschaftsanerkennung nach hanefitischem Recht ergibt. Das Beschwerdeverfahren betrifft ausschließlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Randvermerk möglich ist. Die insoweit noch notwendige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung läßt sich auch noch herbeiführen. Das Vormundschaftsgericht ist an seine Entscheidung, mit der es die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung als nicht erforderlich verweigert hat, nicht gebunden.

Dr. Grell
Dr. Seidl
Krohn
Macke
Zysk