Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.04.1979, Az.: IV ZR 77/78
Anforderungen an Getrenntleben innerhalb der gleichen Wohnung durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.04.1979
- Aktenzeichen
- IV ZR 77/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 01.03.1978
- LG Saarbrücken
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1979, 469-470
- MDR 1979, 738-739 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1390
- NJW 1979, 1360-1361 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des Getrenntlebens innerhalb der ehelichen Wohnung.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Ehegatte, der die Scheidung erreichen will, hat die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nach den gegeben Umständen weitestmöglich herbeizuführen.
- 2.
Die Annahme der Trennung der Ehegatten ist dann gerechtfertigt, wenn keine wesentlichen persönlichen Berührungen mehr zwischen den Ehegatten stattfinden. Gewährt der eine Ehegatte dem anderen Hilfe, die aufgrund des geistigen Zustands des anderen geboten ist, steht dies der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegen.
- 3.
Allein die Erkrankung eines Ehegatten infolge des Scheidungsverfahrens oder die damit verbundene Erleidung von Nachteilen führt nicht zur Anwendung des § 1568 BGB.
- 4.
Für die Annahme des Getrenntlebens reicht es aus, wenn beide Ehegatten noch in derselben Wohnung leben, aber kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird und sich das gelegentliche Zusammentreffen der Ehegatten als bloßes Nebeneinandersein ohne persönliche Beziehung darstellt.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1979
durch
die Richter Dr. Hoegen, Rottmüller, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Senats für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 1. März 1978 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien haben 1961 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Im Jahre 1971 sind bei der Antragsgegnerin Anzeichen einer Psychose sichtbar geworden, verbunden mit Verwirrtheitszuständen, erheblichen Störungen im intellektuellen Bereich, erheblicher Einschränkung der Kritikfähigkeit sowie mit einer Wesensänderung. Ein echter Kontakt ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts mit der Antragsgegnerin nicht mehr zu erreichen; sie ist infolge ihrer Erkrankung nicht prozeßfähig.
Seit 1971 ist die Antragsgegnerin nicht mehr imstande, den ehelichen Haushalt zu versorgen. Sie erledigt nur noch kleinere Arbeiten und hält sich im wesentlichen im Haushalt ihrer Schwiegereltern auf, der sich im Erdgeschoß des gemeinsam bewohnten Hauses befindet. Die Schwiegermutter kocht auch für die Parteien und ihre Kinder. Die eheliche Wohnung im Obergeschoß des Hauses dient nur noch zum Schlafen. Der Antragsteller schläft entweder auf der Couch im Wohnzimmer seiner Eltern oder im ehelichen Schlafzimmer. Ehelicher Verkehr zwischen den Parteien war letztmals Ende Dezember 1974.
Mit seiner im März 1975 anhängig gewordenen Klage hat der Antragsteller Ehescheidung gemäß § 43, hilfsweise gemäß § 44 EheG begehrt. Er hat die Klage auf mangelnde Haushaltsführung, Unreinlichkeit, übermäßigen Alkoholkonsum, unberechtigte Eifersucht und Verweigerung des ehelichen Verkehrs gestützt.
Durch Urteil vom 17. März 1977 hat das Landgericht die Ehe gemäß § 44 EheG a.F. ohne Schuldausspruch geschieden, weil die Antragsgegnerin den Haushalt vernachlässigt, im Übermaß dem Alkohol zugesprochen, den ehelichen Verkehr verweigert und durch dieses auf eine geistige Störung zurückzuführende Verhalten die Ehe unheilbar zerrüttet habe. Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt hat. Sie hat im Hinblick auf das am 1. Juli 1977 in Kraft getretene Scheidungsrecht vorgebracht:
Die Parteien lebten nicht getrennt, so daß allein deshalb die Ehe nicht geschieden werden dürfe. Die Scheidung stelle für sie auch eine außergewöhnliche Härte dar. Sie sei nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Im Falle einer Scheidung sei zu befürchten, daß der jetzige Zustand, wonach sie im Haushalt der Eltern des Antragstellers mitversorgt wird, beendet werde. Ohne Hilfe von Familienangehörigen müsse sie in kurzer Zeit zugrunde gehen.
Der Antragsteller hat erwidert:
Die Ehe sei gescheitert. Seit Ende 1974 bestehe die Lebensgemeinschaft der Parteien nicht mehr. Seither lebten die Parteien auch getrennt. Wegen der Krankheit der Antragsgegnerin lehne er die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft ab. Die Scheidung stelle keine schwere Härte für die Antragsgegnerin dar. Seine Eltern wollten die Antragsgegnerin auch nach einer Scheidung weiterversorgen, solange sie dazu mit Rücksicht auf ihr Alter in der Lage seien. Im übrigen seien drei Schwestern der Antragsgegnerin durchaus imstande, sie aufzunehmen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Scheidung nach neuem Recht erfolge. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt. Der Antragsteller beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Scheidungsbegehren des Antragstellers nach dem am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen neuen Eherecht zu beurteilen ist (Art. 12 Nr. 3 des 1. EheRG).
Nach § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB i.d.F. des 1. EheRG kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Sie ist als gescheitert anzusehen, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Berufungsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 1978 rechtsfehlerfrei angenommen, daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Die Scheidung setzt darüber hinaus grundsätzlich voraus (§ 1565 Abs. 2 BGB), daß die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien bestehe seit März 1975 (Anhängigwerden der Scheidungsklage) nicht mehr. Für die Annahme des Getrenntlebens werde zwar allgemein eine vollkommene tatsächliche Trennung der Eheleute verlangt. An diesem Erfordernis könne jedoch für Fälle erheblicher, insbesondere geistiger Erkrankung eines Ehegatten nicht festgehalten werden. Es sei auf Eheleute zugeschnitten, die nicht pflege- oder hilfsbedürftig seien. Hier sei jedoch die Antragsgegnerin hilfsbedürftig. Eine vollständige Trennung in der ehelichen Wohnung habe daher nicht hergestellt werden können. Eine Trennung ohne persönliche Berührung der Ehegatten sei nur durch Unterbringung der Antragsgegnerin in einem Pflegeheim möglich gewesen. In diesem Falle reiche in Abweichung von der Beurteilung des Regelfalles ein "Nebeneinanderherleben" der Eheleute aus, bei dem die persönliche Berührung der Eheleute weitgehend ausgeschaltet ist.
Hiermit hat das Berufungsgericht die Bedeutung des Begriffs des Getrenntlebens, das ein wesentliches Indiz für das Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft ist (vgl. BGH NJW 1978, 1810 = FamRZ 1978, 671), verkannt. Wie der Senat a.a.O. ausgeführt hat, bedarf es zur Annahme des Getrenntlebens der Ehegatten keiner räumlichen Trennung, die jedwedes Zusammentreffen ausschließt. Eine Trennung kann auch dann vorliegen, wenn beide Ehegatten noch in der gleichen Wohnung leben, aber kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird und ein gelegentliches Zusammentreffen der Ehegatten sich als ein bloßes räumliches Nebeneinandersein ohne persönliche Beziehung darstellt. Daraus folgt, daß eine Trennung im Sinne von §§ 1565 Abs. 2, 1566, 1567 BGB entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann vorgenommen werden kann, wenn ein Ehegatte hilfsbedürftig ist, und es dabei nicht notwendigerweise der Unterbringung des hilfsbedürftigen Ehegatten an einem Ort außerhalb der bisherigen ehelichen Wohnung bedarf. Von dem Ehegatten, der die Scheidung erreichen will, muß aber auch in diesem Fall gefordert werden, daß er die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in dem nach den gegebenen Umständen weitestmöglichen Umfang herbeiführt. Das hätte unter den hier vorliegenden Umständen möglicherweise dadurch geschehen können, daß der Antragsteller anstatt zeitweilig im bisherigen ehelichen Schlafzimmer der Parteien, das nach wie vor von der Antragsgegnerin benutzt wurde, ständig in der im gleichen Hause gelegenen Wohnung seiner Eltern oder in einem anderen Zimmer der ehelichen Wohnung geschlafen und das Zusammentreffen mit der Antragsgegnerin auf das wegen der Versorgung beider Ehegatten durch die Eltern des Antragstellers unumgängliche Maß beschränkt hätte. Wenn der Antragsteller seiner Ehefrau deswegen, weil sie aufgrund ihres geistigen Zustands gerade auf seine Hilfe angewiesen war, diese Hilfe im Einzelfall in dem notwendigen Umfang geleistet hat, stünde dies allein der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegen. Über die notwendigen Hilfsmaßnahmen hinaus dürfen jedoch auch in einem solchen Fall keine wesentlichen persönlichen Berührungen mehr aufrechterhalten werden, wenn die Annahme einer Trennung zwischen den Eheleuten gerechtfertigt sein soll.
Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes in dieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen hat und nach den bisherigen Feststellungen auch nicht beurteilt werden kann, ob für den Antragsteller eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB vorliegt, die eine Scheidung aus diesem Grund rechtfertigen könnte, mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden.
Die von der Revision in erster Linie erstrebte Abweisung der Klage unter Anwendung der Härteklausel des § 1568 Abs. 1 BGB konnte nicht erfolgen. Bei den Auswirkungen einer etwaigen Scheidung der Ehe würde es sich nach den bisherigen Feststellungen um solche handeln, die üblicherweise mit der Scheidung eines kranken Ehegatten verbunden sind und daher keine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 1568 Abs. 1 BGB darstellen.
Rottmüller
Richter am Bundesgerichtshof Dehner kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Dr. Hoegen
Dr. Seidl
Dr. Blumenröhr