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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.07.1981, Az.: 4 StR 348/81

Bedeutung eines fehlenden Motives bei der Annahme von Tötungsvorsatz; Besondere Umstände als Voraussetzung für die Bewährung bei kinderreichen Straftätern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.07.1981
Aktenzeichen
4 StR 348/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11275
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landau - 01.12.1980

Fundstellen

  • NStZ 1981, 389
  • StV 1981, 542-543

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Die mildernden Umstände im Sinne des § 56 II StGB müssen von besonderem Gewicht sein und über die allgemeinen Voraussetzungen der positiven Sozialprognose hinaus zusätzlich für eine Aussetzung sprechen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Juli 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ... in der Verhandlung,
Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landau i.d. Pfalz vom 1. Dezember 1980 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die der Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

1

Das Lanagricht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Strafe zu Bewährung ausgesetzt; außerdem hat es der Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen.

2

Sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Rechtsmittel der Angeklagten hat der Senat durch Beschluß vom 9. Juli 1981 gern, § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachbeschwerde dagegen wendet, daß die Angeklagte nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt und daß die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

3

I.

1.

Nach den Feststellungen fuhr die Angeklagte in Begleitung ihres Ehemannes als Lenkerin eines Pkw mit einer Geschwindigkeit von 28 km/h zunächst in einem Abstand von 1 m hinter dem auf seinem Mofa fahrenden Klaus-Dieter Sch. her, beschleunigte ihr Fahrzeug dann geringfügig und stieß bewußt mit der Stoßstange des Pkw gegen das Hinterrad des Mofas, um einen Unglücksfall herbeizuführen. Sie tat dies, um Sch., ihren früheren Geliebten, der ihr inzwischen lästig geworden war, vom Mofa zu stoßen und zu Fall zu bringen. Als dies beim ersten Anstoß nicht gelang, führte die Angeklagte eine zweite Kollision herbei, in deren Verlauf Sch. das Gleichgewicht verlor und stürzte. Dabei geriet er unter den Pkw und wurde von diesem mitgeschleift. Obwohl die Angeklagte den Zusammenstoß mit dem Mofa erkannte und den Sturz Sch.bemerkte, "leitete sie keine Abwehrreaktion ein, sondern gab weiter Gas und setzte unter Beibehaltung ihrer Geschwindigkeit die Fahrt fort". Erst etwa 45 m nach dem Zusammenstoß hielt die Angeklagte den Pkw, unter dem Sch. eingeklemmt war, an. Als ihr Ehemann aus dem Fahrzeug ausstieg und Anstalten machte, weiter gegen den durch das Vorgefallene nur leicht verletzten Klaus-Dieter Sch. tätlich zu werden, versuchte die Angeklagte, ihn zu beruhigen und von seinem Vorgehen abzuhalten (UA 16 f).

4

Die Schwurgerichtskammer ist davon überzeugt, daß die Angeklagte zwar den Unfall bewußt herbeigeführt hat in der Absicht, Sch. zu verletzen (UA 24). Sie schließt dies aus der Fahrweise der Angeklagten und daraus, daß sie ein einleuchtendes Motiv für eine derartige Tätlichkeit hatte, weil Schmidt ihr weiterhin nachstellte und ihr dadurch lästig geworden war, und sie ferner ihrem Ehemann gegenüber deutlich machen wollte, "daß sie mit ihrem Liebhaber nichts mehr zu tun haben wollte" (UA 24). Dagegen konnte das Landgericht nicht ausschließen, daß die Angeklagte "trotz der äußersten Gefährlichkeit ihrer Handlungsweise mit dem Tode des Mofafahrers nicht einverstanden war, sondern vielmehr hoffte, daß er den Unfall überleben werde" (UA 28).

5

2.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet, warum es nicht die Überzeugung erlangen konnte, daß die Angeklagte mit - bedingtem - Tötungsvorsatz gehandelt hat. Es führt dazu aus, die verhältnismäßig geringe Geschwindigkeit der Fahrzeuge habe in der Angeklagten die "begründete Hoffnung" entstehen lassen können, Sch. werde den Unfall, wenn auch möglicherweise ernsthaft verletzt, überleben. Eine Stütze für diese Annahme sieht es darin, daß die Angeklagte kein Motiv für eine Tötung Sch. gehabthabe: Sie sei ihm zu keiner Zeit feindselig gesinnt gewesen, sondern habe es ihm wiederholt ermöglicht, mit ihr Kontakt aufzunehmen; sie habe sich Sch. gegenüber nie aggressiv gezeigt, sondern zu erkennen gegeben, daß sie freundschaftlichen Beziehungen nicht abgeneigt gegenüberstehe; daß sie Schmidt nicht feindlich gesonnen sei, habe sie auch nach dem Vorfall zu erkennen gegeben, als sie versucht habe, ihren wutentbrannten Ehemann von weiteren Angriffen gegen Sch. abzuhalten. Die Schwurgerichtskammer konnte auch nicht ausschließen, daß Walter I. "seine Ehefrau veranlaßt hatte, auf Sch. zuzufahren und den Unfall herbeizuführen" (UA 16).

6

Demgegenüber macht die Revision geltend, die Angeklagte habe aufgrund des von der Schwurgerichtskammer festgestellten Geschehensablaufs nicht darauf vertrauen dürfen, daß Sch. nicht tödlich verletzt werde. Unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 363 und BGH NJW 1968, 661 [BGH 09.02.1968 - 4 StR 582/67]) verweist sie darauf, daß ein Täter mit dem eingetretenen Erfolg selbst dann einverstanden gewesen sein könne, wenn er ihm an sich unerwünscht war und er ihn lieber vermieden hätte.

7

Die Beschwerdeführerin bezeichnet deshalb die Beweiswürdigung des Landgerichts als lückenhaft und widersprüchlich; tatsächlich setzt sie jedoch in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung des Geschehens an die Stelle derjenigen des Tatgerichts. Der Tatrichter konnte sich gerade nicht davon überzeugen, daß die Angeklagte mit einer tödlichen Verletzung Sch. einverstanden war. Ihm kann auch nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlußfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe zwar den Tod Sch. als mögliche Folge des Unfalls erkannt, Ihn aber nicht gebilligt (UA 27 f), stellt eine aus den getroffenen Feststellungen gezogene Folgerung dar, die möglich ist. Zwar verlangt die richterliche Überzeugung keine mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit. Wenn der Tatrichter aber - wie hier - nach erschöpfender Beweiswürdigung letzte Zweifel an der Schuld eines Angeklagten hat, die er trotz hohen Verdachts nicht überwinden kann, darf er den Angeklagten insoweit nicht schuldig sprechen. Auch ein sehr hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die subjektive Einstellung eines Angeklagten kann die notwendige persönliche Überzeugung des Tatrichters nicht ersetzen (BGHSt 10, 208, 210 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; BGK VRS 39, 103, BGH, Beschluß vom 19. März 1981 - 4 StR 78/81 -).

8

II.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner dagegen, daß der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist.

9

1.

Das Landgericht hat die in § 56 Abs. 1 StGB verlangte günstige Prognose mit wenn auch knapper Begründung bejaht, indem es seine Überzeugung zum Ausdruck brachte, daß allein schon die Verhängung der Strafe ausreichen werde, "um auf die Angeklagte einzuwirken, sich künftig straffrei zu führen" (UA 31). Dies ist auch im Hinblick auf die nahezu 10 Jahre zurückliegenden Vorstrafen der Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist die Schwurgerichtskammer in anderem Zusammenhang, nämlich im Rahmen der Prüfung, ob besondere Umstände in der Person der Angeklagten vorliegen, irrtümlicherweise davon ausgegangen, daß die Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, während tatsächlich in den Jahren 1967 und 1969 schon drei Gefängnisstrafen(von 4 Monaten zwei Wochen, 14 Tagen und nochmals 4 Monaten) gegen sie ausgesprochen worden sind (UA 11, 12). Es ist jedoch auszuschließen, daß sich diese falsche Annahme auf die Prognoseentscheidung der Schwurgerichtskammer auswirkt hat, zumal Art und Unrechtsgehalt der früheren Taten völlig verschieden sind von der jetzt der Angeklagten angelasteten Straftat.

10

2.

Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf das Gericht nach § 56 Abs. 2 und 3 StGB die Vollstreckung nur dann zur Bewährung aussetzen, wenn - über die günstige Prognose hinaus - "besondere Umstände" in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen und wenn die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung gebietet.

11

a)

Die Schwurgerichtskammer hat besondere Umstände in der Tat und in der Person der Angeklagten angenommen. Die in der Person der Angeklagten liegenden besonderen Umstände sieht das Landgericht in erster Linie in ihren familiären Verhältnissen, da die Angeklagte 7 minderjährige Kinder zu versorgen hat, die im Fall des Vollzugs der Freiheitsstrafe auf sich allein gestellt wären mit der Folge, daß eine Einweisung in ein Heim unausweichlich bliebe (UA 31). Die Besonderheiten in der Tat sieht es darin, daß die Angeklagte sich zu der ihrer Art nach einmaligen Verfehlung hat hinreißen lassen, indem sie dem Drängen ihres Ehemannes, "der der Beziehung seiner Ehefrau zu Sch. mit allen Mitteln ein Ende setzen wollte, aus Gründen der Wiederherstellung des Familienfriedens schließlich nachgegeben" hat (UA 31 f.).

12

b)

Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß es für das Vorliegen besonderer umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht genügt, wenn nur durchschnittliche Strafmilderungsgründe vorliegen. Es muß sich vielmehr um mildernde Umstände von besonderem Gewicht handeln, um Gesichtspunkte, die zu den gewöhnlichen Strafmilderungsgründen hinzutreten und auch über die allgemeinen Voraussetzungen der positiven Sozialpronose hinaus zusätzlich für eine Aussetzung sprechen (vgl. BGH GA 1978, 79, 80;  1979, 313;  DRiZ 1979, 187, 188; BGH, Beschluß vom 10. Mai 1979 - 4 StR 154/79 - und Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 624/80).

13

c)

Der Begriff der besonderen Umstände läßt sich jedoch, worauf der Bundesgerichtshof schon mehrfach hingewiesen hat, nicht so scharf abgrenzen, daß in allen denkbaren Fällen nur eine allein richtige Entscheidung möglich wäre. Häufig liegen die zu beurteilenden Fälle in einem Bereich, in dem sowohl die Auffassung über das Vorhandensein besonderer Umstände als auch die entgegengesetzte Ansicht vertretbar sind. Hier steht dem Tatrichter grundsätzlich ein Ermessensspielraum zur Verfügung. Sein Werturteil, es handele sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen Fall, kann deshalb nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die er sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich noch vertretbar ist. In Zweifelsfällen ist die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums getroffene Wertung des Tatrichters hinzunehmen (BGH NJW 1976, 1413;  1977, 639;  DRiZ 1979, 187, 188; GA 1979, 339 mit weiteren Nachweisen).

14

d)

Bei Anlegung dieser Maßstäbe halt die angefochtene Entscheidung der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hält sich mit seiner Wertung der familiären Verhältnisse der Angeklagten, der Auswirkung des Vollzugs der erkannten Freiheitsstrafe auf die Erziehung und Betreuung der 7 minderjährigen Kinder sowie des Umstandes, daß die Angeklagte bei der Tat möglicherweise unter dem beherrschenden Einfluß ihres Ehemannes stand und "sich zu der in ihrer Art nach einmaligen Verfehlung hat hinreißen lassen", indem sie dein Drängen ihres Ehemannes "aus Gründen der Wiederherstellung des Familienfriedens schließlich nachgegeben" hat (UA 31 f), noch innerhalb der dem Tatrichter gezogenen Grenzen. Wenngleich letzterer Umstand in der Täterpersönlichkeit begründet ist, hat er den Charakter der Tat doch mitgeprägt und konnte deshalb vom Tatrichter bei der Würdigung der Tatumstände ebenfalls berücksichtigt werden (BGH NJW 1977, 639, 640;  1977, 1247 f; DRiZ 1979, 187, 188; GA 1980, 107; BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1980 - 4 StR 660/80). Die Entscheidung des Tatrichters ist deshalb vom Revisionsgericht zu respektieren, auch wenn es die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin für überzeugender hält (vgl. BGH NJW 1977, 639;  1978, 599;  BGH, Urteil vom 14. Juli 1981 - 1 StR 259/81).

15

e)

Zu rechtlichen Bedenken gibt allerdings die von der Schwurgerichtskammer mitgeteilte Erwägung Anlaß, die Strafaussetzung erscheine "auch im Hinblick darauf vertretbar ...., daß die Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde" (UA 31). Sie steht einmal in Widerspruch zu den festgestellten Vorstrafen; danach wurden gegen die Angeklagte in den Jahren 1967 und 1969 drei zur Bewährung ausgesetzte Gefängnisstrafen verhängt. Zum anderen handelt es sich hierbei um einen Umstand, der zur Begründung des Vorhandenseins besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB keine Berücksichtigung finden kann. Die fehlerhafte Bewertung gefährdet jedoch den Bestand der Entscheidung des Landgerichts nicht. Sie erweist sich nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe als eine überflüssige Hilfserwägung. Der Senat kann ausschließen, daß die Schwurgerichtskammer das Vorliegen der besonderen in der Person der Angeklagten liegenden Umstände ohne die fehlerhafte Erwägung verneint hätte.

16

3.

Da das Landgericht schließlich auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan hat, daß die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), ist die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.

Salger
Spiegel
Knoblich
Ruß
Engelhardt