Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1981, Az.: IVb ZR 606/80
Abweisung eines Scheidungsantrags; Ausnahmsloser Ausspruch der Ehescheidung nach fünfjährigem Getrenntleben der Ehegatten; Voraussetzungen einer Versagung der Ehescheidung; Einseitiger Eheausbruch durch die Eingehung einer außerehelichen Beziehung; Gefahr eines Selbstmordes als Grund für das Eingreifen der Härteklausel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZR 606/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 22.10.1979
- AG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1981, 833-835 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1982, 215 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2808-2810 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung der Härteklausel des § 1568 Abs. 1 (2. Alternative) BGB, wenn geltend gemacht wird, daß bei einem Ehegatten im Falle der Scheidung die Gefahr eines Selbstmordes besteht.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien haben am 14. August 1959 geheiratet. Aus der Ehe ist ein am 9. Juni 1961 geborener Sohn hervorgegangen. Der Antragsteller hat noch ein weiteres, nichteheliches Kind, das am 13. September 1968 geboren worden ist.
Am 19. Dezember 1974 wurde die Antragsgegnerin nach einem Selbstmordversuch ins Krankenhaus eingeliefert, wo sie bis 23. Dezember 1975 stationär behandelt wurde. In der Folgezeit haben die Parteien nicht mehr zusammengelebt. Eine vom Antragsteller am 8. April 1975 erhobene, auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage ist rechtskräftig abgewiesen worden.
Nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG hat der Antragsteller erneut die Scheidung der Ehe begehrt. Die Antragsgegnerin ist dem Scheidungsantrag entgegengetreten und hat sich auf die Härteklausel des § 1568 Abs. 1 (2. Alternative) BGB berufen.
Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden und im Verbund damit über Folgesachen entschieden. Die Antragsgegnerin hat gegen den Scheidungsausspruch Berufung eingelegt, die erfolglos geblieben ist. Mit der (zugelassenen) Revision begehrt sie weiterhin die Abweisung des Scheidungsantrags.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 1980, 146 veröffentlicht ist, hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß es spätestens mit der Erhebung der früheren Scheidungsklage des Antragstellers zur Trennung der Parteien im Sinne von § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB gekommen ist und damit die Ehe der Parteien im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (22. Oktober 1979) nach § 1566 Abs. 2 BGB als gescheitert anzusehen war. Hiergegen werden auch von der Revision keine Einwendungen erhoben.
II.
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Oberlandesgericht die Härteklausel des § 1568 Abs. 1 (2. Alternative) BGB nicht für durchgreifend erachtet hat. Damit hat sie keinen Erfolg.
1.
Die Revision ist nicht schon im Hinblick darauf zurückzuweisen, daß die Anwendung der Härteklausel nach § 1568 Abs. 2 BGB auf die Dauer eines fünfjährigen Getrenntlebens der Ehegatten befristet ist und diese Zeitspanne inzwischen überschritten wäre, wenn die Trennung der Parteien - was nach der Aufrechterhaltung des Scheidungsbegehrens durch den Antragsteller naheliegt - nach der Berufungsverhandlung fortbestanden hätte. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Fortdauer des Getrenntlebens nach dem Zeitpunkt der Berufungsverhandlung entgegen dem Grundsatz des § 561 ZPO im Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 188/77), hier gegeben wären. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 21. Oktober 1980 - 1 BvR 1284/79 (BVerfGE 55, 134) entschieden, daß § 1568 Abs. 2 BGB mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, soweit danach eine Ehescheidung nach fünfjährigem Getrenntleben der Ehegatten ausnahmslos auszusprechen ist, ohne daß außergewöhnlichen Härten mindestens durch eine Aussetzung des Verfahrens begegnet werden kann. Wenn das Oberlandesgericht das Eingreifen der Härteklausel aufgrund der im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gegebenen Lage zu Unrecht verneint hätte, könnte danach dem Scheidungsbegehren auch nach dem Ablauf der in § 1568 Abs. 2 BGB genannten Trennungszeit nicht ohne weiteres entsprochen werden, sondern es bedürfte der Prüfung durch den Tatrichter, ob im Hinblick auf den weiteren Zeitablauf und die nunmehr gegebenen Umstände noch eine unzumutbare Härte für die Antragsgegnerin vorläge. Der Senat ist daher der Nachprüfung der Erwägungen des Berufungsgerichts nicht durch die Regelung in § 1568 Abs. 2 BGB enthoben.
2.
Das Oberlandesgericht hat bei seiner Entscheidung folgende Umstände berücksichtigt, die es teils festgestellt, teils aufgrund des Vorbringens der Antragsgegnerin unterstellt hat: Der Antragsgegner sei aus der Ehe ausgebrochen und habe diese dadurch zerstört, daß er sich (erneut) der Mutter seines nichtehelichen Kindes zugewandt habe. Infolge der Beziehungen des Antragstellers zu dieser Frau sei die Antragsgegnerin schwer gemütskrank geworden und habe - dies geht zwar nicht wörtlich, wohl aber aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Oberlandesgerichts hervor - den Selbstmordversuch im Dezember 1974 unternommen, in dessen Folge sie ein Jahr lang stationär im Krankenhaus behandelt worden sei. Es könne die psychische Verfassung der Antragsgegnerin erneut erheblich verschlechtern, wenn ihr durch das Scheidungsurteil vor Augen geführt werde, daß die Aufrechterhaltung der Ehe unmöglich geworden sei. Möglicherweise bestehe die Gefahr, daß die Antragsgegnerin dann erneut versuchen werde, aus dem Leben zu scheiden.
Diese Umstände hat das Oberlandesgericht nicht für ausreichend erachtet, um das Eingreifen der Härteklausel zu begründen und hierzu ausgeführt: Daß ein Ehegatte aus der Ehe ausbreche und sich einem anderen Partner zuwende, sei in vielen Fällen der Grund für das Scheitern der Ehe und nicht geeignet, die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1568 BGB zu begründen. Auch die Tatsache, daß sich der andere Ehegatte darüber gräme, rechtfertige keine andere Beurteilung. Ein außergewöhnlicher Umstand möge darin zu erblicken sein, daß die Antragsgegnerin durch die Vorgänge im Zusammenhang mit der Beziehung des Antragstellers zu der anderen Frau schwer gemütskrank geworden sei. Es könne aber nicht festgestellt werden, daß aufgrund dieser Krankheit durch den Scheidungsausspruch eine schwere, ihr nicht zumutbare Härte einträte. Selbst wenn sich die psychische Verfassung der Antragsgegnerin durch den Scheidungsausspruch erheblich verschlechtere, könne darin nur eine Auswirkung gesehen werden, die üblicherweise mit der Scheidung eines seelisch kranken Ehegatten verbunden sei. Auch die etwaige Gefahr eines erneuten Selbstmordversuches könne nicht als Folge des Scheidungsausspruchs gewertet werden, weil die Antragsgegnerin erst durch das Hinzutreten eines eigenen reagierenden Verhaltens in die unvertretbare Notsituation geraten würde.
Diese Ausführungen werden von der Revision - jedenfalls im Ergebnis - ohne Erfolg angegriffen.
a)
Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht angenommen, daß ein außergewöhnlicher Umstand, der zur Versagung der Ehescheidung nach § 1568 Abs. 1 (2. Alternative) BGB führen kann, nicht schon darin liegt, daß ein Ehegatte durch die Aufnahme von Beziehungen zu einem anderen Partner einseitig aus der Ehe ausgebrochen ist und die Ehe dadurch gescheitert ist. Nach der Lebenserfahrung, auf die sich das Oberlandesgericht berufen hat, ist es in gescheiterten Ehen in der Tat keine seltene, ungewöhnliche Fallgestaltung, daß ein Ehegatte gegen den Willen des anderen Beziehungen zu einem neuen Partner aufgenommen hat und deshalb die Ehe nicht fortsetzen will, ohne daß ein in der Person des anderen Ehegatten liegender Grund ersichtlich ist, der zur Zerrüttung der Ehe geführt hat. Dies hat sich insbesondere durch die Erkenntnisse unter der Geltung des früheren Scheidungsrechts, wonach den Ursachen der Ehezerrüttung in aller Regel nachgegangen werden mußte, bestätigt. Der Anwendungsbereich des § 1568 Abs. 1 (2. Alternative) BGB ist aber durch das Erfordernis außergewöhnlicher Umstände auf Fälle beschränkt, in denen nach objektiver Beurteilung eine Ausnahmesituation vorliegt (BGH Urteil vom 31. Januar 1979 - IV ZR 72/78 = FamRZ 1979, 422, 423; vgl. auch die Begründung zum Regierungsentwurf des 1. EheRG, BT-Drucks. 7/650 S. 116). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einführung dieses objektiven Maßstabs zur Begrenzung der Härteklausel bestehen nicht (BVerfGE 53, 224, 251 = FamRZ 1980, 319, 324).
Die Antragsgegnerin hat im Verfahren geltend gemacht, der Antragsteller sei darauf ausgegangen, die Ehe durch seine außereheliche Beziehung zu einer anderen Frau zielbewußt und planmäßig zu zerstören. Sie will sich damit möglicherweise auf die Begründung zum Regierungsentwurf des 1. EheRG berufen, nach der es nicht ausgeschlossen sein sollte, daß in Ausnahmefällen die planmäßige, einseitige und bewußte Zerstörung der Ehe außergewöhnliche Umstände im Sinne der Härteklausel herbeiführt (BT-Drucks. 7/650 S. 116). Im Zusammenhang mit der außerehelichen Beziehung des Antragstellers ergeben sich aber aus dem vom Berufungsgericht festgestellten oder unterstellten Sachverhalt keine solchen Umstände. Die Aufrechterhaltung einer außerehelichen Beziehung in dem Bewußtsein, daß die Ehe dadurch zerstört wird, reicht hierfür nicht aus.
b)
Der Umstand, daß sich bei der Antragsgegnerin gegen Ende des Jahres 1974 eine mit einem Selbstmordversuch verbundene schwere Gemütskrankheit entwickelt hat, die nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ihre Ursache in der Aufnahme ehewidriger Beziehungen des Antragstellers zu einer anderen Frau hatte, kann - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - schon deshalb nicht das Eingreifen der Härteklausel begründen, weil eine etwa darin zu sehende Härte unabhängig vom Scheidungsausspruch gegeben wäre. Zur Versagung der Ehescheidung können nur solche Härten führen, die durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht oder wesentlich mitverursacht werden; eine allein durch das Scheitern der Ehe verursachte Härte genügt nicht (BGH FamRZ 1979, 422, 423).
c)
Eine Auswirkung der Scheidung würde es darstellen, wenn sich die psychische Verfassung der Antragstellerin im Falle der Ehescheidung erneut erheblich verschlechtern würde. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision im angefochtenen Urteil nicht verkannt worden. Das Oberlandesgericht hat insoweit die Anwendung der Härteklausel mit der Erwägung abgelehnt, es handele sich um eine Auswirkung, die üblicherweise mit der Scheidung eines seelisch kranken Ehegatten verbunden sei.
Gegen diese Begründung würden rechtlichen Bedenken bestehen, wenn sie dahin zu verstehen wäre, daß die Verschlimmerung eines bestehenden Leidens und die damit verbundenen Auswirkungen unabhängig von der Lage des Einzelfalles ungeeignet seien, das Eingreifen der Härteklausel zu begründen. Diese ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen ein Ehegatte durch die Scheidung eine (unzumutbare) seelische Beeinträchtigung oder Kränkung erleiden würde. Auch sonstige mit der Scheidung verbundene Beeinträchtigungen körperlicher oder psychischer Art können - unabhängig davon, ob sie sich materiell oder nur immateriell auswirken - eine unzumutbare Härte schaffen. Allerdings steht § 1568 Abs. 1 BGB der Scheidung von Ehen, in denen ein Ehegatte erkrankt ist und im Falle der Scheidung aufgrund seines Krankheitszustandes Nachteile erleidet, regelmäßig nicht entgegen (BGH Urteil vom 11. April 1979 - IV ZR 77/78 - FamRZ 1979, 469, 470). In außergewöhnlichen Fällen können aber auch die Auswirkungen einer im Falle der Ehescheidung drohenden Erkrankung oder Verschlimmerung einer Erkrankung zum Eingreifen der Härteklausel führen.
Dies hat das Oberlandesgericht jedoch nicht verkannt, denn es hat das Vorbringen der Antragsgegnerin über die mit der Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung verbundene Gefahr eines erneuten Selbstmordversuchs einer Prüfung am Maßstab der Härteklausel unterzogen. Die Argumentation des Oberlandesgerichts ist daher so zu verstehen, daß die Verschlechterung der psychischen Verfassung eines Ehegatten nicht ohne weiteres, sondern nur dann zum Eingreifen der Härteklausel führen kann, wenn damit eine außergewöhnliche, schwere Beeinträchtigung des Betroffenen verbunden ist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Als derartige Beeinträchtigung hatte die Antragsgegnerin allein geltend gemacht, daß es zu einem erneuten Selbstmordversuch kommen könne. Das Oberlandesgericht mußte daher auch nur auf diesen Umstand eingehen (§ 616 Abs. 3 ZPO).
d)
Die Begründung, mit der das Oberlandesgericht in der - von ihm unterstellten - Verschlechterung der psychischen Verfassung der Antragsgegnerin im Falle der Scheidung und der damit verbundenen Gefahr eines Selbstmordes keinen Grund für das Eingreifen der Härteklausel gesehen hat, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
aa)
Aus der objektiven Komponente der Härteklausel und der Grundentscheidung des Gesetzgebers für das Zerrüttungsprinzip folgt, daß die Scheidung nicht allein deshalb versagt werden darf, weil sie von dem Ehegatten, der sie ablehnt, aufgrund seiner inneren Verfassung und Einstellung als besondere Härte empfunden werden würde. Das Merkmal der schweren Härte ist zwar auf die Person des betroffenen Ehegatten bezogen und kann auch erfüllt sein, wenn dieser durch die Scheidung eine ausschließlich seelische Beeinträchtigung oder Kränkung ohne zusätzliche materielle oder immaterielle Auswirkungen erleidet (vgl. BGH FamRZ 1979, 422, 423). Die schwere Härte muß jedoch auf Umständen beruhen, die nach objektiver Beurteilung außergewöhnlich sind. Wenn solche Umstände fehlen, mutet es das Gesetz einem Ehegatten zu, die mit der Scheidung verbundene seelische Belastung hinzunehmen und damit in eigener Verantwortlichkeit fertig zu werden. Dies gilt selbst dann, wenn ein Ehegatte aufgrund einer besonderen Bindung an die Ehe oder sonstiger an die Aufrechterhaltung des Ehebandes geknüpften Empfindungen glaubt, sich mit der Scheidung nicht abfinden zu können. Solange ihm die Verantwortlichkeit für sein Verhalten zuzurechnen ist, kann er grundsätzlich selbst vor der Gefahr einer Fehlreaktion nicht dadurch geschützt werden, daß die gescheiterte Ehe gegen den Willen des anderen Ehegatten aufrecht erhalten wird. Es wäre mit der Grundentscheidung des Gesetzgebers für das Zerrüttungsprinzip nicht vereinbar, die Härteklausel zur Verhütung seelischer Reaktionen eingreifen zu lassen, die der Betroffene ausreichend zu steuern vermag, wenn nicht außergewöhnliche Umstände die Berücksichtigung der seelischen Verfassung des betroffenen Ehegatten gebieten. Die Gefahr einer Fehlreaktion, die der Verantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatten zuzurechnen wäre, kann nach dem Sinn der Härteklausel nicht selbst als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden, der zur Versagung der Scheidung führen müßte.
Anders liegt es, wenn sich der Ehegatte, bei dem im Falle der Scheidung eine Reaktion mit schädigenden Folgen, insbesondere die Gefahr eines Selbstmordes, droht, in einer psychischen Ausnahmesituation befindet, aufgrund deren er sein Verhalten insoweit nicht in ausreichendem Maße verantwortlich steuern kann. Ein solcher Ausnahmezustand stellt auch bei objektiver Beurteilung im allgemeinen einen außergewöhnlichen Umstand dar, der - je nach der Schwere der damit verbundenen Beeinträchtigung - die Anwendung der Härteklausel rechtfertigen kann. Als außergewöhnlich kann es dabei schon angesehen werden, wenn die Fähigkeit des betroffenen Ehegatten zu einem eigenverantwortlichen Handeln in dem hier in Frage stehenden Bereich durch die psychische Störung erheblich eingeschränkt ist. Dem Schutzbedürfnis eines psychisch Gestörten könnte nicht in angemessener Weise Rechnung getragen werden, wenn die Härteklausel erst in Fällen des völligen Ausschlusses der Verantwortlichkeit, etwa nach dem Maßstab des § 827 BGB, eingreifen würde.
bb)
Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung in Einklang. Davon, daß bei der Antragsgegnerin eine psychische Störung vorliegt oder im Falle der Scheidung auftreten wird, die die Fähigkeit der Antragsgegnerin zu einem eigenverantwortlichen Handeln ausschließt oder erheblich einschränkt, war der Tatrichter ersichtlich nicht überzeugt. Aus der Erwägung, daß die Antragsgegnerin im Falle eines Selbstmordversuches erst durch das Hinzutreten eines "eigenen reagierenden Verhaltens" in eine Notsituation geriete, ergibt sich, daß das Oberlandesgericht die Fähigkeit der Antragsgegnerin zum eigenverantwortlichen Handeln auch bei der unterstellten Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung weiterhin bejahte und die Gefahr einer Kurzschlußhandlung aufgrund einer psychischen Ausnahmesituation nach dem - insoweit nicht näher substantiierten - Vortrag der Antragsgegnerin nicht für gegeben hielt. Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, die seelische Depression der Antragsgegnerin bewirke nach der Scheidung die unmittelbare Gefahr eines unkontrollierten Handelns, setzt sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die nach § 561 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend sind.
Dr. Seidl
Dr. Blumenröhr
Dr. Krohn
Dr. Macke