Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.1971, Az.: IV ZB 14/69
Zulässigkeit einer Vorlegung; Legitimation von im Ehebruch erzeugten Kindern; Eingreifen der Vorbehaltsklausel des Art. 30 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB); Legitimationsfeststellungsverfahren bei Anwendbarkeit ausländischen Rechts; Anwendung ägyptischen Rechts auf die Legitimation; Möglichkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses nach hanefitischem Recht; Rechtswirkung der Anerkennung eines Kindes nach hanefitischem Recht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1971
- Aktenzeichen
- IV ZB 14/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart
- LG Stuttgart - 18.07.1968
Rechtsgrundlagen
- Art. 22 EGBGB
- Art. 30 EGBGB
- § 30 PStG
- § 31 PStG
- § 28 Abs. 2 FGG
- Art. 22 Abs. 1 EGBGB
- Art. 350 hanefitisches Recht
- Art. 6 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BGHZ 55, 189 - 197
- IPRspr 1971, 101
- MDR 1971, 652-653 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 980-983 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Feststellung der Legitimation
Sonstige Beteiligte
Kind Seinab I., geboren am 29. August 1966, wohnhaft in S., M.straße ...,
gesetzlich vertreten durch das Kreisjugendamt W. als Amtsvormund.
Vater Fernmeldetechniker Mourad H. und die Mutter Sieglinde Hussein geb. I. gesch. K., beide wohnhaft in S., M.straße ....
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Anerkennung eines Kindes durch einen Mann nach Art. 350 des ägyptisch-hanefitischen Rechts gibt dem Kind die Stellung eines in einer Ehe erzeugten Kindes. Sie ist unter Art. 22 EGBGB einzuordnen. Für die Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB ist jedenfalls dann kein Anlaß, wenn der Mann die Mutter des Kindes geheiratet hat.
- b)
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 14. Januar 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Kreisjugendamts Waiblingen gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Kind Seinab I. wurde am 29. August 1966 in S. geboren, nachdem die Ehe der Mutter des Kindes durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1966 geschieden worden war. Auf Klage des geschiedenen Ehemannes ist durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. März 1967 die Nichtehelichkeit des Kindes festgestellt worden. Am 17. März 1967 hat die Mutter vor dem Standesamt S. den Fernmeldetechniker Mourad H. geheiratet, einen Moslem ägyptischer Staatsangehörigkeit. Unter dem Datum des 27. Juni 1967 ist folgender Randvermerk zum Geburtseintrag des Kindes eingetragen worden:
"Auf Antrag des Fernmeldetechnikers Mourad H., wohnhaft in S., M.straße ..., Staatsangehöriger der Vereinigten Arabischen Republik, Moslem, (StAmt Alexandrien Register Nr. 2997) wird vermerkt, daß er am 26. Juni 1967 vor dem Standesbeamten in S. das Kind als von ihm erzeugt anerkannt hat (Anerkennung mit Standesfolge)."
Die Eltern des Kindes und das Kreisjugendamt als Amtsvormund haben beantragt, festzustellen, daß das Kind durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist. Das Amtsgericht Schorndorf hat den Antrag zurückgewiesen, die vom Amtsvormund eingelegte Beschwerde ist von dem Landgericht Stuttgart mit Beschluß vom 18. Juli 1968 zurückgewiesen worden. Das Landgericht hat die Vaterschaft des Antragstellers Mourad H. nicht in Zweifel gezogen. Es hat jedoch in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Kammergerichts vom 3. Februar 1966 (FamRZ 1966, 375) eine Legitimationgsfeststellung abgelehnt, weil die nach ägyptischem Recht gegebene Möglichkeit, dem Kind durch Anerkennung die Stellung eines ehelichen Kindes zu verschaffen, eine Feststellung der Legitimation im Verfahren nach § 31 PStG nicht zulasse.
Gegen diesen Beschluß hat der Amtsvormund weitere Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hält das Rechtsmittel für begründet. Es ist der Ansicht, daß das ägyptische Recht nach Art. 30 EGBGB außer Anwendung bleiben müsse, weil es eine Legitimation nichtehelicher Kinder nicht kenne und diese Kinder dadurch in einer Weise benachteiligt seien, die mit der in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltenen Wertentscheidung unvereinbar sei. Das Oberlandesgericht hat sich jedoch an einer Sachentscheidung durch die genannte abweichende Entscheidung des Kammergerichts gehindert gesehen und die Sache durch Beschluß vom 7. Februar 1969 (FamRZ 1969, 220) dem Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen für die Vorlegung nach § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben.
1.
Der Vorlegung steht nicht entgegen, daß der erkennende Senat durch Beschluß vom 17. September 1968 (BGHZ 50, 370[BGH 17.09.1968 - IV ZB 501/68]) über die Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB in einer Legitimationsfeststellungssache entschieden hat. Zwar könnte allein der Umstand, daß es sich in der dort entschiedenen Sache um eine Regelung des italienischen Rechts handelte, während in der vorliegenden Sache ägyptisches Recht in Frage steht, die Vorlegung nicht rechtfertigen. Denn für die Zulässigkeit der Vorlegung kommt es nach § 28 Abs. 2 FGG darauf an, ob die gleiche Rechtsfrage, die den Gegenstand der Vorlegung bildet, schon vom Bundesgerichtshof entschieden worden ist, und die Gleichheit der Rechtsfrage kann auch dann gegeben sein, wenn verschiedene gesetzliche Vorschriften in Rede stehen (BGHZ 7, 339, 342[BGH 23.10.1952 - V ZB 18/51]; 25, 186, 188; Keidel FGG 8. Aufl. § 28 Rdn. 17; Jansen FGG 2. Aufl. Bd. I § 28 Rdn. 9). In der vom Senat in BGHZ 50, 370[BGH 17.09.1968 - IV ZB 501/68] entschiedenen Sache ging es darum, ob die Regelung des italienischen Rechts, nach der die Legitimation von im Ehebruch erzeugten Kindern verboten ist, gegen den deutschen ordre public verstößt. Die Entscheidung des Senats, daß in solchem Falle die Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB eingreift, hat nicht nur für die Anwendung des italienischen Rechts, sondern für die innerdeutsche Anwendung aller ausländischen Regelungen Bedeutung, die ein derartiges Verbot enthalten. Sie betrifft alle Fälle der Legitimation von im Ehebruch erzeugten Kindern (Simitis StAZ 1969, 12, 16 a.E; Heldrich JZ 1969, 300 [BGH 17.09.1968 - IV ZB 501/68]; Bökelmann StAZ 1969, 169, 170). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine ausländische Rechtsregel, die die Legitimation von im Ehebruch erzeugten Kindern verbietet, sondern um ausländisches Recht, das eine Legitimation nichtehelicher Kinder nicht kennt. Damit stellt sich die Rechtsfrage, ob auch in einem solchen Fall die Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB eingreift. Das ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 1970, 251) eine andere, vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedene Frage. Hier entfällt zunächst der Gesichtspunkt der Diskriminierung von im Ehebruch erzeugten Kindern. Außerdem ergibt sich die Notwendigkeit zu prüfen, welche anderen Rechtseinrichtungen das in Betracht kommende ausländische Recht anstelle der Legitimation besitzt und wie deren Anwendung im Hinblick auf den deutschen ordre public zu beurteilen ist.
2.
Der Vorlegung steht auch nicht entgegen, daß die Entscheidung des Kammergerichts vom 3. Februar 1966 (FamRZ 1966, 375), von der das vorlegende Oberlandesgericht Stuttgart abweichen will, das ausländische (ägyptische) Recht angewendet hat, ohne ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen zu haben, ob die Anwendung gegen den deutschen ordre public verstößt. Es gehörte zur Grundlage der Entscheidung des Kammergerichts, daß die Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB nicht eingreift. Andernfalls hätte das ägyptische Recht nicht, wie geschehen, angewendet werden können. Gehört aber die Frage, ob ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vorliegt, zu den tragenden Entscheidungsgründen, dann ist sie als Rechtsfrage im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG anzusehen (so auch BGHSt 11, 31, 34 f[BGH 24.10.1957 - 4 StR 395/57]ür die Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 GVG entgegen OLG Köln NJW 1953, 1156 [OLG Köln 14.04.1953 - Ss 1/53]). Die unterschiedliche Beantwortung dieser Rechtsfrage führt zu abweichenden Entscheidungen in der Sache, hier zu einer unterschiedlichen Entscheidung darüber, ob ein Verfahren nach § 31 PStG stattzufinden hat. Der mit § 28 Abs. 2 FGG verfolgte Zweck einheitlicher Rechtsanwendung gebietet daher auch in solchem Falle das Vorlegungsverfahren.
3.
Die Vorlegung ist schließlich auch nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß das Legitimationsfeststellungsverfahren des § 31 PStG durch Art. 8 Nr. 5 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 18. August 1969 (BGBl I 1969, 1243) mit Wirkung vom 1. Juli 1970 beseitigt worden ist und die neue Rechtslage vom Rechtsbeschwerdegericht zu berücksichtigen ist (BGHZ 9, 101[BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]; 10, 286, 288 f [BGH 28.07.1953 - IV ZB 105/52]; Keidel FGG 9. Aufl. § 27 Anm. 3 a). Die Eintragung der Legitimation erfolgt nun zwar grundsätzlich ohne vorherige Gerichtsentscheidung. Doch ist das Gerichtsverfahren in der Neufassung des § 31 PStG für den Fall beibehalten worden, daß für die Legitimation die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt (§ 31 Abs. 2). In diesem Falle hat der Standesbeamte die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeizuführen, ob die Legitimation im Geburtenbuch einzutragen ist. Dieses gerichtliche Verfahren richtet sich wie das bisherige Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Eltern und der Amtsvormund können, da sie Beteiligte sind, dem Verfahren beitreten und Rechtsmittel einlegen (§§ 31 Abs. 2 Satz 2, 48, 49 PStG). Hinsichtlich der Anwendung des ausländischen Rechts sind die gleichen Rechtsfragen zu entscheiden wie im bisherigen Legitimationsfeststellungsverfahren Insbesondere ist auch die den Gegenstand der Vorlegung bildende Rechtsfrage, ob die Anwendung des ägyptischen Rechts gegen den deutschen ordre public verstößt, weiterhin erheblich. Es besteht daher kein Anlaß, die Sache an die Vorinstanz zur Entscheidung nach der Neufassung des § 31 PStG zurückzuverweisen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist vielmehr gehalten, selbst eine Sachentscheidung zu treffen. Diese würde allerdings, wenn den Anträgen der Eltern und des Kreisjugendamts stattgegeben werden müßte, entsprechend dem neuen Gesetz nicht mehr in der Feststellung bestehen, daß das Kind durch die Eheschließung der Eltern ehelich geworden ist, sondern in der Anordnung, die Legitimation in das Geburtenbuch einzutragen.
Demgemäß hat der Bundesgerichtshof über die weitere Beschwerde zu entscheiden (§ 28 Abs. 3 FGG).
III.
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Gemäß der aus Art. 22 Abs. 1 EGBGB entwickelten vollständigen Kollisionsnorm richtet sich die Legitimation eines nichtehelichen Kindes nach den Gesetzen des Staates, dem der Vater zur Zeit der Legitimation angehört (BGHZ 50, 370, 372) [BGH 17.09.1968 - IV ZB 501/68].
Da der Vater des Kindes Moslem und seiner Staatsangehörigkeit nach Ägypter ist, kommt die in Ägypten als maßgebende Rechtsquelle anerkannte Kodifizierung des hanefitischen Ritus zur Anwendung (Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Aufl. VAR III Ägypten C 1). Dieser wird nach der Abschaffung der religiösen Gerichte im Jahre 1955 in Ägypten auch von den staatlichen Gerichten angewendet. Eine Rück- oder Weiterverweisung ist in dem ägyptischen Recht nicht vorgesehen.
Das hanefitische Recht kennt nicht den Begriff der nichtehelichen Kinder und deshalb auch nicht eine Legitimation durch nachfolgende Eheschließung der Eltern. Es läßt jedoch eine Anerkennung von Verwandtschaftsverhältnissen zu. Über das Vaterschaftsanerkenntnis enthält Art. 350 des hanefitischen Rechtsbuches folgende Regelung (nach der Übersetzung bei Bergmann):
"1.
Wenn ein Mann ein Kind anerkennt, dessen Abstammung unbekannt ist, so wird durch seine Erklärung die Vaterschaft festgestellt, sofern zwischen beiden ein entsprechender Altersunterschied besteht; ...2.
Diese Anerkennung erzeugt dieselben Wirkungen wie die natürliche Kindschaft.3.
Sie gibt dem anerkannten Kind den Anspruch auf den Unterhalt und die väterliche Fürsorge sowie ein Erbrecht nach dem Erklärenden und dessen Vater, auch wenn der letztere und die anderen Erben die Kindschaft des Kindes nicht anerkennen. ..."
Hiernach kann ein Vater-Kindverhältnis durch einseitige Erklärung eines Mannes begründet werden. Das Merkmal, daß die Abstammung des Kindes unbekannt sein muß, bedeutet nach dem vom Senat eingeholten Rechtsgutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in der ägyptischen Rechtspraxis nicht, daß eine außereheliche Erzeugung nicht feststehen dürfe, auch nicht, daß eine Abstammung aus einem Ehebruch objektiv nicht bekannt sein dürfe, sondern es besagt, daß keine andere legitime Abstammung bekannt sein darf (ebenso Schacht in StAZ 1933, 329 und Wengler in JR 1964, 203). Das gilt nach dem Gutachten allerdings nicht, wenn der ungesetzliche Beischlaf durch ein Geständnis oder durch das Zeugnis von vier männlichen vollwertigen Zeugen belegt wird oder wenn der Ehebruch der Frau durch einen Verwünschungseid ihres Ehemannes nachgewiesen wird. Diese Umstände liegen unter Zugrundelegung der Feststellungen der Vorinstanzen nicht vor. Ein Geständnis ist nach dem Rechtsgutachten nur anzunehmen, wenn der Mann bei der Anerkennung eine ungesetzliche Herkunft des Kindes zu erkennen gibt. Die Ehelichkeitsanfechtung nach deutschem Recht steht dem Verwünschungseid nicht gleich. Sie beseitigt andererseits das für eine Anerkennung bestehende Hindernis einer anderen legitimen Abstammung.
Die Anerkennung des Kindes durch den Mann nach Art. 350 des hanefitischen Rechts steht nun weder der Legitimation durch nachfolgende Eheschließung der Eltern nach § 1719 BGB noch der Ehelichkeitserklärung nach den §§ 1723 ff BGB gleich. Denn sie setzt eine blutsmäßige Abstammung des Kindes von dem Mann nicht voraus. Sie erfordert auch nicht eine Eheschließung des Anerkennenden mit der Mutter des Kindes (§ 1719 BGB) oder eine Mitwirkung der Staatsgewalt nebst Einwilligung von Mutter und Kind (§§ 1723, 1726 BGB). Ebensowenig kann sie der Annahme an Kindesstatt nach den §§ 1741 ff BGB gleichgestellt werden. Doch bestehen wegen der Ähnlichkeit der Anerkennung mit den genannten Rechtsinstituten des deutschen Rechts keine Bedenken gegen die Annahme, daß sie von dem in Art. 22 EGBGB bestimmten Legitimations- und Adoptionsstatut mit erfaßt wird (ebenso Wengler in StAZ 1964, 153; Soergel/Kegel EGBGB 9. Aufl. Rn 12 zu Art. 22).
2.
Mit der Anerkennung nach Art. 350 des hanefitischen Rechts, die nicht widerruflich ist, steht die legitime Abstammung des Kindes von dem Manne mit allseitiger Wirkung fest. Das Kind hat, wie das Rechtsgutachten des Max-Planck-Instituts weiter ausgeführt hat, die gleiche Stellung wie ein in der Ehe erzeugtes Kind. Es ist gegenüber dem anerkennenden Mann Unterhalts- und erbberechtigt (Art. 350 Abs. 3) und erhält nach Art. 38 Satz 2 des ägyptischen Zivilgesetzbuches vom 16. Juli 1948 den Familiennamen des Vaters. Dieser erlangt die elterliche Gewalt über das Kind (Art. 380, 391 des hanefitischen Rechtsbuches in Verbindung mit Art. 19 EGBGB). Die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kind und der Mutter bleiben unberührt. Doch tritt in diesen Beziehungen insofern eine Veränderung ein, als die Rechte und Pflichten der Mutter durch die des neben ihr stehenden Vaters begrenzt werden.
Bei dieser Rechtslage verbietet sich die Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB. Entscheidend für die Frage, ob ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vorliegt, sind nicht so sehr die Voraussetzungen der geschaffenen Rechtslage, auf die es das Oberlandesgericht Stuttgart vorwiegend abgestellt hat, wie etwa die, daß die Anerkennung durch den Mann nach ägyptischem Recht nicht eine blutsmäßige Abstammung mit dem Kind erfordert und daß der Mann bei der Anerkennung eine ungesetzliche Herkunft des Kindes nicht zu erkennen geben darf. Vielmehr kommt es wesentlich auf die Rechtsfolgen an, das heißt auf die durch die Anerkennung geschaffene Rechtslage im Vergleich zu der Rechtslage, wie sie nach deutschem Recht bestehen würde. Das Kind hat hier mit dem Vaterschaftsanerkenntnis nach hanefttischem Recht die rechtliche Stellung eines legitimen, nach deutschem Sprachgebrauch ehelichen Kindes erlangt. Eine Diskriminierung des Kindes findet nicht statt. Auch sind durchgreifende Bedenken im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 GG entgegen der Annahme des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht begründet. Daher kann der ägyptischen Regelung unter Berufung auf den deutschen ordre public jedenfalls in den Fällen die Anwendung nicht versagt werden, in denen der Anerkennende mit der Mutter des Kindes die Ehe geschlossen hat.
3.
Die Entscheidung über die weitere Beschwerde hängt somit davon ab, in welcher Weise das Vaterschaftsanerkenntnis des ägyptischen Mannes in das deutsche Recht einzuordnen ist. Diese Qualifikationsfrage wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet.
Die Anerkennung kann, wie schon ausgeführt worden ist, nicht als Legitimation durch nachfolgende Eheschließung und auch nicht als Ehelichkeitserklärung oder als Adoption qualifiziert werden. Sie stellt sich vielmehr, wie in dem Gutachten des Max-Planck-Instituts zutreffend ausgeführt worden ist, als eine Rechtsfigur eigener Art dar. Das Legitimationsfeststellungsverfahren nach § 31 PStG a.F. konnte daher nicht unmittelbar angewendet werden, und ebenso muß eine unmittelbare Anwendung des Legitimationseintragungsverfahrens nach § 31 PStG n.F. ausscheiden.
Andererseits kann die Anerkennung des Kindes durch einen Mann mit ägyptisch-islamischem Personalstatus auch nicht der Anerkennung der Vaterschaft nach dem neuen deutschen Nichtehelichenrecht (§ 1600 a BGB) gleichgestellt werden. Diese Anerkennung stellt zwar die Verwandtschaft des Kindes mit dem Vater fest, verschafft dem Kind aber nicht die Stellung eines ehelichen Kindes. Deshalb kommt auch die Eintragung eines Randvermerks nach § 29 PStG nicht in Betracht.
Es stellt sich daher die Frage, ob das Verfahren nach § 31 PStG n.F. analog anzuwenden ist oder ob die Anerkennung in das Geburtenbuch durch einen Randvermerk nach § 30 PStG einzutragen ist. Unter der Herrschaft des Rechts, das bis zum 1. Juli 1970 in Geltung war, ist in Rechtsprechung und Rechtslehre überwiegend die Ansicht vertreten worden, die Anerkennung sei durch Beischreibung eines Randvermerks nach § 30 PStG einzutragen (KG in dem den Gegenstand der Vorlegung bildenden, in FamRZ 1966, 375 veröffentlichten Beschluß; OLG Hamm OLGZ 1969, 267, 272= FamRZ 1969, 345; AG Hamburg StAZ 1969, 183; Maßfeller StAZ 1950, 159; Soergel/Kegel EGBGB 9. Aufl. Rdn. 12 zu Art. 22; Beitzke StAZ 1962, 239; Schmitt/Peters, Die Eintragung in deutsche Personenstandsbücher in Fällen von Auslandsberührung, 1960 S. 156 f; Jansen FGG 2. Aufl. Bd. II Rdn. 4 zu Anh. § 56 a). Eine Minderheit ist für eine analoge Anwendung des Verfahrens nach § 31 PStG eingetreten (LG Tübingen StAZ 1955, 138; AG Schöneberg FamRZ 1966, 373; OLG Frankfurt NJW 1968, 359 [OLG Frankfurt am Main 27.04.1967 - 13 W 160/66]; Dolle Familienrecht Bd. II § 110 V 4 b S. 532). Wengler (JR 1964, 205) hat sich in einer Mittelmeinung dafür ausgesprochen, die Eintragung in analoger Anwendung des § 31 PStG auf Grund richterlicher Anordnung vorzunehmen, inhaltlich jedoch mit einem Text ("Der Mann hat das von seiner Frau geborene Kind als sein rechtmäßiges Kind in einer Erklärung vom ... anerkannt; die Wirkungen dieser Anerkennung bestimmen sich nach dem Recht des Landes ..."), der es vermeidet, eine Legitimation zu verlautbaren.
Die Streitfrage hat sich durch die Neuregelung nach dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder nicht erledigt. Ein gerichtliches Verfahren ist, wie schon erwähnt, weiterhin vorgesehen, wenn für die Legitimation die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt. Daß die Eintragung bisher auf Grund eines gerichtlichen Feststellungsbeschlusses erfolgte (§ 31 Abs. 5 PStG a.F.), während sie nach § 31 Abs. 2 PStG n.F. von dem Richter selbst angeordnet wird, ist für die in Rede stehende Frage ohne Belang. Wesentlich ist vielmehr, daß nach wie vor zwischen der Eintragung einer "Legitimation" (§ 31 PStG) und der Eintragung eines Vermerkes in Fällen unterschieden werden muß, in denen "die Abstammung oder der Name eines Kindes mit allgemein bindender Wirkung festgestellt oder der Personenstand oder der Name des Kindes geändert wird" (§ 30 PStG). Für die Beteiligten ist praktisch entscheidend, welchen Inhalt die Eintragung hat, insbesondere, ob sie in einem Fall wie dem vorliegenden ausweist, daß das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Vaters hat. Das ist aber auch bei einer Eintragung eines Randvermerkes nach § 30 PStG möglich und geboten; die Eintragung muß auch hier erkennen lassen, daß das Anerkenntnis den Personenstand und den Namen des Kindes geändert hat (Schmitt/Peters, Die Eintragung in deutsche Personenstandsbücher in Fällen von Auslandsberührung, 1960, S. 123, AG Hamburg StAZ 1969, 183). Auch für eine Eintragung nach § 30 PStG ist ein gerichtliches Verfahren möglich; der Standesbeamte kann in Zweifelsfällen eine Entscheidung des Richters herbeiführen (§ 45 Abs. 2 PStG). Danach ist das Verfahren der Eintragung nach § 30 PStG elastischer als das der Eintragung nach § 31 PStG, bei dem in jedem Falle von Auslandsberührung eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden muß. Sind hiernach keine zwingenden Gründe ersichtlich, die eine.analoge Anwendung des § 31 PStG gebieten, so muß für legitimationsähnliche Personenstandsveränderungen der vorliegenden Art, bei denen es sich nicht um eine Legitimation durch nachfolgende Eheschließung handelt, die Eintragung nach § 30 PStG als der gegebene Weg angesehen werden.
Demgemäß ist die Entscheidung des Landgerichts, mit der die Feststellung einer Legitimation durch nachfolgende Eheschließung der Eltern nach § 31 PStG a.F. abgelehnt worden ist, auch nach neuem Recht zutreffend, insofern eine Eintragung einer solchen Legitimation nicht angeordnet werden kann. Die weitere Beschwerde mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
IV.
Zwecks richtiger Verlautbarung der von den Eltern gewünschten Rechtsstellung des Kindes als eines ehelichen sei bemerkt, daß der Randvermerk vom 27. Juni 1967 nicht den Erfordernissen entspricht, die an die Eintragung einer Anerkennung nach Art. 350 des hanefitischen Rechts und der sich aus ihr ergebenden rechtlichen Stellung des Kindes zu stellen sind. Es sind dieselben Bedenken angebracht, die von dem Kammergericht in der Entscheidung FamRZ 1966, 375 gegen die dort abgegebene Erklärung des Vaters angeführt worden sind. Der Vater hat das Kind anscheinend "als von ihm erzeugt" anerkannt.
Der Tatbestand der Erzeugung des Kindes durch den Anerkennenden ist nach hanefitischem Recht jedoch unerheblich. Vielmehr ist es ausreichend und erforderlich, daß der Mann das Kind als sein (legitimes) Kind anerkennt. Das ist dann bei wirksamer Erklärung der Anerkennung auch in dem Geburtseintrag zu vermerken. Außerdem muß die Eintragung die Personenstands- und Namensänderung enthalten, die sich aus der Anerkennung ergibt. Der Vermerk "Anerkennung mit Standesfolge" ist unzureichend.
Weiter ist zu beachten, daß die Einordnung der Anerkennung nach Art. 350 des hanefitischen Rechtsbuches unter Art. 22 EGBGB die Anwendung des Absatzes 2 dieser Vorschrift zur Folge hat. Danach ist die Anerkennung nur wirksam, wenn die nach den deutschen Gesetzen erforderliche Einwilligung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, vorliegt. Der Schutzgedanke dieser Vorschrift erfordert es, insoweit mit dem Kammergericht (FamRZ 1966, 375) die Vorschriften über die Legitimation durch Ehelichkeitserklärung heranzuziehen, da sie weitere Einwilligungen verlangen als die Vorschriften über die Legitimation durch nachfolgende Eheschließung. Während für die Eintragung der Legitimation durch nachfolgende Ehe der Eltern nach dem neuen deutschen Recht die Einwilligung des Kindes Voraussetzung ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 PStG in Verbindung mit den §§ 1600 a, 1600 c BGB), ist zur Ehelichkeitserklärung die Einwilligung des Kindes und bei Kindern unter 21 Jahren auch die Einwilligung der Mutter erforderlich (§ 1726 BGB). Demgemäß müssen diese Einwilligungen für die Beischreibung des Randvermerkes über die Anerkennung nach Art. 350 des hanefitischen Rechtsbuches vorliegen.
Johannsen
Wüstenberg
Dr. Bukow
Dr. Buchholz