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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1981, Az.: IX ZR 80/80

Abtretbarkeit eines auf einen Dritten übergegangenen Unterhaltsanspruchs eines Kindes; Wirkungskreis eines Amtspflegers; Übergang des Anspruchs auf Kindesunterhalt auf den Träger der Sozialhilfe; Jugendamt als Prozesspfleger; Pfändungsschutz für abgetretene Ansprüche auf Kindesunterhalt; Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche durch das Kind

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1981
Aktenzeichen
IX ZR 80/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 28.09.1979

Fundstellen

  • IPRspr 1981, 113
  • MDR 1982, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 515-517 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der gemäß § 1615 b BGB auf einen Dritten übergegangene Unterhaltsanspruch des Kindes ist abtretbar.

  2. b)

    Zum Wirkungskreis des Amtspflegers nach § 1706 Nr. 2 BGB.

  3. c)

    Hat das Kind den Anspruch auf Regelunterhalt zurückerworben, kann es ihn jedenfalls dann gemäß § 643 ZPO im Kindschaftsprozeß geltend machen, wenn es den ganzen Regelunterhalt verlangt.

Redaktioneller Leitsatz

Der Anspruch auf Regelunterhalt eines nichtehelichen Kindes, den es durch eine Abtretung erworben hat, kann in einem Kindschaftsprozeß geltend gemacht werden, sofern der komplette Regelunterhalt verlangt

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Fuchs, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 1979 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der seit 1968 in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kläger nimmt den in Belgien ansässigen Beklagten auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und des für die Zeit ab 6. Juni 1979 verlangten Unterhalts wies das Oberlandesgericht die Berufung durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil zurück.

2

Gegenüber der Unterhaltsforderung für die zurückliegende Zeit hatte der Beklagte eingewandt, der Kläger sei vom Ehemann seiner Mutter und vom Sozialamt unterhalten worden. Infolge gesetzlichen Forderungsübergangs stehe ihm der Anspruch insoweit nicht mehr zu. Darauf gaben seine Mutter und ihr Ehemann vor dem Jugendamt als dem Amtspfleger am 25. Juni 1979 eine Erklärung ab, nach der sie die auf sie übergegangenen Ansprüche zum Zwecke der Geltendmachung und Einziehung an den Kläger abtraten.

3

Durch Schlußurteil hat das Oberlandesgericht nunmehr die Berufung auch wegen des anhängig gebliebenen Regelunterhalts für die Zeit vom 1. Juli 1970 bis 6. Juni - richtig 5. Juni - 1979 zurückgewiesen.

4

Mit der Revision erstrebt der Beklagte in diesem Umfang

die Abweisung der Klage.

5

Der Kläger bittet,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist unbegründet.

7

Das Berufungsgericht stellt fest, daß auf den Träger der Sozialhilfe ein Anspruch nicht übergegangen ist, da es an einer Überleitungsanzeige fehlt. Bedenken hiergegen werden von der Revision nicht erhoben und sind nicht ersichtlich.

8

Weiter stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kläger seit dem 7. Oktober 1976 vom Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen hat; im übrigen habe dem Kläger nur sein Stiefvater, der Ehemann seiner Mutter, Unterhalt geleistet. Es ist der Auffassung, im Umfang von dessen Leistungen sei der Unterhaltsanspruch des Klägers gegen den Beklagten zunächst gemäß § 1615 b BGB auf den Stiefvater übergegangen. Dieser habe ihn aber auf den Kläger zurückübertragen. Die Abtretung sei rechtlich möglich gewesen. Das Jugendamt als Prozeßpfleger habe sie angenommen. Der Geltendmachung des Anspruchs im vorliegenden Verfahren stehe nichts im Wege. Daher erkennt es dem Kläger den noch anhängigen Klageanspruch zu. Das läßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.

9

1.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für dieses Verfahren ist gegeben.

10

2.

Ohne Darlegungen geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger, auch soweit die eingeklagte Forderung auf rechtsgeschäftlichem Rückerwerb beruht, in gesetzlicher Weise vertreten ist. Die Frage, ob das Jugendamt den Kläger als Pfleger im anhängigen Verfahren vertreten kann, ist von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO); sie beantwortet sich nach deutschem Recht und ist zu bejahen.

11

Nach § 1706 Nr. 2 BGB erstreckt sich der Wirkungskreis des Pflegers ohne Einschränkung auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

12

a)

Der Wortlaut der Bestimmung erfaßt den Klageanspruch, da dieser nach wie vor insgesamt eine Unterhaltsforderung zum Gegenstand hat.

13

Wegen ihrer Eigenart und Bedeutung gelten für Unterhaltsforderungen in mannigfacher Beziehung Sondervorschriften. Außer bei der gesetzlichen Vertretung (§§ 1629, 1706 BGB) trifft das etwa zu für die innerstaatliche Zuständigkeit und das Verfahren (§§ 23 a, 23 b GVG; §§ 621, 641 l, 642 a, 643 ZPO), die Behandlung eines Rechtsstreits als Feriensache (§ 200 GVG), die bevorrechtigte Durchsetzung in der Zwangsvollstreckung (§ 850 d ZPO), die Pfändbarkeit (§ 850 b ZPO) oder die Verjährung (§ 197 BGB). Dem Zweck der einzelnen Sondervorschrift ist zu entnehmen, ob sie nach einem Forderungsübergang anwendbar bleibt; die Rechtsnatur der Forderung selbst ist davon nicht betroffen. Daß die Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite den Charakter des Anspruchs als Unterhaltsanspruch nicht verändert, hat der Bundesgerichtshof daher mehrfach ausgesprochen. So hat er entschieden, daß ein Rechtsstreit auch dann Familiensache sein kann, wenn Unterhaltsansprüche vom Land auf Grund einer Überleitungsanzeige nach öffentlichem Recht verfolgt werden (BGH, Beschluß vom 7. Februar 1979 - IV ZB 118/78, VersR 1979, 375;Urteil vom 20. Mai 1981 - IV b ZR 572/80, FamRZ 1981, 758). Ebenso ist die Rechtsnachfolge unerheblich für die Frage, ob ein Rechtsstreit Feriensache nach § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG ist (BGH, Beschluß vom 11. März 1981 - IV b ZB 705/80, NJW 1981, 1564;Beschluß vom 1. April 1981 - IV b ZB 877/80, FamRZ 1981, 657). Nichts anderes gilt hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung nach § 1706 Nr. 2 BGB.

14

b)

Die dem Gesetzeswortlaut entsprechende gesetzliche Vertretungsmacht des Pflegers zur Verfolgung zurückerworbener Ansprüche ist auch sachgerecht.

15

Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 1615 b BGB ist in dem Verfahren wegen Leistung des Regelunterhalts nach § 643 ZPO zu beachten und nicht erst im Anpassungsverfahren nach § 643 a ZPO zu prüfen (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 - IV b ZR 551/80, FamRZ 1981, 32). Andererseits entspricht es einem praktischen Bedürfnis, in eben jenem Verfahren die Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche durch das Kind - als Prozeßstandschafter oder nach Rückerwerb - jedenfalls grundsätzlich zuzulassen. Die Statthaftigkeit eines solchen Vorgehens setzt auch der IV b - Senat des Bundesgerichtshofs voraus (BGH aaO). In dem mit dem Statusprozeß verbundenen Regelunterhaltsverfahren ist das Kind im allgemeinen durch einen Pfleger nach § 1706 Nr. 2 BGB vertreten. Wäre dieser auf die Geltendmachung der dem Kind verbliebenen Ansprüche beschränkt, müßte zur Verfolgung übergegangener, aber zurückerworbener Ansprüche ein weiterer gesetzlicher Vertreter tätig werden. Eine solche Erschwerung hat keinen Sinn. Daraus ergibt sich auch, daß die Geltendmachung zurückerworbener Ansprüche im vorliegenden Verfahren jedenfalls zweckmäßig und möglich ist, wenn der ganze Regelunterhalt verlangt wird.

16

3.

Das Berufungsgericht ist demnach zu Recht in die Sachprüfung eingetreten. Seine Feststellungen greift die Revision ohne Erfolg mit Verfahrensrügen an. Von näheren Ausführungen hierzu sieht der Senat ab (§ 565 a ZPO).

17

4.

Unbegründet sind auch die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil.

18

a)

Einwendungen erhebt die Revision nur gegen die Aktivlegitimation des Klägers, soweit er aus abgetretenem Recht klagt. Auch die Nachprüfung durch den Senat hat bezüglich des übrigen Teils der noch anhängigen Klageforderung keinen Rechtsfehler im angefochtenen Urteil ergeben.

19

b)

Rechtsfehlerfrei beurteilt das Berufungsgericht den zurückerworbenen Teil der Klageforderung nach deutschem Recht. Das Unterhaltsstatut richtet sich hier nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Art. 1 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht). Auch der Übergang der Unterhaltsforderung vom Kläger auf den Stiefvater und zurück auf ihn ist nach deutschem Recht zu beurteilen.

20

c)

Beizutreten ist auch der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Forderung abtretbar war.

21

Nach § 400 BGB kann eine Forderung allerdings nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Unterhaltsrenten sind unpfändbar (§ 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO); die dem Vollstreckungsgericht verliehene Befugnis, nach § 850 b Abs. 2 ZPO die Pfändung unter bestimmten Voraussetzungen durch konstitutiven Ausspruch zuzulassen, bleibt insoweit außer Betracht (BGHZ 31, 210, 217 [BGH 11.11.1959 - IV ZR 88/59]; BGH NJW 1970, 282, insoweit in BGHZ 53, 41 nicht abgedruckt). Das gilt auch für Unterhaltsrückstände (BGHZ 31, 210, 218). Indessen ist § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine Sondervorschrift, deren Tragweite sich nur durch Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Gesetzeszwecks erschließt. Zweck der Vorschrift ist es, Dritten den Zugriff auf die Forderung zu verwehren, um dem Unterhaltsberechtigten die Lebensgrundlage zu erhalten. Diese Fürsorge ist nicht mehr erforderlich, wenn der Berechtigte von einem Dritten unterhalten worden ist und das Gesetz ihm deshalb den Anspruch nimmt. Eben das geschieht durch den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 1615 b BGB. In der Person des Dritten, auf den die Forderung übergeht, liegen keine Gründe vor, die eine Fortdauer des Pfändungsschutzes rechtfertigen könnten. Der Pfändungsschutz ist daher an die Person des ursprünglichen Gläubigers gebunden. Steht die Forderung nunmehr einem anderen zu, ist ihre Verkehrsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt (vgl. auch BGHZ 59, 109, 115 [BGH 04.07.1972 - VI ZR 114/71] m.w.N.). Der Kläger konnte den auf seinen Stiefvater übergegangenen Teil des Unterhaltsanspruchs somit zurückerwerben.

22

d)

Er hat das auch getan. Das Berufungsgericht entnimmt den Erklärungen der Beteiligten vom 25. Juni 1979 deren Willen zur Übertragung des Vollrechts. Die Revision erhebt insoweit keine Bedenken; solche sind auch nicht ersichtlich.

23

aa)

Allerdings konnte den Abtretungsvertrag mit dem Stiefvater des Klägers nicht das Jugendamt abschließen. Das hebt die Revision zu Recht hervor.

24

Der Wirkungskreis des Amtspflegers ist in § 1706 BGB festgelegt. Den rechtsgeschäftlichen Forderungserwerb umfaßt er, auch wenn die Forderung ursprünglich einmal dem Kind zugestanden hat, von Gesetzes wegen nicht. Die zur Sicherstellung des Kindesunterhalts dem Pfleger obliegenden Geschäfte führt § 1706 Nr. 2 BGB im einzelnen auf. Die Aufzählung ist abschließend und einer erweiternden Auslegung daher - wenn überhaupt - höchstens in eng begrenztem Umfang zugänglich. Für Geschäfte der vorliegenden Art ist das nicht veranlaßt. Der Schwerpunkt des Tätigkeitsbereichs des Pflegers liegt in der Geltendmachung der bestehenden Unterhaltsansprüche. Ein Forderungserwerb fällt aus diesem Aufgabengebiet heraus. Er ist ihm auch nach dem Normzweck nicht zuzuordnen. Danach ist die elterliche Sorge der Mutter im wesentlichen eingeschränkt in den Angelegenheiten, die geschäftliche Erfahrung und Rechtskenntnisse voraussetzen. Im übrigen hat das Vertretungsrecht der Mutter den Vorrang. Der Rückerwerb einer Unterhaltsforderung gehört nicht zu den schwierigen Angelegenheiten, die dem Pfleger vorbehalten bleiben müssen. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil nach dem Rückerwerb die Geltendmachung und prozessuale Durchsetzung wiederum dem Jugendamt obliegt, oder weil der Rückerwerb der Forderung zur Weiterverfolgung im anhängigen Rechtsstreit zwecks Vermeidung von Kostennachteilen geschah. Derartige prozessuale Gesichtspunkte vermögen die materielle Rechtslage, wie sie sich aus dem Gesetz ergibt, nicht zu beeinflussen.

25

bb)

Indessen hat den Abtretungsvertrag die Mutter des Klägers als seine gesetzliche Vertreterin geschlossen.

26

Das Berufungsurteil teilt zwar den Wortlaut der Erklärung vom 25. Juni 1979 nicht mit. Es bezeichnet die Urkunde aber mit ihrem Datum, den mitwirkenden Personen und ihrem wesentlichen Inhalt. Damit ist sie durch Bezugnahme dem Tatbestand des Berufungsurteils eingefügt und unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts gemäß § 561 ZPO. Der Senat kann sie selbst auslegen. Das Berufungsgericht hat die Erklärungen der Beteiligten nur unter dem irrigen rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt, daß das Jugendamt das Abtretungsangebot des Stiefvaters angenommen habe. Es hat sie insoweit als eindeutig angesehen. Ob den Erklärungen unter anderem rechtlichen Blickwinkel ein anderer Inhalt beizulegen ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Das kann das Revisionsgericht nachholen (BGHZ 32, 60, 63 [BGH 10.01.1960 - V ZR 39/58]; BGH LM BGB § 133 (A) Nr. 2).

27

Die Erklärung vom 25. Juni 1979 haben die Mutter des Klägers und ihr Ehemann zwar vor dem Jugendamt abgegeben.

28

Aus ihrem Wortlaut ist aber nicht ersichtlich, daß der Stiefvater sie nur gegenüber dem Jugendamt abgeben wollte. Nach dem Zweck des Rechtsgeschäfts ist vielmehr anzunehmen, daß der Stiefvater das Vertragsangebot der Mutter gegenüber erklärt hat, und daß sie mit ihm einverstanden war. Der übergegangene Unterhaltsanspruch sollte zur erleichterten und sparsameren Durchsetzung wieder dem Kläger zugeordnet werden. Seinen Sinn erhielt dies auf der Grundlage der Erwägung, daß der Kläger mit dem Stiefvater und der Mutter im Familienverband lebt. Etwa eingehende und dem Kläger verbleibende Unterhaltsbeträge kommen daher dem Haushalt zugute. Die Abtretung war der Sache nach damit ein Geschäft unter Familienangehörigen, das die Mutter und ihr Ehemann untereinander vereinbarten.

29

Der Wirksamkeit dieser Abtretung stehen rechtliche Hindernisse nicht im Wege. Die Mutter des Klägers konnte sie mit ihrem Ehemann ungeachtet der Vorschriften der §§ 1705, 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 BGB vereinbaren. Denn das hiernach den Sorgeberechtigten treffende Vertretungsverbot für Geschäfte mit seinem Ehegatten gilt nicht, wenn das Geschäft dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (BGH NJW 1975, 1885). Die Annahme des Abtretungsangebots des Stiefvaters brachte dem Kläger als dingliches Rechtsgeschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil. Die Frage, ob der der Abtretung innewohnende Zweck der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs diesen vorteilhaften Charakter beseitigen konnte, stellt sich nicht. Der Anspruch war beim Übergang auf den Kläger bereits rechtshängig gemacht; die Schaffung der materiell-rechtlichen Klagegrundlage bedeutete daher keine Verschlechterung der rechtlichen Stellung des Klägers.

30

Das Berufungsgericht hat die Berufung somit zu Recht zurückgewiesen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 17.999 DM.

Mai
Fuchs
Dr. Lang
Gärtner
Dr. Jähnke