Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.1975, Az.: IV ZB 28/74
Aufhebung eines Gerichtsbeschlusses; Nichteintragung einer Vaterschaftsanerkennung durch einen Standesbeamten; Vorraussetzungen eines Vaterschaftsanerkenntnisses; Erfordernis der Anerkenntnis des deutschen Rechts für die Vaterschaftsanerkennung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1975
- Aktenzeichen
- IV ZB 28/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 10.04.1974
- AG Osnabrück - 28.01.1974
Rechtsgrundlagen
- Art. 21 EGBGB
- § 1600a BGB
- § 29 Abs. 1 PStG
Fundstellen
- BGHZ 64, 129 - 139
- IPRspr 1975, 82
- MDR 1975, 654 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1069-1072 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Personenstandssache
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ein Ausländer kann dem Geburtseintrag eines nichtehelichen Kindes auch dann als Vater beigeschrieben werden, wenn das von ihm abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis nur den Vorschriften des deutschen Rechts entspricht.
- b)
Das Vaterschaftsanerkenntnis eines Ausländers beurteilt sich unter denselben Voraussetzungen nach deutschem Recht wie die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung (Ergänzung zu BGHZ 60, 247).
- c)
Zur Wirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, das den Zusatz enthält, es solle nur für die sich nach deutschem Recht richtenden Rechtsbeziehungen gelten (hier: Vaterschaftsanerkenntnis eines verheirateten Mannes türkischer Staatsangehörigkeit).
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 19. März 1975
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Stadt Nordhorn wird der Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom 10. April 1974 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Aufsichtsbehörde der Stadt Nordhorn gegen den Beschluß des Amtsgerichts Osnabrück vom 28. Januar 1974 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Kind Marlies W. ist am ... 1972 als nichteheliches Kind der deutschen Staatsangehörigen Thea W. in No. geboren worden. Es hat in der Bundesrepublik Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Der verheiratete türkische Staatsangehörige Mustafa C. hat am ... 1972 vor dem Amtsgericht No. die Vaterschaft zu dem Kinde anerkannt und der Erklärung hinzugefügt, die Anerkennung solle sich auf die sich nach deutschem Recht richtenden Rechtsbeziehungen beschränken. Er hat sich zugleich zur Zahlung des Regelunterhalts verpflichtet. Das Stadtjugendamt in No. hat als gesetzlicher Vertreter des Kindes der Anerkennung der Vaterschaft am 11. September 1972 zugestimmt.
Der Standesbeamte hat die Auffassung vertreten, eine mit Einschränkungen erklärte Vaterschaftsanerkennung könne dem Geburtseintrag nicht beigeschrieben werden. Auf Antrag des Stadtjugendamtes in Nordhorn hat das Amtsgericht Osnabrück durch Beschluß vom 28. Januar 1974 den Standesbeamten angewiesen, beim Geburtseintrag des Kindes den türkischen Staatsangehörigen Mustafa C. unter Angabe seiner Staatsangehörigkeit als Vater einzutragen. Auf die von der Aufsichtsbehörde rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Osnabrück am 10. April 1974 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Standesbeamten angewiesen, von der Beischreibung eines Vermerks über die Vaterschaft am Rande des Geburtseintrags abzusehen. Gegen diesen Beschluß hat das Stadtjugendamt Nordhorn rechtzeitig weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Es hält das Vaterschaftsanerkenntnis trotz der einschränkenden Klausel für beischreibungsfähig. Das Oberlandesgericht Oldenburg hält die weitere Beschwerde für unbegründet. Es sieht sich jedoch an einer entsprechenden Sachentscheidung gehindert, weil es mit ihr von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juni 1972 (DAVorm. 1972, 490) abweichen würde. Es hat die Sache deshalb durch den in StAZ 1974, 302 veröffentlichten Beschluß vom 19. Juli 1974 gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen der Vorlegung sind gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht Oldenburg und das Oberlandesgericht Celle vertreten einen gegensätzlichen Standpunkt zu der Rechtsfrage, ob ein von einem Ausländer abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis unwirksam ist, wenn es den Zusatz enthält, es solle nur für die sich nach deutschem Recht ergebenden Rechtswirkungen gelten.
1.
Das Vaterschaftsanerkenntnis ist nach neuem deutschen Nichtehelichenrecht ein einseitiges, formgebundenes und der Zustimmung des Kindes bedürftiges Rechtsgeschäft. Es begründet das Rechtsverhältnis (Statusverhältnis) der nichtehelichen Vaterschaft mit Wirkung für und gegen alle (§ 1600 a Satz 1 BGB; so schon für das frühere Recht BGHZ 5, 385) mit einer Reihe vermögensrechtlicher und personenstandsrechtlicher Rechtsfolgen. Zu letzteren gehören die Möglichkeit der Namensgebung (§ 1618 BGB), die Möglichkeit der Legitimation durch nachfolgende Ehe (§ 1719 BGB) und der Ehelicherklärung (§§ 1723, 1740 a BGB), die Möglichkeit, dem Vater das Recht des persönlichen Verkehrs mit dem Kinde einzuräumen (§ 1711 BGB) und ein Anhörungsrecht des Vaters (§ 1712 BGB). Im Hinblick auf diese Rechtsfolgen erscheint es gerechtfertigt, das Vaterschaftsanerkenntnis des neuen Rechts als ein Anerkenntnis mit Standesfolge anzusehen (Beitzke StAZ 1970, 239; Siehr StAZ 1972, 98; Odersky, Nichtehelichengesetz, 3. Aufl., Anm. IX 3 c cc zu § 1600 a BGB S. 108), wenn auch die Standesfolge weniger gewichtig ist als nach den ausländischen Rechten, die mit dem Vaterschaftsanerkenntnis einen Namens- oder Staatsangehörigkeitserwerb für das Kind oder die elterliche Gewalt des Vaters oder die volle Legitimationswirkung eintreten lassen.
Das Vaterschaftsanerkenntnis kann von den zuständigen deutschen Stellen auch dann beurkundet werden, wenn es von einem Ausländer abgegeben wird. Dabei ist es insoweit ohne Bedeutung, ob es sich nach dem Heimatrecht des Mannes um ein Anerkenntnis mit oder ohne Standesfolge handelt (Dienstanweisung für die Standesbeamten = DA 1971 § 377 Abs. 5; vgl. auch das von der Bundesrepublik ratifizierte Übereinkommen vom 14. September 1961 über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können, BGBl 1965 II 17, 19; abgedr. u.a. bei Palandt BGB Anh. zu Art. 21 EGBGB Anm. 6). Form, Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Anerkenntnisses bestimmen sich nach den einschlägigen Kollisionsormen. Die Beobachtung der Ortsform genügt (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Anerkenntnisses beurteilen sich gemäß herrschender Lehre nach dem Heimatrecht des Mannes (Soergel/Kegel EGBGB Art. 21 Bem. 21; Palandt/Heldrich BGB 34. Aufl. Art. 21 EGBGB Anm. 7; BayObLGZ 72, 55 = FamRZ 1972, 318 = NJW 1972, 1008 = DAVorm. 1972, 236 = StAZ 1973, 415 [OLG Hamm 13.01.1972 - 15 VA 1/72] OLG Karlsruhe FamRZ 1972, 524; OLG Celle NJW 1972, 397 [OLG Celle 16.11.1971 - 1 Wx 58/71]). Diese Ansicht findet ihre Bekräftigung in Art. 4 Satz 2 des genannten Abkommens vom 14. September 1961, wonach in der Bundesrepublik Deutschland abgegebene Anerkenntniserklärungen von Angehörigen der Vertragsstaaten die gleichen Wirkungen haben, wie wenn sie vor der zuständigen Behörde des Heimatstaates des Anerkennenden abgegeben worden wären. Ein ausländischer Staatsangehöriger kann danach grundsätzlich die Vaterschaft zu einem nichtehelichen Kind nur nach Maßgabe seines Heimatrechts anerkennen.
Dieser Grundsatz muß jedoch hinsichtlich der Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses eingeschränkt werden. Da sich nach herrschender Rechtsansicht die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach deutschem Recht bestimmt, wenn dieses das für die Unterhaltspflicht des Vaters maßgebende Recht ist (vgl. BGHZ 60, 247), kann insoweit für die Wirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft nichts anderes gelten. Es würde den Gleichlauf von Vaterschaftsfeststellung durch gerichtliche Entscheidung und durch Anerkennung aufheben und zu der Prozeßökonomie grob widersprechenden Folgerungen führen, wenn das nichteheliche Kind genötigt wäre, auch dann gegen einen Mann die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft zu betreiben, wenn dieser die Vaterschaft nicht leugnet und sie (wenn auch entgegen den Vorschriften seines Heimatrechts) anerkannt hat. Das bedeutet, daß das Vaterschaftsanerkenntnis in seiner Wirksamkeit jedenfalls in den Fällen nach deutschem Recht zu beurteilen ist, in denen das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (Art. 1 des Haager Unterhaltsübereinkommens) oder von einer deutschen Mutter geboren ist (Art. 21 EGBGB). Ein in diesen Fällen von einem Ausländer gemäß den Vorschriften der §§ 1600 b bis e BGB abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis ist dem Geburtseintrag des Kindes nach § 29 Abs. 1 PStG beizuschreiben und ermöglicht nach § 1600 a Satz 2 BGB, die Rechtswirkungen der Vaterschaft geltend zu machen. Die Beischreibung hat daher in den genannten Fällen auch dann zu erfolgen, wenn das Anerkenntnis nicht dem Heimatrecht des Mannes, sondern nur den Vorschriften des deutschen Rechts entspricht (Beitzke StAZ 1970, 240 zu d; Odersky, Nichtehelichengesetz 3. Aufl., Anm. IX 3 c zu § 1600 a BGB S. 107; KG FamRZ 1972, 152 = NJW 1972, 1091 [KG Berlin 17.09.1971 - 1 W 286/71]; OLG Hamm FamRZ 1972, 52; so schon für das frühere Recht Dolle, Familienrecht Bd. II § 107 IV S. 477; a.A. Henrich StAZ 1971, 153 ff, 158 und Ansay und Wuppermann StAZ 1974, 113 ff, 122, die sich, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, für ihre Ansicht zu Unrecht auf Art. 4 des oben genannten Abkommens vom 14. September 1961 berufen). Die Rechtswirkungen des Anerkenntnisses bestimmen sich jedoch, soweit nicht kraft besonderen Kollisionsrechts deutsches Recht zur Anwendung kommt, auch in diesen Fällen nach dem Heimatrecht des Vaters.
2.
Wer die Vaterschaft anerkennt, kann nach deutschem Recht nicht bestimmen, welche einzelnen Rechtswirkungen des damit begründeten Statusverhältnisses der nichtehelichen Vaterschaft gelten sollen oder nicht gelten sollen. Die personenstandsrechtlichen Folgen des Vaterschaftsanerkenntnisses unterliegen nicht der Parteiherrschaft. Das Vaterschaftsanerkenntnis ist nach deutschem Recht ein einheitliches, es gibt keine Teilvaterschaft. Das gilt für das Vaterschaftsanerkenntnis ebenso wie nach der Entscheidung BGHZ 60, 247 für die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung und ergibt sich aus der Natur des Vater-Kind-Verhältnisses. Hierfür spricht auch die Vorschrift des § 1600 b Abs. 3 BGB, die andernfalls eine nur unvollkommene Regelung der Anerkennungssperre enthielte. Es ist auch nicht bekannt, daß ausländische Rechtsordnungen, die ein Vaterschaftsanerkenntnis mit Standesfolge vorsehen, die Möglichkeit eines auf einzelne Rechtswirkungen beschränkten Vaterschaftsanerkenntnisses zulassen. (Art. 257 des italienischen Codice civile bestimmt ausdrücklich, daß eine auf eine Einschränkung der Anerkennung gerichtete Klausel nichtig ist.) Der die Vaterschaft anerkennende Mann kann also mit seiner Erklärung nicht die Geltung einzelner personenstandsrechtlicher Folgen, die nach seinem Heimatrecht gegeben sind, ausschließen oder die Anerkennung auf die vermögensrechtlichen Folgen oder auf die sich nach dem deutschen Recht oder irgend einer anderen Rechtsordnung richtenden Rechtswirkungen beschränken. Eine derartige Rechtswahl hinsichtlich der Auswirkungen eines Vaterschaftsanerkenntnisses ist nicht zulässig.
Es ist auch fraglich, ob ein zwingendes Bedürfnis für eine derartige Beschränkung des Anerkenntnisses anzuerkennen ist. Wo das Heimatrecht des Mannes ein Vaterschaftsanerkenntnis nicht vorsieht oder diesem keine personenstandsrechtlichen Folgen beimißt (wie u.a. in den skandinavischen Staaten und in Großbritanien) und keine weiteren Folgen als nach deutschem Recht oder wo im Einzelfall ein Vaterschaftsanerkenntnis nicht zulässig ist (so z.B. nach dem für einen verheirateten türkischen Mann nach türkischem Recht bestehenden Anerkennungsverbot), hat der einschränkende Zusatz nur eine deklaratorische Bedeutung. Das Anerkenntnis hat dann ohnedies nur die sich nach deutschem Recht ergebenden Rechtsfolgen. Es ist in jedem Falle - mit und ohne den Zusatz - ein sogenanntes hinkendes Anerkenntnis, das der vollen internationalen Anerkennung, insbesondere der Anerkennung im Heimatstaat des Vaters, entbehrt.
Anders liegt es in den Fällen, in denen das in der Bundesrepublik Deutschland beurkundete Vaterschaftsanerkenntnis auch im Heimatstaat des Mannes wirksam ist und nach dem Recht dieses Staates Rechtswirkungen zur Folge hat, die über die sich nach deutschem Recht ergebenden hinausgehen. Offenbar, um sich daraus für das Kind etwa ergebende Machteile zu vermeiden, sind die in die Praxis eingegangenen Empfehlungen gegeben worden, dem Anerkenntnis die Erklärung einer Beschränkung auf die sich nach deutschem Recht richtenden Rechtswirkungen beizufügen (vgl. die Schrift von Klinkhardt, Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Kinder gegenüber ausländischen Vätern, 1971, besonders S. 19 und 34 und die "Heidelberger Empfehlungen", DAVorm. 1970, 241, 256 f).
Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß der einschränkende Zusatz den Eintritt der Rechtswirkungen, die das Heimatrecht des Mannes an ein Vaterschaftsanerkenntnis knüpft, im Heimatstaat des Mannes nicht überall und vielleicht nur in den wenigsten Fällen zu hindern vermag. Insoweit kann auf die eingehenden Darlegungen zu dieser Frage in der genannten Schrift von Klinkhardt verwiesen werden. Danach kommt es z.B. in den Staaten, in denen sich die Mehrheit der Bevölkerung zum Islam bekennt, auf die Form des Anerkenntnisses grundsätzlich nicht an, so daß ein Anerkenntnis in jeder Form, möglicherweise auch schon das in einem bloßen Unterhaltsversprechen liegende Geständnis, als Vaterschaftsanerkenntnis gewertet werden könnte (Klinkhardt S. 19 f, 44). Im übrigen ist ganz allgemein fraglich, ob im Ausland einem dem Anerkenntnis beigefügten Zusatz überhaupt rechtliche Bedeutung beigemessen wird (Klinkhardt S. 28 ff).
Davon abgesehen sollten die Nachteile nicht überbewertet werden. Sie werden vorwiegend in dem Erwerb der elterlichen Gewalt durch den ausländischen Vater und in dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit durch das Kind mit der Folge der Wehrpflicht gesehen, möglicherweise auch im Namensrecht. Die elterliche Gewalt bestimmt sich gemäß Art. 20 EGBGB nach den deutschen Gesetzen, wenn die Mutter des Kindes eine Deutsche ist. Gewährt das Heimatrecht des ausländischen Vaters diesem auf Grund des Vaterschaftsanerkenntnisses die elterliche Gewalt, dann liegt ein Fall der sogenannten Normenhäufung vor, der durch Angleichung zu lösen ist. Diese wird auf Grund der Tatsache, daß das Schwergewicht im allgemeinen bei den Beziehungen des nichtehelichen Kindes zu der Mutter liegt, jedenfalls in den Fällen, in denen das Kind einer deutschen Mutter in der Bundesrepublik Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dahin führen, daß dem Mutterrecht der Vorzug gegeben wird, das heißt, daß nach deutschem Kollisionsrecht die elterliche Gewalt des Vaters nicht eintritt (so Dolle, Internationales Privatrecht 2. Aufl. § 13 S. 83; Neuhaus, Die Grundbegriffe des Internationalen Privatrechts § 48 S. 252; Beitzke StAZ 1970, 237 r. Sp.; Raape, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. S. 369; Erman/Marquordt BGB 5. Aufl. Anm. 5 zu Art. 21 EGBGB; a.A. Kegel in Soergel/Kegel EGBGB 10. Aufl. Art. 21 Rn. 25 und in Internationales Privatrecht 3. Aufl. § 8 S. 131 f, der eine Angleichung im Sinne einer Einschränkung des Mutterrechts befürwortet). Namensrechtliche Nachteile entfallen für das Kind, wenn die Tendenz weiter verfolgt wird, das Namensrecht nach dem Personalstatut des Namensträgers zu beurteilen (vgl. BGHZ 56, 193, 195, 199; 59, 261, 264; Wengler StAZ 1973, 205, 211; auch insoweit für Mutterrecht Raape IPR 5. Aufl. S. 369). Das deutsche Kind würde dann nach deutschem internationalen Privatrecht auf Grund seines Personalstatuts den Familiennamen der Mutter erwerben (§ 1617 BGB) mit der Möglichkeit einer Einbenennung durch den nichtehelichen Vater (§ 1618 BGB). Überträgt sich nach dem Heimatrecht des ausländischen Vaters dessen Staatsangehörigkeit mit dem Vaterschaftsanerkenntnis auf das Kind, dann würde das deutsche nichteheliche Kind allerdings mit dem Vaterschaftsanerkenntnis eine zweite Staatsangehörigkeit erwerben. Denn seine deutsche Staatsangehörigkeit geht durch das Vaterschaftsanerkenntnis nicht verloren. Die zweifache Staatsangehörigkeit braucht aber nicht nur nachteilig zu sein. Im übrigen kann wegen der Frage, inwieweit die doppelte Staatsangehörigkeit für das Kind nachteilig ist und welche Möglichkeiten der Abhilfe bestehen, insbesondere auch hinsichtlich der Vermeidung eines Wehrdienstes im Heimatstaat des Vaters, auf die Ausführungen in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974 zu V (NJW 1974, 1609, 1612) verwiesen werden. Das nichteheliche Kind dürfte sich jedenfalls insoweit kaum schlechter stehen als das aus einer gemischt-nationalen Ehe stammende eheliche Kind.
Wenn sich nach alledem bei Abwägung der rechtlichen Wirkungen ergeben sollte, daß diese für das Kind im Einzelfall als überwiegend nachteilig zu bewerten sind, bleibt dem nichtehelichen Kind die Möglichkeit, dem Vaterschaftsanerkenntnis die Zustimmung zu versagen und sich darauf zu beschränken, den Vater, wenn dieser dazu bereit ist, eine Unterhaltsverpflichtung eingehen zu lassen, die auch ohne vorherige Vaterschaftsfeststellung wirksam ist (Siehr FamRZ 1971, 630 zu Fußn. 4; Odersky, Nichtehelichengesetz 3. Aufl. Anm. V 2 zu § 1600 a BGB S. 94, jeweils m.w.N.). Jedenfalls können die aufgezeigten Rechtswirkungen nicht dazu führen, entgegen den Grundsätzen des deutschen Rechts ein Teilvaterschaftsanerkenntnis zuzulassen.
3.
Das vorlegende Oberlandesgericht Oldenburg und das Oberlandesgericht Celle stimmen in der Ansicht überein, daß ein Vaterschaftsanerkenntnis mit einem die Wirkungen einschränkenden Zusatz nach deutschem Recht nicht zulässig ist. Streitig ist zwischen ihnen die Frage, ob ein Anerkenntnis, das den Zusatz enthält, es solle nur für die sich nach deutschem Recht ergebenden Rechtsbeziehungen gelten, wirksam ist und dem Geburtseintrag des Kindes beigeschrieben werden kann. Das Oberlandesgericht Oldenburg verneint diese Frage. Es hat ausgeführt, der Zusatz enthalte eine gegenständliche Einschränkung der Vaterschaftsanerkennung. Es gehe nicht an, mit Siehr (DAVorm. 1973, 125, 136) das Anerkenntnis in Anwendung des § 139 BGB in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufzuspalten. Das Anerkenntnis werde vielmehr durch den einschränkenden Zusatz als solches betroffen. Etwas anderes könne auch nicht gelten, wenn das Anerkenntnis nach dem Heimatrecht des ausländischen Vaters unwirksam sei. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Celle (Beschluß vom 14. Juni 1972, DAVorm. 1972, 490) den Standpunkt, die dem Anerkenntnis beigefügte Einschränkung mache das Anerkenntnis nicht unwirksam. Der Anerkennende habe durch die Einschränkung des Anerkenntnisses auf die sich nach deutschem Recht richtenden Rechtsfolgen lediglich den - im Ergebnis erfolglosen - Versuch gemacht, die Rechtsfolgen des Anerkenntnisses zu beeinflussen. Das ändere nichts daran, daß er ein formgerechtes Anerkenntnis abgegeben habe. Der Zusatz enthalte weder eine Bedingung noch eine Zeitbestimmung. Er sei daher nur als solcher unwirksam, ohne daß dadurch das Anerkenntnis selbst in seiner Wirksamkeit betroffen werde.
Diese Streitfrage läßt sich nicht allgemein im einen oder anderen Sinne beantworten. Für die Fälle, in denen das Vaterschaftsanerkenntnis nach dem Heimatrecht des Mannes keine weitergehenden Folgen hat als im deutschen Recht oder wo es nach dem Heimatrecht unwirksam ist, kann der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle beigepflichtet werden, daß der Zusatz als wirkungslos anzusehen ist, ohne daß dadurch das Anerkenntnis als solches in seiner Wirksamkeit berührt wird. In diesen Fällen ist die Beischreibung des anerkennenden Mannes als Vater am Rande des Geburtseintrags gemäß § 29 Abs. 1 PStG zulässig.
Anders liegt es in den Fällen, in denen ein von deutschen Behörden beurkundetes Vaterschaftsanerkenntnis eines Ausländers nach dem Recht des Heimatstaates des Mannes wirksam ist und nach diesem Recht Wirkungen hat, die über die nach deutschem Recht bestehenden hinausgehen. Ist hier dem Anerkenntnis der Zusatz beigefügt worden, daß nur die sich nach deutschem Recht richtenden Rechtsfolgen eintreten sollen, so kann dem die Absicht zugrunde gelegen haben, das Anerkenntnis gegenständlich auf die genannten Rechtswirkungen zu beschränken. Das wird anzunehmen sein, wenn der Mann oder das Kind oder beide die weitergehenden Wirkungen nicht eintreten lassen wollten. Der Grund kann etwa darin liegen, daß der Mann dem Kind gegenüber die Unterhaltsverpflichtung eingehen, nicht aber einen seinem Heimatrecht entsprechenden vollen Vaterstatus auf sich nehmen wollte. Er kann auch darin liegen, daß im Interesse des Kindes vermieden werden sollte, die in dem Heimatstaat des Vaters vorgesehenen Wirkungen eintreten zu lassen. Für diese Fälle läßt sich die Ansicht nicht halten, daß nur der einschränkende Zusatz wirkungslos und dem Anerkenntnis ohne Rücksicht auf den Parteiwillen volle internationale Wirksamkeit beizumessen sei. Vielmehr wird es hier darauf ankommen müssen, ob bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Zusatzes der Mann das Anerkenntnis überhaupt erklärt und das Kind seine Zustimmung zu einem uneingeschränkten Anerkenntnis gegeben haben würde (so zutreffend Siehr DAVorm. 1973, 125 ff 136; auch Odersky Nichtehelichengesetz 3. Aufl. Anm. IX 3 c cc zu § 1600 a BGB S. 108). In diesem Falle erscheint entgegen der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts die von Siehr vertretene Anwendung des § 139 BGB angebracht. Daß das Anerkenntnis ein einheitliches ist, steht der Anwendbarkeit des § 139 BGB nicht entgegen. Erforderlich ist nur, daß nach Abtrennung des unwirksamen Teils eine Erklärung verbleibt, die als selbständiges Rechtsgeschäft Bestand haben kann (RGZ 93, 334, 338). Das ist hier der Fall. Die Anwendung des § 139 BGB hat zur Folge, daß das Anerkenntnis im ganzen unwirksam ist, wenn nicht festzustellen ist, daß die Beteiligten (der das Anerkenntnis erklärende Mann und das dem Anerkenntnis zustimmende Kind) das Anerkenntnis auch ohne den einschränkenden Zusatz gewollt haben. Ob das der Fall ist, ist Tatfrage.
Wegen der bereits abgeschlossenen Fälle mag bemerkt werden, daß das mit einer Beschränkung auf die Rechtswirkungen nach deutschem Recht beigeschriebene Anerkenntnis jedenfalls eine Geständnis- oder Beweisfunktion besitzt. Dem steht nicht entgegen, daß nach neuem Recht ein eine bloße Geständnisfunktion besitzendes Anerkenntnis dem Geburtseintrag nicht mehr beigeschrieben werden darf, weil zum Unterschied vom früheren Recht nach § 29 Abs. 1 PStG n.F. bei dem Geburtseintrag nicht das Vaterschaftsanerkenntnis, sondern der Vater zu vermerken ist. Dem Kind bleibt es unbenommen, sich hiermit nicht zu begnügen und eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung herbeizuführen.
Im vorliegenden Falle ist das Vaterschaftsanerkenntnis mit dem Zusatz, die Anerkennung solle sich auf die nach deutschem Recht ergebenden Rechtsbeziehungen beschränken, von einen verheirateten türkischen Staatsangehörigen abgegeben worden. Nach türkischem Recht kann ein Kind, das aus einen ehebrecherischen Umgang stammt, nicht anerkannt werden (Art. 292 türkisches BGB; vgl. Bergmann Türkei S. 29; Boschan, Europäisches Familienrecht, 5. Aufl. Türkei VII B I 1 S. 551; Ansay und Wuppermann StAZ 1974, 113 ff, 120). Das Anerkenntnis ist daher im Heimatstaat des anerkennenden Mannes unwirksam. Demgemäß hat der Zusatz, daß sich das Anerkenntnis nur auf die sich nach deutschem Recht richtenden Rechtswirkungen beziehen soll, nur eine deklaratorische, das Anerkenntnis gegenständlich nicht einschränkende Bedeutung. Die Wirksamkeit des Anerkenntnisses wird durch den Zusatz nicht berührt. Demzufolge ist es im vorliegenden Falle zulässig und geboten, das Anerkenntnis bei dem Geburtseintrag des Kindes zu vermerken. Daher war die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen.
Dr. Pfretzschner
Dr. Bukow
Dr. Buchholz