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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1979, Az.: IV ZR 72/78

Anforderungen an Prognose über Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft; Ablehnung von Scheidungsantrag wegen Härteklausel; Anwendungsbereich von § 1568 Abs. 1 2. Alt. BGB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1979
Aktenzeichen
IV ZR 72/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 17.04.1978
AG Olpe

Fundstellen

  • FamRZ 1979, 422
  • FamRZ 1979, 422, 423
  • JZ 1979, 406-407
  • MDR 1979, 739 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1042-1043 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendung der Härteklausel des § 1568 Abs. 1 2. Alternat. BGB.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Gesetz mutet dem Ehegatten gegen dessen Willen die Scheidung erfolgt, die damit verbundenen Härten generell zu.

  2. 2.

    Eine schwere Härte im Sinne des § 1568 BGB liegt nur dann vor, wenn die Auswirkungen der Ehescheidung zum einen auf außergewöhnlichen, von den normalen Gegebenheiten abweichenden Umständen beruhen und zum anderen von dem betroffenen Ehegatten als besonders schwere, unzumutbare Härte empfunden wird. Insofern muß ein über der bloßen Scheidung hinausgehender Umstand vorliegen, der die Annahme der schweren Härte rechtfertigt.

  3. 3.

    Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann objektiv festgestellt werden. Die schwere Härte ist jedoch als subjektbezogenes Element des § 1568 BGB anzusehen, so daß es von der Persönlichkeit des betroffenen Ehegatten und seiner konkreten Situation abhängt, ob eine solche vorliegt.

  4. 4.

    Aus der Sicht des betroffenen Ehegatten liegen die Voraussetzungen des Zerrüttugsprinzips, nämlich das Scheitern der Ehe, nicht vor. Insofern kann bereits durch den Ausspruch der Auflösung der Ehe außergewöhnlich schwer getroffen sein.

  5. 5.

    Hat die Ehe lange bestanden hat, ist sie harmonisch verlaufen ist und befindet sich der betroffene Ehegatte in vorgerücktem Alter oder in Fällen besonders aufopferungsvoller Leistungen, kann das Merkmal der außergewöhnlichen Umstände erfüllt sein.

  6. 6.

    Die seelische Belastung einer Scheidung ist nach dem Gesetz auch dann hinzunehmen, wenn der betroffene Ehegatte meint, sich mit der Scheidung nicht abfinden zu können.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1979
durch
die Richter Dr. Hoegen, Rottmüller, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. April 1978 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien, beide Deutsche, haben am 14. März 1942 in Köln geheiratet. Der Antragsteller ist 63, die Antragsgegnerin 58 Jahre alt. Aus der Ehe sind die Kinder Christian (geboren am ... 1943), Dieter und Barbara (beide geboren am ... 1944) hervorgegangen. Der Sohn Dieter ist am 4. Februar 1978 als Entwicklungshelfer in Afrika bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Die beiden anderen Kinder sind verheiratet und leben mit keiner der Parteien mehr zusammen.

2

Der Antragsteller hatte seit 1954 in Olpe eine von seinem Vater übernommene Likörfabrik betrieben. Als sein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, brachte die Antragsgegnerin eine Zuwendung ihres Vaters in Höhe von 10.000,- DM und nach dessen Tode ihren Erbanteil im Werte von mindestens 90.000,- DM in den Betrieb ein. Trotzdem mußte der Antragsteller 1967 das Unternehmen wegen Überschuldung liquidieren. Die Schulden sind derzeit noch nicht restlos getilgt.

3

Sofort nach dem Zusammenbruch des Unternehmens nahm die Antragsgegnerin, die seit der Geburt des ersten Kindes nicht berufstätig gewesen war, eine Büroarbeit zur wirtschaftlichen Entlastung der Familie und des Antragstellers auf, den sie vor seinen Gläubigern abschirmte; sie ist seither berufstätig geblieben und arbeitet jetzt (1976) als Sekretärin bei einem Monatsgehalt von 1.300,- DM netto. In den Jahren von 1967 bis 1970 hatte die Familie vornehmlich von ihrem Verdienst, ferner von knapp 20.000,- DM aus dem Verkauf von Fabrikzubehör und von geringfügigen Vertreterprovisionen des Antragstellers gelebt. 1970 fand dieser eine Anstellung beim Bundeswehrbeschaffungsamt in Koblenz, wo er jetzt (1976) ein monatliches Nettogehalt von 2.500,- DM bezieht. Mit Einverständnis der Antragsgegnerin nahm er damals in Koblenz Wohnung, während sie in Olpe zurückblieb und ihre Erwerbstätigkeit beibehielt. Die Parteien besuchten einander regelmäßig, zumindest bis 1972 grundsätzlich an jedem Wochenende, nach Darstellung des Antragstellers ab 1972 nur etwa einmal im Monat.

4

Nach dem letzten gemeinsamen Urlaub im August 1975 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, als die Antragsgegnerin von Geldgeschäften des Antragstellers mit einer anderen, unverheirateten Frau erfuhr, mit der er seit etwa 1967 ohne Wissen der Antragsgegnerin intime Beziehungen unterhalten hatte. Die gegenseitigen regelmäßigen Besuche hörten nunmehr auf. Der Antragsteller suchte die Antragsgegnerin seitdem nur noch zu dem Zweck auf, mit ihr zu einer Einigung über die Liquidierung der Ehe zu kommen. Seit November 1975 unterhält er intime Beziehungen zu einer damals 24-Jährigen Frau, mit der er seit April 1977 in einer Wohnung in Koblenz einen gemeinsamen Haushalt führt und die er nach der beantragten Scheidung heiraten möchte.

5

Der Antragsteller hat am 18. Mai 1976 - gestützt auf § 43 EheG a.F. - Scheidungsklage erhoben. Nach Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (1. EheRG) hat das Amtsgericht seinen Scheidungsantrag abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat er Berufung eingelegt. Er hat seine Ehe für gescheitert erklärt und hierzu ausgeführt, daß sich die Gemeinsamkeiten bereits seit 1972 zu lockern begonnen hätten, weil die Antragsgegnerin angefangen habe, ihm Vorwürfe zu machen, und Streitigkeiten die Folge gewesen seien. Er lebe jetzt mit jener Frau zusammen, die er heiraten möchte, und werde die Lebensgemeinschaft mit der Antragsgegnerin keinesfalls wieder aufnehmen.

6

Die Antragsgegnerin wehrt sich gegen die Scheidung und hat vorgetragen: Sie bezweifle, daß die Ehe gescheitert sei, und wünsche, die Ehe fortzusetzen; auch zu einem Umzug nach Koblenz sei sie bereit. Wirtschaftliche Gesichtspunkte seien für sie nachrangig, da sie auf jeden Fall weiter arbeiten wolle. Sie empfinde die Ehe als unauflöslich. Sie sei nach wie vor fest überzeugt, daß die ehelichen Schwierigkeiten überwunden werden könnten. Sollte die Ehe jedoch gescheitert sein, dann verbiete sich eine Scheidung aufgrund des § 1568 Abs. 1 2. Alternat. BGB. Sie habe sich mit persönlichen und finanziellen Opfern um die langjährige Ehe verdient gemacht und deshalb ein Anrecht darauf, noch eine Chance zur Rettung der Ehe zu erhalten.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller seinen Scheidungsantrag weiter. Die Antragsgegnerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zwar ist die Ehe der Parteien gescheitert (§ 1565 Abs. 1 BGB); dennoch erweist sich das Scheidungsbegehren des Antragstellers nicht als gerechtfertigt, weil zugunsten der Antragsgegnerin die Härteklausel des § 1568 Abs. 1 2. Alternat. BGB eingreift.

9

I.

Daß die Ehe der Parteien im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert ist, hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt. Es hat ausgeführt, spätestens seit Dezember 1975, mithin seit über zwei Jahren, bestehe zwischen den Parteien keine Lebensgemeinschaft mehr. Damals habe der Antragsteller zu erkennen gegeben, daß er aus der Ehe fortstrebe. Von diesem Zeitpunkt an stelle sich die häusliche Trennung der Parteien wegen des erklärten Trennungswillens jedenfalls eines der Ehegatten als Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB dar; seitdem fehle es auch an den übrigen ehelichen Beziehungen wie Geschlechtsgemeinschaft und gegenseitigem Beistand. Es bestehe auch keine begründete Erwartung, daß die Parteien die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen werden. Anders als die Antragsgegnerin sei der Antragsteller hierzu nicht mehr bereit. Er unterhalte eine seit rund 2 1/2 Jahren andauernde und sich verfestigende Beziehung zu einer anderen Frau, die er heiraten möchte. Ein ernsthafter Zweifel an der Entschlossenheit des Antragstellers, die Ehe aufzukündigen und nicht mehr in die Ehe zurückzukehren, sei nicht möglich.

10

Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Berufungsgericht die nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB zu stellende Prognose, ob die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, im Einklang mit den im Senatsurteil FamRZ 1978, 671 = NJW 1978, 1810 dargelegten rechtlichen Anforderungen getroffen hat. Für diese Prognose reicht es aus, daß die endgültige Abwendung von der Ehe nur auf seiten eines Ehegatten feststellbar vorhanden ist. Daß dies beim Antragsteller der Fall ist, hat das Berufungsgericht in eigener Würdigung aller Umstände des Falles rechtlich unangreifbar festgestellt.

11

II.

1.

Das Berufungsgericht hat jedoch die Scheidung nach § 1568 Abs. 1 2. Alternat. BGB abgelehnt, weil außergewöhnliche Umstände beständen, deretwegen die Scheidung für die Antragsgegnerin eine schwere Härte darstellen würde. Außergewöhnlich sei mit 36 Jahren die Dauer der Ehe. Ein Ehegatte, der aus dem in einer derart langen Ehegemeinschaft entstandenen Lebensgefüge gedrängt werden solle, erscheine als besonders schutzwürdig, und zwar umso mehr, wenn er, wie die Antragsgegnerin, bereits im fortgeschrittenen Alter stehe. Außergewöhnlich erscheine das Schicksal dieser Ehe auch insofern, als die Parteien in einem Alter, in dem man gewöhnlich einen Hauptteil der Lebensarbeit bereits geleistet habe, von einer schweren wirtschaftlichen Krise betroffen worden seien, diese Krise aber sowohl in wirtschaftlicher als auch in menschlicher Beziehung gemeistert hätten, so daß die Antragsgegnerin die Jahre von 1970 bis 1975 zu den glücklichsten der Ehe zähle und auch der Antragsteller diese Jahre positiver als andere Zeiten empfunden zu haben scheine. Wenn die Antragsgegnerin nach diesem gemeinsam bestandenen Existenzkampf einer anderen Frau Platz machen solle, treffe sie das besonders hart. Das gelte umso mehr, als auch der von ihr in den Krisenjahren geleistete Einsatz für die Ehe, wie er in der Investition der Zuwendungen ihres Vaters und ihrer gesamten Erbschaft in den kranken Betrieb des Antragstellers sowie in der sofortigen Aufnahme einer Berufstätigkeit nach dem Zusammenbruch des Unternehmens zum Ausdruck komme, außergewöhnlich gewesen sei. Bei der Bejahung der schweren Härte sei auch zu berücksichtigen gewesen, daß die Antragsgegnerin, wie ihre Anhörung zur Überzeugung des Gerichts ergeben habe, die Ehe als unauflösliche Gemeinschaft empfinde. Es erscheine gerechtfertigt, derartige Anschauungen über die Ehe gerade bei Altehen, bei denen sie häufiger anzutreffen seien, im Rahmen der Härteprüfung besonders zu respektieren. Schließlich komme im vorliegenden Falle noch hinzu, daß die Antragsgegnerin durch den eben jetzt eingetretenen Tod ihres Sohnes Dieter eine schwere und schmerzliche Beeinträchtigung ihres ehelichen Lebenswerks erlitten habe. Unter diesen Umständen, die den gleichzeitigen Verlust des Ehebandes mit dem Vater ihrer Kinder und damit den Verlust jeder Hoffnung auf eine Aufrechterhaltung dieser Ehe als unzumutbar erscheinen ließen, müsse das Interesse des Antragstellers, freie Hand für eine neue Ehe zu bekommen, zurücktreten.

12

2.

Zu Unrecht erblickt die Revision in diesen Ausführungen eine fehlerhafte Anwendung des § 1568 Abs. 1 2. Alternat. BGB.

13

a)

Eine gegen den Willen eines Ehegatten erfolgende Scheidung ist für diesen regelmäßig mit Härten verbunden. Das Gesetz mutet den Ehegatten zu, solche normalerweise mit einer Scheidung verbundenen Auswirkungen zu ertragen, auch wenn sie den Einzelnen hart treffen. Der Anwendungsbereich des § 1568 Abs. 1 2. Alternat. BGB ist daher auf solche Fälle beschränkt, in denen diese Auswirkungen der Ehescheidung zum einen auf außergewöhnlichen, von den normalen Gegebenheiten abweichenden Umständen beruhen und zum anderen für den betroffenen Ehegatten die Intensität einer schweren, ihm ausnahmsweise nicht zumutbaren Härte erreichen. Diese muß durch die Scheidung selbst verursacht oder wesentlich mitverursacht sein; eine allein durch das Scheitern der Ehe verursachte Härte genügt nicht. Während das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände anhand objektiver Kriterien zu beurteilen ist, zeigt sich in dem Merkmal der schweren Härte das subjektbezogene Element der Härteklausel. Ob es erfüllt ist, richtet sich insbesondere nach der Persönlichkeit des betroffenen Ehegatten und seiner konkreten Situation, somit vor allem nach seiner körperlichen, geistigen und seelischen Veranlagung und Verfassung sowie nach seinen Empfindungen (vgl. etwa Begründung zum Regierungsentwurf des 1. EheRG, BT-Drucks. 7/650 S. 115 f; Ambrock, Ehe und Ehescheidung, Anm. 2; Erman/Ronke, BGB 6. Aufl. Nachtragsheft Rdn. 10; MünchKomm/Wolf, BGB Rdn. 75 ff; Palandt/Diederichsen, BGB 38. Aufl. Anm. 3 a; Rolland, 1. EheRG Rdn. 10; Roth-Stielow in Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG Rdn. 22 ff, jeweils zu § 1568; D. Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rdn. 151 ff).

14

Es ist demnach nicht unzulässig, bei der Prüfung der Frage, ob die Scheidung, die Auflösung des Ehebandes selbst, für einen Ehegatten eine schwere Härte darstellt, seine Einstellung zur Ehe und seine Bindung an sie zu berücksichtigen. Zwar ist für die Anwendungsfälle des § 1568 Abs. 1 BGB davon auszugehen, daß die eheliche Lebensgemeinschaft zerstört und ihre Wiederherstellung nicht zu erwarten ist. Dies ist jedoch das Ergebnis einer objektiven Beurteilung. Der betroffene Ehegatte, der sich der Scheidung widersetzt, wird das häufig anders sehen. Er wird die eheliche Lebensgemeinschaft nicht für endgültig zerbrochen halten, sondern sich weiterhin an sie gebunden fühlen. Aus seiner Sicht, auf die das Merkmal der schweren Härte abstellt, ist die Voraussetzung für die Anwendung des Zerrüttungsprinzips, das Scheitern der Ehe, oft nicht erfüllt. Dieser Ehegatte kann daher auch durch die mit dem Ausspruch der Scheidung und der Lösung des Ehebandes verbundene Feststellung, daß die Ehe endgültig gescheitert ist, außerordentlich schwer getroffen werden. Das kommt, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben hat, vor allem in Betracht, wenn die Ehe lange bestanden hat, harmonisch verlaufen ist und der betroffene Ehegatte sich bereits in vorgerücktem Alter befindet. Das gleiche gilt für die Fälle besonders aufopferungsvoller Leistungen, die der scheidungsunwillige Ehegatte für den anderen und im Interesse der Ehe erbracht hat (vgl. auch Ambrock, a.a.O. Anm. 2 c; Mikat, FamRZ 1970, 333, 342; Rolland, a.a.O. Rdn. 11; Schwab, a.a.O. Rdn. 156). Daß die Härteklausel die Beeinträchtigung des Ehegatten in diesem Empfindungsbereich letztlich nicht zu verhindern vermag, macht die Berücksichtigung jener Auswirkung auf den betroffenen Ehegatten nicht sinnlos. Zwar kann es nicht der Zweck der Härteklausel sein, den Ehegatten in seiner bloßen Hoffnung auf Rettung seiner - in Wirklichkeit gescheiterten - Ehe zu unterstützen. Die Tatsache, daß diese Hoffnung durch das Scheidungsurteil zerstört würde, stellt daher für sich allein keine schwere Härte für den Antragsgegner dar. Eine solche Hoffnung ist andererseits auch nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme einer schweren Härte. Indessen ist davon auszugehen, daß bei tatsächlicher, aber vom Antragsgegner (zunächst) nicht empfundener Zerrüttung der Ehe der weitere Zeitablauf, den die Anwendung der Härteklausel ermöglicht, geeignet ist, das Bindungsgefühl des betroffenen Ehegatten an seine Ehe zu mindern oder schwinden zu lassen, der klareren Erkenntnis des wirklichen Zustandes der Ehe sowie seiner tatsächlichen Lebenssituation Platz zu machen und die damit einhergehende Betroffenheit abzuschwächen. Diese Vorstellung ist auch Teil des Grundgedankens, welcher der Befristung der Härteklausel nach § 1568 Abs. 2 BGB zugrunde liegt.

15

b)

Mit diesen Grundsätzen stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts in Einklang.

16

Mit Recht hat das Oberlandesgericht zunächst als außergewöhnliche Umstände, die der Situation der Antragsgegnerin das besondere Gepräge geben, die lange Dauer der Ehe, deren Bewährung in einer schweren, von den Parteien gemeisterten wirtschaftlichen Krise und den außergewöhnlichen Einsatz angesehen, den die Antragsgegnerin in den Krisenjahren durch die Einbringung ihrer beträchtlichen Erbschaft in den notleidenden Betrieb ihres Ehemannes und die sofortige Übernahme einer Beschäftigung nach dem Zusammenbruch des Unternehmens zur Ernährung der Familie und Erleichterung der Schuldenlast des Antragstellers geleistet hat. Hinzu kommen das bereits fortgeschrittene Alter der Antragsgegnerin und der plötzliche Tod ihres Sohnes Dieter.

17

Bei der Prüfung der weiteren Frage, inwieweit sich aufgrund dieser Umstände durch die Scheidung eine schwere Härte für die Antragsgegnerin ergeben würde, hat das Berufungsgericht zutreffend deren Einstellung zur Ehe gewürdigt, wie sie sich aus ihrer in der Vergangenheit deutlich gewordenen ehelichen Gesinnung und ihrer fortbestehenden Bindung an die Ehe ergibt. Dabei hat das Oberlandesgericht mit Recht berücksichtigt, daß die Antragsgegnerin ihre Ehe als unauflösliche Gemeinschaft empfindet, und richtig ausgeführt, daß eine derartige Anschauung gerade bei solchen Ehen, die sich, wie die vorliegende, in vieljähriger Dauer bewährt haben, besonders zu respektieren ist. Darüber hinaus hat das Gericht zu dem von der Härteklausel geschützten Empfindungsbereich der Antragsgegnerin zutreffend auch das Bewußtsein ihres besonderen Einsatzes und ihrer Leistungen für diese jetzt 36-Jährige Ehe in den Zeiten der durchgestandenen wirtschaftlichen Krise sowie ihre Erkenntnis gerechnet, ihre besten Jahre in Lebens- und Schicksalsgemeinschaft mit dem Antragsteller verbracht zu haben. Bei dieser psychischen Situation und der hinzukommenden Belastung ihres mütterlichen Empfindens durch den plötzlichen Tod ihres Sohnes bedeutet es für die Antragsgegnerin eine unzumutbare seelische Beeinträchtigung und Kränkung, wenn sie nunmehr, im vorgerückten Alter, aus der Ehe gedrängt werden und einer anderen, jüngeren Frau Platz machen soll. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß diese schwere Härte für sie nicht allein in der bereits erfolgten, aber letztlich von ihr (noch) nicht völlig erkannten Abwehr ihres Ehemannes liegt, sondern vor allem mit dem Ausspruch der Scheidung selbst verbunden wäre, der ihr die Gewißheit des endgültigen Scheiterns der Ehe vermitteln und ihre Verdrängung aus dem gewohnten, zum Lebensinhalt gewordenen Entfaltungsraum anerkennen würde. Diese Beurteilung rechtfertigt den Schluß des Oberlandesgerichts, die Scheidung würde für die Antragsgegnerin eine so schwere Härte darstellen, daß die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers an der Scheidung und der Eingehung einer neuen Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dehner
Dr. Seidl
Blumenröhr